Art. 1 A. Grundlagen
Die Kommission für Fragen des Naturschutzes und der
Zürich (city) · 172.441 · regulation
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In force since 2023-04-01, as the publisher states.
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Die Kommission für Fragen des Naturschutzes und der
KNHV. Art. 2 Dieses Reglement regelt: a. die Organisation und die Aufgaben der Kommission; b. die Wahl und die Entschädigungsansätze der Mitglieder.
Die Kommission: a. berät den Stadtrat in strategischen Fragen sowie in Freiraumplanungen und Projekten mit grösseren finanziellen, gestalterischen, ökologischen und politischen Auswirkungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Freiraumgestaltung; b. nimmt Stellung und gibt Empfehlungen ab zuhanden des Stadtrats zu Konzepten, Strategien und Projekten aus den Bereichen Freiraumplanung, Freiraumgestaltung, Naturförderung, Land- und Waldwirtschaft. 1 AS 101.100 2 LS 702.11 3 Begründung siehe STRB Nr. 906 vom 29. März 2023. Name Gegenstand Beratung des Stadtrats 2Reglement über die Kommission für Fragen des
Die Kommission, ein Ausschuss der Kommission oder einzelne Fachleute der Kommission: a. wirken gemäss Auftrag der Verwaltung in deren Projekten mit; b. unterstützen die Verwaltung bei der Entscheidfindung zu Fragen des Naturschutzes und der Freiraumgestaltung; c. erarbeiten Empfehlungen zuhanden der Verwaltung bei Projekten, die in Anträge an den Stadtrat münden.
Die Kommission ist administrativ der Dienstabteilung Grün Stadt Zürich (GSZ) zugeordnet.
Grün Stadt Zürich führt die Geschäftsstelle der Kommission.
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus mindestens: a. neun Mitgliedern mit Stimmrecht; b. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme. 2 Stimmberechtigte Mitglieder sind: a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements; b. die Direktorin oder der Direktor von Grün Stadt Zürich; c. die Direktorin oder der Direktor des Planungsdachverbands Region Zürich und Umgebung; d. mindestens sechs Fachleute aus den Bereichen Landschaftsarchitektur, Raumplanung, Städtebau, Architektur, Soziologie, Ökologie, Stadtklima, Forstwirtschaft sowie Landwirtschaft. 3 Beratende Mitglieder sind: a. die Direktorin oder der Direktor des Amts für Städtebau; b. die Direktorin oder der Direktor des Tiefbauamts.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements führt den Vorsitz.
Der Stadtrat wählt die Fachleute auf Vorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements. Beratung der Verwaltung Allgemeines Geschäftsstelle Zusammensetzung Vorsitz Wahlen 3Reglement über die Kommission für Fragen des
1 Die Amtsdauer der Fachleute beträgt vier Jahre. 2 Ersatzwahlen erfolgen bis zum Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode. 3 Die Amtszeit ist auf zwei Amtsdauern beschränkt.
Die Kommission kann zur vertieften Behandlung eines Geschäfts: a. einem Mitglied ein Fachreferat übertragen; b. aus ihren Mitgliedern einen Ausschuss bestellen.
1 Die Kommission kann zu einzelnen Traktanden Gäste einladen. 2 Die für das Geschäft zuständige Geschäftsbereichsleitung von Grün Stadt Zürich nimmt an der Sitzung teil.
1 Die Kommission tagt vier bis acht Mal pro Jahr. 2 Die oder der Vorsitzende legt im Voraus den Sitzungsplan fest. 3 Die Beratungen sind nicht öffentlich.
1 Die oder der Vorsitzende erstellt auf Antrag von Grün Stadt Zürich für jede Sitzung eine Traktandenliste. 2 Sie oder er nimmt Anträge aus der Kommission in die Traktandenliste auf. 3 Sie oder er stellt den Mitgliedern die Traktandenliste eine Woche vor der Sitzung zu.
Die halbtägigen Sitzungen dauern vier Stunden.
Einmal jährlich findet eine ganztägige Klausur statt.
In jeder Legislaturperiode führt die Kommission eine zwei- bis dreitägige Reise durch mit dem Ziel: a. Impulse für zukünftige Entwicklungen für die Stadt aufzunehmen; b. einen Erfahrungsaustausch mit Verantwortlichen in ähnlichen Positionen zu ermöglichen. Amtsdauer Fachleute Ausschuss Gäste Sitzungen Traktandenliste Sitzungsdauer Klausur Reise 4Reglement über die Kommission für Fragen des
1 Die Pflicht zum Ausstand besteht, wenn ein Mitglied befangen ist. 2 Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. mit einer Partei verheiratet ist, in einer dauernden Lebensgemeinschaft lebt oder in gerader Linie oder in Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; c. Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist; d. für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. 3 Ist der Ausstand streitig, entscheiden die Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu bewahren über: a. Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangen; b. Inhalt und Ergebnis der Beratungen. 2 Die Direktorin oder der Direktor von Grün Stadt Zürich kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.
1 Die verwaltungsexternen Mitglieder werden für die Teilnahme an Sitzungen und Klausuren entschädigt. 2 Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet. 3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Stundenansatz für die Funktionsstufen 14–16 gemäss Stadtratsbeschluss über die Stundensätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte. 4 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Mitgliedern wird der gültige Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet.
1 Für Reisen werden keine Sitzungsgelder ausgerichtet. 2 Die Vergütung der Spesen richtet sich nach Art. 23. Ausstand Verschwiegenheit Sitzungsgelder Reisen 5Reglement über die Kommission für Fragen des
1 Die verwaltungsexternen Mitglieder werden für Sonderaufträge oder die Mitarbeit in Projekten gemäss ihrem tatsächlichen Aufwand entschädigt. 2 Die Entschädigung richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 und 4.
1 Die Stadt vergütet den Mitgliedern die Spesen für Verpflegungen, Reisen und Übernachtungen in Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit. 2 Sie vergütet den verwaltungsexternen Mitgliedern die Spesen für Verpflegungen, Reisen und Übernachtungen im Zusammenhang mit Sitzungen, wenn sie nicht in der Schweiz oder in nahegelegenen Kantonen wohnhaft sind. 3 Die Vergütung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR)4 und dem Reglement über besondere Auslagen (Auslagenreglement)5.
Die Geschäftsstelle der Kommission ist zuständig für die Freigabe und Kontrolle von Entschädigungen für allfällige Zusatzaufgaben und Spesen.
Dieses Reglement tritt am 1. April 2023 in Kraft. 4 vom 27. März 2002, AS 177.101. 5 vom 10. April 2002, AS 177.150. Zusätzliche Aufgaben Spesen Controlling Inkrafttreten