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Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

Zürich · 172.6 · ordinance

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In force since 1993-08-01, as the publisher states.

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 Auftrag
  2. § 2 Stellung
  3. § 3 Aufgaben
  4. § 4 Amtsstellen
  5. § 5 Aufgaben
  6. § 6 Zusammensetzung
  7. § 7 der Mitglieder
  8. § 8 und Geschäftsordnung
  9. § 9 Sekretariat
  10. § 10 Inkrafttreten

10 provisions

§ 1 Auftrag

Die Fachstelle fördert die Gleichstellung von Frau und Mann und setzt sich für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes ein.

§ 2 Stellung

Die Fachstelle ist eine Abteilung der Direktion des Innern.

§ 3 Aufgaben

Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben: a. sie bereitet kantonale Erlasse und Massnahmen vor, welche die Gleichstellung von Frau und Mann fördern, b. sie fördert die Gleichstellung von Frau und Mann in der staatlichen Verwaltung, entwickelt zusammen mit dem Personalamt und weiteren zuständigen Stellen entsprechende Massnahmen und unterstützt deren Verwirklichung, c. sie berät die Behörden und Amtsstellen in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann, auf Anfrage kann sie auch Privaten Auskunft erteilen, d. sie arbeitet mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen und Organisationen zusammen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen, e. sie unterhält eine Dokumentationsstelle, f. sie berichtet zuhanden der Direktion des Innern über den Stand der Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton und über ihre Tätigkeit, g. sie leistet Öffentlichkeitsarbeit. Beziehungen zu anderen

§ 4 Amtsstellen

1 Die Fachstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den übrigen Amtsstellen im Kanton. 2 Die Fachstelle kann von den Direktionen und Amtsstellen Informationen einholen. Auf begründetes Gesuch kann ihr zur Abklärung von besondern Sachverhalten Einblick in Verfügungen und Beschlüsse gewährt werden. 172.6 Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen 3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Massnahmen, die Gleichstellungs- und Frauenfragen betreffen, wird die Fachstelle rechtzeitig beigezogen. II. Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

§ 5 Aufgaben

1 Zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann wird eine Kommission eingesetzt. 2 Die Kommission berät den Regierungsrat und unterbreitet ihm über die Direktion des Innern Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann. 3 Die Kommission berät und unterstützt die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen.

§ 6 Zusammensetzung

1 Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder. 2 Die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Wahl

§ 7 der Mitglieder

Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer gewählt; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Konstituierung

§ 8 und Geschäftsordnung

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt eine Geschäftsordnung, welche von der Direktion des Innern zu genehmigen ist. 2 Die Kommission tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen.

§ 9 Sekretariat

Das Sekretariat der Kommission wird von der Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen geführt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. 1 OS 52, 450.

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