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V vom 14. Dezember 2010 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (TierhaltungsAusbildungs-Verordnung; TAV)

Liechtenstein · 455.011 · ordinance

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Lernziele
  3. Art. 3 Form und Umfang
  4. Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils
  5. Art. 5 Inhalt des praktischen Teils
  6. Art. 5a Lernziele
  7. Art. 5b Form und Umfang
  8. Art. 5c Inhalt des theoretischen Teils
  9. Art. 5d Inhalt des Praktikums
  10. Art. 6 Lernziele
  11. Art. 7 Form und Umfang
  12. Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils
  13. Art. 9 Inhalt des praktischen Teils
  14. Art. 10 Lernziele
  15. Art. 11 Form und Umfang
  16. Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils
  17. Art. 13 Inhalt des praktischen Teils
  18. Art. 14 Lernziele
  19. Art. 15 Umfang
  20. Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils
  21. Art. 17 Inhalt des praktischen Teils
  22. Art. 18 Lernziele
  23. Art. 19 Umfang
  24. Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils
  25. Art. 21 Inhalt des praktischen Teils
  26. Art. 22 Lernziele
  27. Art. 23 Umfang
  28. Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils
  29. Art. 25 Inhalt des praktischen Teils
  30. Art. 26 Lernziele
  31. Art. 27 Form und Umfang
  32. Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils
  33. Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils
  34. Art. 30 Lernziel
  35. Art. 31 Form und Umfang
  36. Art. 32 Inhalt
  37. Art. 33 Lernziele
  38. Art. 34 Form und Umfang
  39. Art. 35 Inhalt der Ausbildung
  40. Art. 36 Lernziel
  41. Art. 37 Form und Umfang
  42. Art. 38 Inhalt der Ausbildung
  43. Art. 39 Lernziel
  44. Art. 40 Form und Umfang
  45. Art. 41 Inhalt der Ausbildung
  46. Art. 41a Lernziel
  47. Art. 41b Form und Umfang
  48. Art. 41c Inhalt des theoretischen Teils
  49. Art. 41d Inhalt des Praktikums
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 46 Zweck der Weiterbildung
  55. Art. 47 Form
  56. Art. 48 Kursunterlagen
  57. Art. 49 Ausbildungskontrolle
  58. Art. 50 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen
  59. Art. 51 Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses
  60. Art. 52 Nachweis eines Praktikums
  61. Art. 53 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung
  62. Art. 54 Bestätigung einer Weiterbildung
  63. Art. 55 Durchführung der Prüfung
  64. Art. 56 Prüfungsaufsicht
  65. Art. 57 Prüfungsexperten
  66. Art. 58 Prüfungsentscheid
  67. Art. 59 Anmeldung zur Prüfung
  68. Art. 60 Bewertung
  69. Art. 61 Wiederholung der Prüfung
  70. Art. 62 Prüfungsausweis
  71. Art. 63 Form und Dauer der Prüfung
  72. Art. 64 Inhalt der Prüfung
  73. Art. 65
  74. Art. 66
  75. Art. 67 Übergangsbestimmungen
  76. Art. 68 Inkrafttreten

76 provisions

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für: a) Personen, die gewerbsmässig Equiden halten; b) Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen; c) Personen, die gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten oder halten; d) Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Art. 101 Bst. c TSchV festgelegte Anzahl; e) Personen, welche die Klauenpflege bei Rindern oder die Hufpflege bei Equiden durchführen; f) Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel, die für die Betreuung der Tiere verantwortlich sind; g) Personen, die in Handelsbetrieben Panzerkrebse, Speise-, Köder- oder Besatzfische betreuen; h) das Fachpersonal Tierversuche; i) das Tiertransportpersonal; k) das Personal der Schlachtbetriebe, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt und entblutet; und l) Ausbilder von Tierhaltern. 2) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für: a) die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren; b) den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen; c) die Betreuung von Tieren bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung; und d) die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln. 3) Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungen. 4) Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV fest. 5) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von: a) Personen nach Abs. 1; b) Personen, die eine Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV erwerben wollen. 5a) Aufgehoben 6) Aufgehoben 6a) Aufgehoben 7) Sie gilt nicht für die Fischereiprüfung nach Art. 5 Abs. 2 des Fischereigesetzes. 8) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren nach der Tierschutzverordnung (TSchV) unberührt. 9) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht. 2) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss sein, dass die Person, welche die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Equiden durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.

Art. 3 Form und Umfang

1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum auf einem Betrieb nach Art. 206 TSchV. 2) Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 20 und der praktische Teil mindestens 10 Stunden. Das Praktikum umfasst mindestens drei Monate. 3) In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d bis g eingesetzt werden.

Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen: a) Tierschutzgesetzgebung sowie andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen; b) schonender Umgang mit Tieren; c) Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten, Hygiene von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; d) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen; e) Bau und Funktionsweise des Tieres; und f) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden. 2) Für die Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen: a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b) Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf und Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme; c) Haltungsansprüche und Gestaltung der Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht; d) Aufzucht von Tieren und normale Entwicklung von Jungtieren; e) Ablauf einer normalen Geburt oder Eiablage und häufigste Anzeichen von Geburtsstörungen oder Legenot; f) Vererbungslehre, Zuchtmethoden und Abstammungskontrollen; und g) Zuchtziele und Erbschäden. 3) Für die Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen: a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b) fachgerechter Umgang mit den Tieren; c) Haltungsbedingungen, die ein arttypisches Verhalten ermöglichen; d) fachgerechte und schonende Durchführung der Dienstleistungen; e) Reinigung und Desinfektion von Räumen, Gehegen und Gerätschaften.

Art. 5 Inhalt des praktischen Teils

1) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten. 2) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.

Art. 5a Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.

Art. 5b Form und Umfang

1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf einem oder mehreren Betrieben nach Art. 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Art. 5d Abs. 1. 2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 Arbeitstage, davon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Art. 5d.

Art. 5c Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen: a) Tierschutzgesetzgebung und andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen; b) schonender Umgang mit Tieren; c) Hygiene in den Gehegen und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; d) Bau und Funktionsweise des Tieres; und e) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden. 2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen: a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b) Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf, Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme; c) Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht; d) Aufzucht von Tieren; und e) fachgerechtes Töten der betreuten Tiere.

Art. 5d Inhalt des Praktikums

1) Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert: a) Hunde, Katzen und Frettchen; b) Kleinsäuger, insbesondere Nagetiere, Kaninchen und Igelartige; c) Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige; d) Süss- und Meerwasserfische; e) Teichfische; f) Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche. 2) Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.

Art. 6 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 150 TSchV muss sein, dass das Tiertransportpersonal schonend mit Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.

Art. 7 Form und Umfang

1) Der theoretische Teil umfasst mindestens zwölf Stunden. 2) Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst: a) für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind; b) für Tiertransportpersonal für Heimtiere, Versuchstiere oder Wildtiere mindestens zwei Arbeitstage, die für regelmässig transportierte Tierarten dieser Tiergruppen aufzuwenden sind; c) in allen übrigen Fällen mindestens fünf Arbeitstage, wovon mindestens ein Tag für jede Tiergruppe nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d aufzuwenden ist.

Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: a) Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Strassenverkehr; b) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und c) Bau und Funktionsweise des Tieres. 2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a) Umgang mit den Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, schonende Unterbringung während des Transports unter besonderer Berücksichtigung von Transportklima und Gruppenzusammensetzung; b) Betreuung von kranken und verletzten Tieren; c) Fahrweise; d) Anforderungen an technisch-bauliche Einrichtungen wie Rampen, Fahrzeuge und Anhänger; e) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung, Disponenten, Fahrer sowie Betreuer von Tieren; und f) Reinigung und Desinfektion.

Art. 9 Inhalt des praktischen Teils

1) Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen vermittelt: a) Jungrinder oder Munis; b) Kühe; c) Schweine; d) kleine Wiederkäuer; und e) Geflügel; f) Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen; g) Versuchstiere; und h) Wildtiere. 2) Er muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahren und Betreuen von Tieren beinhalten.

Art. 10 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 TSchV muss sein, dass das Personal der Schlachtbetriebe schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.

Art. 11 Form und Umfang

1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtbetrieben absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Art. 9 Abs. 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Art. 9 Abs. 1 praktisch ausgebildet werden. 2) Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Art. 177a Abs. 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a und b TSchV ausbilden lassen. 3) Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden. 4) Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden.

Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: a) Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittelhygiene; b) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und c) Bau und Funktionsweise des Tieres. 2) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a) Umgang mit den Tieren wie Ausladen, Treiben, Aufstallen und Betreuung; und b) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, dem Treiben, der tierschutzkonformen Unterbringung und Betreuung der Tiere in Schlachtbetrieben betraut sind. 3) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. b TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a) Anwendung der Betäubungsmethoden und Überprüfen der Wirksamkeit; b) Entbluten; c) fachgerechte Anwendung, Reinigung und Lagerung der Betäubungsgeräte und Munition sowie Überprüfung der Funktionstüchtigkeit; und d) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit der Betäubung und dem Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben betraut sind.

Art. 13 Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil beinhaltet: a) für die Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a TSchV: Übungen betreffend den Umgang mit Tieren wie das Ausladen, Treiben, Unterbringen und Betreuen; b) für die Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. b TSchV: Übungen betreffend das Anwenden von Betäubungsmethoden und das Reinigen und Überprüfen von Betäubungsgeräten.

Art. 14 Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 203 TSchV muss sein, dass Ausbilder von Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen. 2) Ausbilder im Bereich Hundehaltung müssen zusätzlich über vertiefte Kenntnisse nach Art. 3a der Hundeverordnung, der Lerntheorien und darauf basierenden Erziehungsmethoden für Hunde sowie des korrekten Führens eines Hundes verfügen. 3) Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilder ihre Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können.

Art. 15 Umfang

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 140 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 50 und maximal 70 Stunden.

Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: a) Aufbau von Lektionen und Stundenplänen; b) angewandte Lernpsychologie; c) Einbettung der Tierschutzgesetzgebung ins liechtensteinische Rechtssystem, Aufgaben der Tierschutzbehörden und Pflichten der Tierhalter; und d) Administration des Kurswesens. 2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der entsprechenden Ausbildungen nach den Art. 197 und 198 TSchV.

Art. 17 Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil vermittelt praktische Fähigkeiten in den Bereichen nach Art. 16.

Art. 18 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 115 TSchV muss sein, dass der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt.

Art. 19 Umfang

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 30 Stunden.

Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b bis d. 2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. e bis k und 2 Bst. a bis f und i sowie Art. 28 Bst. a, f und g.

Art. 21 Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil vermittelt die Inhalte nach Art. 25 Bst. a bis f sowie die praktische Umsetzung der Vorgaben in einer bestehenden Versuchstierhaltung.

Art. 22 Lernziele

1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 134 TSchV muss sein, dass die versuchsdurchführende Person verantwortungsbewusst und schonend mit Versuchstieren umgeht. 2) Die Ausbildung hat das 3R-Prinzip (replace-reduce-refine) zu vermitteln, wonach: a) Tierversuche nach Möglichkeit durch versuchstierfreie Methoden zu ersetzen sind ("replace"); b) die Anzahl Tierversuche auf ein Minimum zu beschränken ist ("reduce"); c) die Belastung der Versuchstiere so gering wie möglich zu halten ist ("refine").

Art. 23 Umfang

Der theoretische und der praktische Teil umfassen je mindestens 20 Stunden.

Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über häufig verwendete Versuchstierarten in folgenden Bereichen: a) Grundsätze der Tierschutzgesetzgebung und tierversuchsspezifische Vorschriften; b) ethische Grundsätze in Bezug auf die Nutzung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, ihre Würde und ihren Stellenwert; c) Bau und Funktionsweise des Tieres; d) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden; e) Zuchtmethoden, wichtigste Labortierstämme sowie genetische Standardisierung; f) Methodik der Herstellung gentechnisch veränderter Tiere und deren Charakterisierung; g) Aufzucht; h) Gesundheitsüberwachung und wichtigste Versuchstierkrankheiten, Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten; i) Haltung von Tieren in Barrierensystemen, namentlich von spezifiziert pathogenfreien und von gnotobiotischen Tieren; und k) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen. 2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Versuchstierarten in den Bereichen: a) schonender Umgang mit Versuchstieren; b) Betreuung und Pflege, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren; c) Fütterung, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren; d) Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht; e) Verhaltensabweichungen im Hinblick auf Anzeichen von Krankheit, Schmerz, Erregung und Angst; f) schonender Transport von Versuchstieren; g) schonende Anästhesiemethoden und Überprüfung ihrer Wirksamkeit; h) fachgerechte Analgesie; i) fachgerechtes Töten; und k) 3R-Prinzip und seine praktische Anwendung anhand von bewährten Beispielen.

Art. 25 Inhalt des praktischen Teils

Der praktische Teil muss Übungen beinhalten betreffend: a) den schonenden Umgang mit Versuchstieren; b) Verhaltensbeobachtungen; c) Gewichts- und Geschlechtsbestimmungen; d) Markieren von Versuchstieren; e) Blutentnahmen, Applikation von Substanzen, Sammeln von Harn- und Kotproben; f) hygienisches Arbeiten; und g) Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie und deren Überwachung sowie Verabreichen von Analgetika und Überprüfung der Analgesie.

Art. 26 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 129b Abs. 1 oder 132 Abs. 1 TSchV muss sein, dass die Tierschutzbeauftragten sowie die Versuchsleiter die Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden.

Art. 27 Form und Umfang

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientierten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer.

Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils

Der theoretische Teil vertieft die Lerninhalte nach Art. 24 und vermittelt Kenntnisse in folgenden Bereichen: a) Tierschutzvorschriften betreffend Tierversuche und Versuchstiere; b) nationale Vorschriften über die Registrierung von Arzneimitteln, Biologika und Chemikalien sowie Grundzüge entsprechender internationaler Abkommen; c) Recherche und Analyse wissenschaftlicher Publikationen im Hinblick auf Versuchsplanung und Überprüfung möglicher Alternativmethoden, Kenntnisse der wichtigsten Quellen zu Alternativmethoden; d) Biometrie und Anwendung statistischer Methoden bei der Versuchsplanung, Analyse und Interpretation von Ergebnissen; e) Wahl geeigneter Tierarten, Stämme und Linien in Abhängigkeit vom Versuchsdesign; f) Schmerzbeurteilung und Belastungserfassung; g) Möglichkeiten zur Verminderung der Belastung der Versuchstiere, insbesondere Möglichkeiten der Schmerzmittelgabe und Anwendung von Abbruchkriterien; h) Grundsätze der guten Laborpraxis; i) Prävention und Erkennen von Krankheiten, Einfluss von Infektionskrankheiten oder Arzneimittelgaben auf die Versuchsergebnisse; k) Gnotobiologie; l) Verfahren, Stadien sowie mögliche Komplikationen während und nach einer Anästhesie, einschliesslich der notwendigen Massnahmen zu deren Behebung; und m) pharmakologische Eigenschaften der gebräuchlichsten Anästhetika und Analgetika, ihre Wahl im Hinblick auf Tierart, Art des Eingriffs und Versuchsanordnung sowie tierartspezifische Reaktionen auf Anästhetika.

Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils

Der versuchszielorientierte Teil vermittelt in geeigneter Form die methoden- und die tierartspezifischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durchführung der vorgesehenen Tierversuche gewährleistet ist.

Art. 30 Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 4 oder 85 Abs. 3 TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person die Grundsätze der tiergerechten Haltung kennt.

Art. 31 Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses oder eines Praktikums. Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie, das Praktikum mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung der Tiere in einer Tierhaltung.

Art. 32 Inhalt

Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse der Tiere, Tierbetreuung, Fütterung, Gestaltung der Haltungsumwelt sowie Aufzucht von Jungtieren.

Art. 33 Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 97 Abs. 3 TSchV muss sein, dass die ausgebildeten Personen wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet.

Art. 34 Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses mit praktischen Übungen und dauert mindestens fünf Stunden.

Art. 35 Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung vermittelt: a) Grundkenntnisse in den Bereichen Rechtsgrundlagen, Bau und Funktionsweise des Körpers von Fischen und Panzerkrebsen sowie Überwachung der Wasserqualität; b) vertiefte Kenntnisse über Haltungsanforderungen, insbesondere bei hoher Besatzdichte, und über die Belastung durch Markierungsmethoden; c) die Fähigkeit zur schonenden Durchführung von Fang, Markierung, Hälterung und Tötung.

Art. 36 Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV muss sein, dass die an Handelsveranstaltungen oder in der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.

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