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V vom 14. Dezember 2010 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (TierhaltungsAusbildungs-Verordnung; TAV)

Liechtenstein · 455.011 · ordinance

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Lernziele
  3. Art. 3 Form und Umfang
  4. Art. 4 Inhalt des theoretischen Teils
  5. Art. 5 Inhalt des praktischen Teils
  6. Art. 5a Lernziele
  7. Art. 5b Form und Umfang
  8. Art. 5c Inhalt des theoretischen Teils
  9. Art. 5d Inhalt des Praktikums
  10. Art. 6 Lernziele
  11. Art. 7 Form und Umfang
  12. Art. 8 Inhalt des theoretischen Teils
  13. Art. 9 Inhalt des praktischen Teils
  14. Art. 10 Lernziele
  15. Art. 11 Form und Umfang
  16. Art. 12 Inhalt des theoretischen Teils
  17. Art. 13 Inhalt des praktischen Teils
  18. Art. 14 Lernziele
  19. Art. 15 Umfang
  20. Art. 16 Inhalt des theoretischen Teils
  21. Art. 17 Inhalt des praktischen Teils
  22. Art. 18 Lernziele
  23. Art. 19 Umfang
  24. Art. 20 Inhalt des theoretischen Teils
  25. Art. 21 Inhalt des praktischen Teils
  26. Art. 22 Lernziele
  27. Art. 23 Umfang
  28. Art. 24 Inhalt des theoretischen Teils
  29. Art. 25 Inhalt des praktischen Teils
  30. Art. 26 Lernziele
  31. Art. 27 Form und Umfang
  32. Art. 28 Inhalt des theoretischen Teils
  33. Art. 29 Inhalt des versuchszielorientierten Teils
  34. Art. 30 Lernziel
  35. Art. 31 Form und Umfang
  36. Art. 32 Inhalt
  37. Art. 33 Lernziele
  38. Art. 34 Form und Umfang
  39. Art. 35 Inhalt der Ausbildung
  40. Art. 36 Lernziel
  41. Art. 37 Form und Umfang
  42. Art. 38 Inhalt der Ausbildung
  43. Art. 39 Lernziel
  44. Art. 40 Form und Umfang
  45. Art. 41 Inhalt der Ausbildung
  46. Art. 41a Lernziel
  47. Art. 41b Form und Umfang
  48. Art. 41c Inhalt des theoretischen Teils
  49. Art. 41d Inhalt des Praktikums
  50. Art. 42
  51. Art. 43
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 46 Zweck der Weiterbildung
  55. Art. 47 Form
  56. Art. 48 Kursunterlagen
  57. Art. 49 Ausbildungskontrolle
  58. Art. 50 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen
  59. Art. 51 Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses
  60. Art. 52 Nachweis eines Praktikums
  61. Art. 53 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung
  62. Art. 54 Bestätigung einer Weiterbildung
  63. Art. 55 Durchführung der Prüfung
  64. Art. 56 Prüfungsaufsicht
  65. Art. 57 Prüfungsexperten
  66. Art. 58 Prüfungsentscheid
  67. Art. 59 Anmeldung zur Prüfung
  68. Art. 60 Bewertung
  69. Art. 61 Wiederholung der Prüfung
  70. Art. 62 Prüfungsausweis
  71. Art. 63 Form und Dauer der Prüfung
  72. Art. 64 Inhalt der Prüfung
  73. Art. 65
  74. Art. 66
  75. Art. 67 Übergangsbestimmungen
  76. Art. 68 Inkrafttreten

76 provisions

Art. 37 Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses von mindestens drei Stunden Dauer oder eines Praktikums während mindestens drei Anlässen auf einem Betrieb nach Art. 206 TSchV unter der Leitung einer Person mit entsprechendem Sachkundenachweis.

Art. 38 Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen sowie vertiefte Kenntnisse über das Einfangen und Festhalten von Tieren, über den schonenden Transport, die artgerechte Betreuung und Gehegegestaltung sowie das Führen von Tierbestandeskontrollen.

Art. 39 Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 32 TSchV muss sein, dass der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt.

Art. 40 Form und Umfang

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.

Art. 41 Inhalt der Ausbildung

1) Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie. 2) Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten.

Art. 41a Lernziel

Das Ziel der Ausbildung nach Art. 76 Abs. 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen: a) wissen, wann eine Therapie mit solchen Geräten angebracht ist; und b) diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwenden können.

Art. 41b Form und Umfang

1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum. 2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeuten mit Bewilligung absolviert werden müssen.

Art. 41c Inhalt des theoretischen Teils

1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen: a) Lerntheorie und Verhaltenskunde; b) Anwendung von ethischen Prinzipien im Umgang mit Hunden und Beurteilung, ob die Therapiemethoden tierschutzkonform sind. 2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen: a) relevante tierschutzrechtliche Bestimmungen; b) zur Anwendung vorgesehene Geräte und deren Auswirkungen, insbesondere von Strom und akustischen Signalen, auf den Organismus.

Art. 41d Inhalt des Praktikums

Das Praktikum muss Übungen beinhalten betreffend: a) Beurteilung des Charakters eines Hundes; b) Umgang des Therapeuten mit dem Hund; c) Methodik bei der Therapie von Hunden; d) Auswahl und Durchführung von erfolgversprechenden Therapiemassnahmen.

Art. 42

Aufgehoben

Art. 43

Aufgehoben

Art. 44

Aufgehoben

Art. 45

Aufgehoben

Art. 46 Zweck der Weiterbildung

Zweck der Weiterbildung ist es, Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten auf den neuesten Stand des Wissens zu bringen.

Art. 47 Form

Die Weiterbildung kann erfolgen: a) in Form eines Kurses; b) in Form eines Praktikums; c) durch die Teilnahme an Kongressen oder Workshops.

Art. 48 Kursunterlagen

Wer Ausbildungen durchführt, muss den Teilnehmern schriftliche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.

Art. 49 Ausbildungskontrolle

Nach dem theoretischen Ausbildungsteil wird der Lernerfolg ausgewertet und dokumentiert.

Art. 50 Praktisches Üben im Rahmen von Ausbildungen

Das praktische Üben im Rahmen einer Ausbildung erfolgt unter Aufsicht anhand der täglich anfallenden Arbeit in einer Tierhaltung. Nur zu Übungszwecken dürfen keine Eingriffe an Tieren vorgenommen werden, ausser wenn ein Eingriff nach Art. 141 TSchV als Tierversuch bewilligt worden ist.

Art. 51 Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses

Die Bestätigung zum Nachweis einer Ausbildung nach Art. 197 TSchV oder eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Logo oder Stempel mit Namen und Adresse des Organisators; b) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort des Kursabsolventen; c) Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Ausbildung; d) Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person.

Art. 52 Nachweis eines Praktikums

Die Bestätigung zum Nachweis eines Praktikums nach Art. 198 Abs. 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name, Adresse, Ausbildung und praktische Erfahrung der für die Betreuung des Praktikanten verantwortlichen Person; b) Angaben zum Tierbestand und zur Nutzungsform der Tierhaltung; c) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort des Praktikanten; d) Dauer, Umfang und Art der Tätigkeiten des Praktikanten; e) Ort, Datum, Name und Unterschrift des Betriebsleiters.

Art. 53 Amtliche Bestätigung der langjährigen Erfahrung

Die Behörde bestätigt die langjährige Erfahrung nach Art. 193 Abs. 3 TSchV einer Person im Umgang mit einer Tierart unter Angabe folgender Inhalte: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort der Person; b) Angaben zum Tierbestand, zur Nutzungsform, zur Dauer des Bestehens der Tierhaltung sowie zur für die Tierbetreuung verantwortlichen Person; c) Ort, Datum, Stempel, Name und Unterschrift der von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Person.

Art. 54 Bestätigung einer Weiterbildung

Die Bestätigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Veranstalter; b) Bezeichnung und Dauer der Weiterbildung mit Durchführungsort und -datum; c) Name des Teilnehmers.

Art. 55 Durchführung der Prüfung

1) Die Anbieter der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen führen die Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durch. 2) Die Ausbildungsstätten nach Art. 205 TSchV führen die Prüfung zum Abschluss der Ausbildung von Ausbildern von Tierhaltern durch. 3) Das ALKVW führt die Prüfungen nach Art. 76 Abs. 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch. 4) Aufgehoben

Art. 56 Prüfungsaufsicht

1) Die Organisatoren von Ausbildungen bestimmen die Prüfungsaufsicht. 2) Die Prüfungsaufsicht setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die die Anforderungen an die Prüfungsexperten nach Art. 57 erfüllen.

Art. 57 Prüfungsexperten

1) Die Organisatoren ernennen Prüfungsexperten, die für die geprüften Fächer mindestens die Anforderungen nach Art. 203 TSchV erfüllen. 2) Für die Abnahme der Prüfung ist zusätzlich zum Prüfungsexperten mindestens eine weitere, unabhängige Person als Beisitzer anwesend. 3) Die Resultate sowie besondere Beobachtungen während der Prüfung, einschliesslich der Einwände der Kandidaten, werden schriftlich festgehalten und von der prüfenden und der beisitzenden Person unterzeichnet.

Art. 58 Prüfungsentscheid

1) Die Prüfungsexperten teilen das Ergebnis der Prüfung und ihre Bewertung des Prüfungserfolgs der Prüfungsaufsicht schriftlich mit. 2) Die Prüfungsaufsicht entscheidet aufgrund der Bewertung, ob die Prüfung bestanden wurde.

Art. 59 Anmeldung zur Prüfung

1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zuhanden der durchführenden Organisation mit dem Nachweis, dass die vorgeschriebenen Ausbildungskurse besucht worden sind. 2) Die durchführende Ausbildungsstätte entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Art. 60 Bewertung

1) Die Bewertung wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote unter 3 sein darf. 3) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung des Tiertransportpersonals und des Personals der Schlachtberiebe ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. 4) Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt. 5) Aufgehoben

Art. 61 Wiederholung der Prüfung

1) Eine nicht bestandene Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens drei Monate nach der letzten nicht bestandenen Prüfung möglich. 2) Ausbilder von Tierhaltern müssen Prüfungsteile, die mindestens mit der Note 4 abgeschlossen wurden, nicht wiederholen.

Art. 62 Prüfungsausweis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der für die Prüfung zuständigen Organisation einen Ausweis ausgestellt, der den Erfolg der absolvierten Prüfung festhält und mindestens folgende Angaben enthält: a) Logo mit Namen und Adresse des für die Prüfung zuständigen Organisators; b) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort des Kandidaten; c) Prüfungsort und -datum; d) Bezeichnung der mit der Prüfung bestandenen Ausbildung; e) Ort, Datum, Name und Unterschrift des Prüfungsorganisators.

Art. 63 Form und Dauer der Prüfung

1) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung und die Prüfung für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Art. 76 Abs. 3 TSchV einsetzen, erfolgt schriftlich oder mündlich. 2) Das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe werden mündlich oder schriftlich während 30 Minuten geprüft.

Art. 64 Inhalt der Prüfung

1) Die Prüfung deckt alle Stoffgebiete der Ausbildung ab. 2) Beim Tiertransportpersonal und beim Personal der Schlachtbetriebe muss die Prüfung mindestens drei verschiedene Bereiche des Ausbildungsstoffs abdecken. Es sind schwergewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen, wobei die Prüfungsfragen aufgabenspezifisch zu stellen sind.

Art. 65

Aufgehoben

Art. 66

Aufgehoben

Art. 67 Übergangsbestimmungen

Ausbildungen zum Ausbilder von Tierhaltern, die vor dem 1. Januar 2011 absolviert wurden, sowie langjährige einschlägige Erfahrung werden von der Ausbildungsstätte nach Art. 205 TSchV an eine entsprechende Ausbildung nach dieser Verordnung angemessen angerechnet.

Art. 68 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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