Art. 19
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
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Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
1 Nach Artikel 17 oder 18 Absatz 1 gekennzeichnete Erzeugnisse, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, müssen mit dem Umstellungsvermerk «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau» oder «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft» versehen werden. 2 Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben dürfen erst vier Monate nach dem Umstellungsdatum als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden. 3 Solche Erzeugnisse dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie aus vollständig umgestellten Betrieben stammen. 4 Der Umstellungsvermerk darf hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender als die Sachbezeichnung sein. Die Worte «ökologischer Landbau»/«biologische Landwirtschaft» dürfen nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf»; die Hinweise auf die biologische Landwirtschaft dürfen hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender sein als der Umstellungsvermerk. 5 Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden, darf in der Kennzeichnung nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 mit dem Umstellungsvermerk hingewiesen werden. Sie werden nicht zum Gesamtanteil der biologischen Zutaten nach Artikel 18 Absatz 5 gerechnet. 6 In der Sachbezeichnung darf ein Bezug auf die biologische Landwirtschaft nur erfolgen, wenn das Erzeugnis nicht mehr als eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält. 7 Erzeugnisse aus Betrieben mit schrittweiser Umstellung dürfen nach einer Umstellungszeit der betreffenden Parzelle von zwei Jahren ohne Umstellungsvermerk gekennzeichnet werden, sofern sich sämtliche Betriebszweige in Umstellung befinden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 399).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
1 Auf verarbeiteten Futtermitteln dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a. Das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 16a, 16kbis und 16l sowie deren Ausführungsbestimmungen. b. Alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bestehen aus biologischen Futtermittel-Ausgangsprodukten. c. Mindestens 95 Prozent der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus Futtermittel-Ausgangsprodukten biologischen Ursprungs. 2 Bei verarbeiteten Futtermitteln, die eine der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b oder c nicht erfüllen, darf ausschliesslich der Hinweis «gemäss Bio-Verordnung in der biologischen Landwirtschaft verwendbar» oder «gemäss Bio-Verordnung im ökologischen Landbau verwendbar» verwendet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5347). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6353). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687).
Die Angaben nach Artikel 21a müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie dürfen durch Farbe, Format oder Schriftstil des Futtermittels nicht stärker hervorgehoben sein als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels. b. Sie müssen im selben Sichtfeld, bezogen auf die organische Substanz, den prozentualen Anteil an Futtermitteln, die auf biologischen Flächen und Futtermitteln, die auf Umstellungsflächen produziert wurden, angeben. c. … d. Sie müssen mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangsprodukte aus biologischem Landbau oder aus Umstellungsproduktion versehen sein. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2003 5347). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317).
1 In der Sachbezeichnung und in den Angaben über die Zusammensetzung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 für verarbeitete Futtermittel für Heimtiere verwendet werden, sofern: a. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, 16kbis und 16l erfüllt; und b. mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind. 2 Nur in den Angaben über die Zusammensetzung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern: a. weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind; b. bei der Verarbeitung des Futtermittels nur Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die nach Artikel 16a zugelassen sind; und c. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, 16kbis und 16l erfüllt. 3 In den Angaben über die Zusammensetzung und im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern: a. die Hauptzutat ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei ist; b. alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ausschliesslich biologisch sind; und c. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, 16kbis und 16l erfüllt. 4 In den Angaben über die Zusammensetzung ist anzugeben, welche Futtermittel-Ausgangsprodukte biologisch sind. 5 Wird eine Bezeichnung nach Absatz 2 oder 3 verwendet, so darf der Bezug auf die biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den biologischen Zutaten gemacht werden. In den Angaben über die Zusammensetzung muss der Gesamtanteil der biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben werden. 6 Die Bezeichnungen und die Prozentangabe nach Absatz 5 müssen in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben über die Zusammensetzung erscheinen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687).
1 Die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist, muss aufgeführt werden. Die Codenummer muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie muss mit dem Kürzel des Landes nach der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 beginnen. b. Sie muss eine Bezeichnung mit Bezug auf die biologische Produktion enthalten. c. Sie muss eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle oder, bei Produkten, die durch ausländische Stellen zertifiziert werden, eine von der zuständigen Behörde vergebene Referenznummer enthalten. 2 Das BLW kann Weisungen zum Format der Codenummer erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).
Eingeführte Erzeugnisse dürfen als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: a. sie nach Regeln produziert und aufbereitet worden sind, die jenen der Kapitel 2, 2a und 3 gleichwertig sind; b. die Produktion einem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren unterliegt, welches jenem des 5. Kapitels gleichwertig ist oder dem Kontroll- und Zertifizierungsverfahren für Unternehmensgruppen nach den Artikeln 34–36 der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6317). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 738). Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1.
1 Das BLW erstellt eine Liste der Länder, die garantieren können, dass ihre Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen. 2 Die Liste gibt für jedes Land die zuständige Behörde sowie die anerkannten Zertifizierungsstellen an. Es können zudem die Produkte, die Regionen oder die Unternehmen spezifiziert sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5459).
1 Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 von der EU anerkannt wurden und im Anhang II der jeweils geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 aufgenommen sind, sind anerkannt. Sie können bescheinigen, dass die eingeführten Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 Buchstabe a erfüllen. 2 Das BLW kann auf Begehren hin weitere Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden, die nicht im Verzeichnis nach Absatz 1 und nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, mit einer Aufnahme in eine Liste anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen. 3 Die Begehren um Aufnahme in die Liste sind beim BLW einzureichen. Die Unterlagen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden die Bedingungen nach Artikel 22 erfüllen. 4 Das BLW gibt in der Liste für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbehörde nach Absatz 2 die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Ausnahmen sowie allenfalls eine Befristung der Gültigkeit an. 5 Die anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind verpflichtet: a. dem BLW auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu senden, die dieses für erforderlich hält; b. das BLW sofort über Änderungen bezüglich der Organisation, der Tätigkeit, der Verfahren und der Massnahmen zu informieren; c. das BLW bei Unregelmässigkeiten und Verdacht auf Verstösse unverzüglich zu informieren. 6 Das BLW kann bei den Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden Stichprobenkontrollen durchführen. 7 Die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden müssen interessierten Kreisen eine Liste aller von ihnen kontrollierten Unternehmen und zertifizierten Produkte in elektronischer Form zugänglich machen und regelmässig aktualisieren. 8 Sie müssen dem BLW jeweils bis zum 31. März einen Jahresbericht vorlegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6317). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083). Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207, ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR). Fassung gemäss ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2794, ABl L, 2024/2794, 4.11.2024. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687, 721). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5459).
1 Für Einfuhren ist eine Kontrollbescheinigung im System zur elektronischen Bescheinigung von Einfuhren biologischer Erzeugnisse der EU (Traces) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auszustellen. Wird die Sendung vor der Veranlagung in mehrere Partien aufgeteilt, so muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung in Traces ausgestellt werden. 2 Die Schweiz nutzt das Informationssystem Traces der EU. 3 Das BLW erteilt den Zertifizierungsstellen und Unternehmen in der Schweiz die Zugangsrechte zu Traces. Es stützt sich dabei auf die Prüfung, die die Zertifizierungsstellen in Bezug auf die Identität der bei ihnen unter Vertrag stehenden Unternehmen vorgenommen haben. Es kann die Zugangsrechte zu Traces weiteren Behörden des Bundes und der Kantone erteilen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. 4 In Fällen, in denen das Informationssystem Traces nicht funktioniert, können Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne dass Traces verwendet wird. 5 Das WBF regelt die Kontrollbescheinigungen und die Teilkontrollbescheinigungen in Traces sowie die Verfahren. 6 Das BLW kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a Absatz 2 zertifiziert worden sind, erleichtern oder aufheben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083). Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung, ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/760, ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 13. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 738). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5459). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5459).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 1939). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083).
1 Das Unternehmen ist verpflichtet: a. alle Arbeitsgänge gemäss den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen; b. im Fall eines Verstosses oder von Unregelmässigkeiten die Durchsetzung der für die biologische Produktion vorgesehenen Massnahmen zu akzeptieren; c. im Fall eines Verstosses oder von Unregelmässigkeiten die Käufer des Erzeugnisses schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden; d. für den Fall, dass das Unternehmen oder dessen Subunternehmen von verschiedenen Zertifizierungsstellen kontrolliert wird, den Informationsaustausch zwischen diesen Stellen zu akzeptieren; e. für den Fall, dass das Unternehmen oder dessen Subunternehmen seine Zertifizierungsstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die neue Zertifizierungsstelle zu akzeptieren; f. für den Fall, dass sich das Unternehmen oder dessen Subunternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Zertifizierungsstelle unverzüglich darüber zu informieren; g. für den Fall, dass sich das Unternehmen oder dessen Subunternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass sein Kontrolldossier mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird; h. die betreffende Zertifizierungsstelle unverzüglich über etwaige Unregelmässigkeiten oder Verstösse zu informieren, die den biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen; i. für den Fall, dass das Unternehmen nicht biologische Erzeugnisse und Stoffe in biologischen Lebensmitteln und Futtermitteln verwendet, die ein Risiko der Belastung durch Organismen oder Erzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 1–3 darstellen, eine Bestätigung beim Verkäufer einzuholen, dass es sich bei den Erzeugnissen und Stoffen um keine gentechnisch veränderten Organismen handelt und dass sie nicht aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden. 2 Das Unternehmen muss schriftlich erklären, dass es die Pflichten nach Absatz 1 einhält. In der Erklärung sind zudem die Beschreibung und die Massnahmen nach Anhang 1 Ziffer 1.1. Absatz 1 festzuhalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687).
1 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet: a. eine Buchhaltung zu führen; b. detaillierte Aufzeichnungen über den Pflanzenbau, die Nutztierhaltung und den Futter- und Hilfsstoffeinsatz zu führen; c. auf dem Biobetrieb bzw. in der biologisch bewirtschafteten Einheit bei Betrieben mit Obst- und Weinbau nur Betriebsmittel aufzubewahren, deren Verwendung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft zulässig ist; d. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen und Parzellen sowie Einsicht in die Betriebsbuchhaltung und den entsprechenden Belegen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
1 Die Aufbereitungs-, Ein- und Ausfuhrunternehmen sind verpflichtet: a. eine Betriebsbuchhaltung zu führen, die von der Zertifizierungsstelle, soweit es für die Kontrolle notwendig ist, eingesehen werden kann; b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern; c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind; d. die Arbeitsgänge in geschlossener Folge und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse durchzuführen; e. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege und Einfuhrbescheinigungen zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Das Ein- oder Ausfuhrunternehmen muss sich gegenüber der Zertifizierungsstelle über jede ein- oder ausgeführte Sendung ausweisen können. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5823).
1 Die Vermarktungsunternehmen und Lagerhalter sind verpflichtet: a. für alle Produkte, die unter diese Verordnung fallen, die entsprechenden Belege eines zertifizierten Produktions-, Aufbereitungs-, Vermarktungs-, Lagerhaltungs- oder Einfuhrunternehmens vorweisen zu können; b. Erzeugnisse, die nicht unter diese Verordnung fallen, getrennt zu lagern; c. alle Massnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht gemäss dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind; d. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und die entsprechenden Belege zu gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4891). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4831). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
1 Bei der Fleischerzeugung sind auf allen Stufen von Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten alle Kontrollen vorzunehmen, die erforderlich sind, um – soweit dies technisch möglich ist – Herkunft und Verbleib der tierischen Erzeugnisse in der Produktions‑, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung nachzuweisen. 2 Für andere Erzeugnisse als Fleisch sind die besonderen Massnahmen zur Nachweisführung im Anhang 1 festgelegt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2491).
1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen: a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein; b. über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind; c. über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind; d. über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben; e. sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen; f. im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein. 2 Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 und die Pflichten nach den Artikeln 30–30e erfüllen. 3 Die Zertifizierungsstellen müssen dem BLW Zugang zu ihren Räumen und Einrichtungen gewähren und jede Auskunft geben und Unterstützung leisten, die dem BLW zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Dies schliesst die Mitwirkung bei der Inspektion des schweizerischen Kontrollsystems oder bei der Überprüfung durch ausländische Behörden (Peer Reviews) mit ein. 4 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und Auflagen nicht erfüllt. Das BLW informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083). SR 946.512
1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der SAS ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. 2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere: a. die Anforderungen und Auflagen nach Artikel 28 zu erfüllen; b. … c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen. 3 Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden. 4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 THG. 5 Das BLW kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden: a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen, insbesondere die Massnahmen nach den Artikeln 32–33a; b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz nach Artikel 30d Absatz 3 detailliert Bericht zu erstatten; c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten; d. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen; e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden. 6 Das BLW kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten und Auflagen nicht erfüllt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083).
1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten. 2 Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden. 3 Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969).
1 Die Zertifizierungsstelle muss Proben entnehmen und diese auf in der biologischen Produktion unzulässige Produktionsmittel oder Produktionsverfahren oder Spuren davon untersuchen, wenn der Verdacht besteht, dass solche Produktionsmittel oder Produktionsverfahren verwendet werden. 2 Die Zertifizierungsstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und untersuchen. 3 Die Zahl der von der Zertifizierungsstelle jährlich zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben muss mindestens 5 Prozent der Zahl der ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen entsprechen. Die Auswahl der Unternehmen, bei denen Proben zu entnehmen sind, richtet sich nach der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die biologische Produktion. Bei der allgemeinen Bewertung des Risikos werden alle Stadien der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010 (AS 2010 5859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969).
Die Zertifizierungsstellen legen dem BLW Unterlagen über ihr Verfahren der Risikobewertung der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen vor. Die Risikobewertung berücksichtigt die Resultate früherer Kontrollen, die Menge der betroffenen Produkte und das Risiko der Vermischung biologischer mit nicht biologischer Ware. Die Risikobewertung ist die Grundlage für die Festlegung: a. der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Kontrollen; b. der unter Vertrag stehenden Unternehmen, bei denen zusätzliche Stichprobenkontrollen nach Artikel 30 Absatz 2 durchgeführt werden; c. der nach Artikel 30 Absatz 3 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche, die unangekündigt sind; d. der Unternehmen, bei denen unangekündigte Inspektionen und Besuche durchzuführen sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969).
1 Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde nach Artikel 23a stellt jedem Unternehmen, das ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, ein entsprechendes Zertifikat aus. Das Zertifikat muss zumindest über die Identität des Unternehmens, die Kategorie der Erzeugnisse, für die das Zertifikat gilt, und seine Geltungsdauer Aufschluss geben. 2 Erzeugniskategorien sind: a. unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschliesslich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial; b. Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse; c. Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse; d. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind; e. Futtermittel; f. Wein; g. sonstige Erzeugnisse. 3 Das Zertifikat kann auch elektronisch ausgestellt werden, sofern seine Authentizität mittels einer anerkannten fälschungssicheren elektronischen Methode gewährleistet ist. 4 Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, ein gemeinsames, aktualisiertes Verzeichnis der gültigen Zertifikate zu veröffentlichen. Das BLW kann ihnen vorschreiben, wo die Zertifikate veröffentlicht werden müssen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3969). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 738). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687).
1 Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe, falls: a. nach Artikel 7 oder 9 nicht auf dem gesamten Betrieb biologisch produziert wird; oder b. nach Artikel 13a vegetatives Vermehrungsmaterial aus nicht biologischer Produktion verwendet wird. 2 Das WBF kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).
Über jede Inspektion oder Überwachung wird ein Bericht angefertigt, der von der für das Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859).
1 Die Zertifizierungsstellen führen ein aktuelles Verzeichnis der Unternehmen, die ihrer Kontrolle unterstehen. Das Verzeichnis enthält insbesondere folgende Angaben: a. Name und Adresse des Unternehmens; b. Art der Tätigkeit und der Erzeugnisse; c. bei Biobetrieben sämtliche Parzellen sowie der Zeitpunkt, an dem auf diesen letztmals unzulässige Mittel angewendet wurden. 2 Die Zertifizierungsstellen übermitteln dem BLW und den Organen der kantonalen Lebensmittelkontrolle jeweils bis am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben, sowie der für das laufende Jahr neu angemeldeten Unternehmen und legen alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor, namentlich über die Absprachen in Zusammenhang mit den Ausnahmen nach den Artikeln 16a Absatz 6, 16c Absatz 3, 16e Absatz 2 und 16f Absätze 5 und 6. Das BLW kann diesbezüglich Weisungen erlassen. 3 Das WBF kann Vorschriften betreffend die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5859). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969).
1 Werden das Unternehmen oder seine Auftragnehmer von verschiedenen Zertifizierungsstellen oder durch von diesen beauftragte Dritte kontrolliert, so tauschen die beteiligten Zertifizierungsstellen untereinander beziehungsweise mit den von ihnen beauftragten Dritten die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus. 2 Die Zertifizierungsstelle meldet dem BLW und den zuständigen Organen der kantonalen Lebensmittelkontrolle unverzüglich, wenn ein ihr unterstehendes Unternehmen oder dessen Auftragnehmer zu einer anderen Zertifizierungsstelle wechselt. 3 Die bisherige Zertifizierungsstelle übergibt der neuen Zertifizierungsstelle die relevanten Bestandteile des Kontrolldossiers des betreffenden Unternehmens und die Berichte nach Anhang 1 Ziffer 1.1.4. 4 Die neue Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass das Unternehmen im Bericht der bisherigen Zertifizierungsstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat oder dabei ist, diese zu beheben. 4bis Die Zertifizierungsstelle teilt ihre Entscheide nach den Artikeln 7–9 dieser Verordnung dem BLW und der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mit. 5 In folgenden Fällen informiert die Zertifizierungsstelle unverzüglich das BLW und das zuständigen Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle: a. wenn sich ein Unternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht; b. wenn sie Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellt, durch die der biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird; c. wenn sie bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Zertifizierungsstellen unterliegen, Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellt. 6 Das BLW und das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle können bei der Zertifizierungsstelle jede weitere Information über Unregelmässigkeiten oder Verstösse anfordern. Die Zertifizierungsstelle übermittelt diese Informationen unverzüglich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010 (AS 2010 5859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083).
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 34. Sind keine Lebensmittel betroffen, so vollzieht das BLW diese Verordnung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung. 2 Das BLW: a. führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen; b. führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen; c. erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen; d. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG; e. überwacht die Zertifizierungsstellen (Art. 32 und 33). 3 Es kann Expertinnen und Experten beiziehen. Ursprünglich im Kap. 6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969).
1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere: a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden. 2 Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab. 3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 29 Absatz 2 erfüllt sind. 4 … 5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten. Ursprünglich im Kap. 7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6083).
Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 28 und 29 in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Dabei überprüft das BLW insbesondere: a. ob das Standardkontrollverfahren der Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 eingehalten wird; b. ob die Zertifizierungsstelle die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 3 erfüllt; c. ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:1. jährliche Risikobewertung nach Artikel 30abis Absatz 1, 2. Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und Laboranalyse der Proben, 3. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden, 4. Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen, 5. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 32 Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen, 6. Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 126 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.1
1 Das FiBL betreibt ein Informationssystem für biologisches Saatgut und biologisches vegetatives Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Sämlingen. Das Informationssystem ermöglicht: a. den Eintrag von biologischem Saatgut und biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial, auf Antrag des Anbieters; b. den Nachweis der Verfügbarkeit von biologischem Saatgut und biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial; c. die Kategorisierung der Arten, Unterarten und Verwendungszwecke nach dem Grad ihrer Verfügbarkeit; d. die Veröffentlichung einer Liste von Arten, Unterarten oder Sorten, von denen eine ausreichende Menge an biologischem Saatgut oder biologischem vegetativem Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht; e. die Beantragung von Ausnahmebewilligungen für nicht biologisches Saatgut und nicht biologisches vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial; und f. die Erfassung der Menge und der Sorten, für die eine Ausnahmebewilligung für nicht biologisches Saatgut und nicht biologisches vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial erteilt wurde. 2 Der Zugang zum Informationssystem und das Herunterladen von Informationen über die Verfügbarkeit sind unentgeltlich. 3 Das WBF kann insbesondere regeln: a. die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte in das Informationssystem; b. den Zugang zu den Daten; c. die Art der Kategorisierung der Sorten; d. die Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1 Buchstabe d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5347). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 687).
1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung. 2 Die kantonalen Veterinärdienste kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrollen. 3 Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle oder der kantonalen Veterinärdienste Verstösse fest, so informieren sie das BLW und die Zertifizierungsstellen. 4 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Tierschutz-, der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung informieren die betreffenden Vollzugsorgane die Zertifizierungsstellen und die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle. 5 Die Nichteinhaltung von Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969).
1 Der Vollzug der Vorschriften nach dieser Verordnung bei Futtermitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der Futtermittel obliegt dem BLW im Rahmen der Regelung nach Artikel 70 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011. 2 Stellt das BLW Verstösse bei Futtermitteln fest, so trifft es die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen. Es informiert das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle und die Zertifizierungsstellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3969). SR 916.307
… Die Änderungen können unter AS 1997 2498 konsultiert werden.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
1 Bis zum 31. Dezember 2008 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11–25 DZV erbracht wird. 1bis Betriebe, die gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 im Jahr 2008 einzelne Parzellen im Weinbau unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschafteten, können diese Parzellen unter denselben Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2011 biologisch bewirtschaften. 2 … 3 Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüglich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe. Das WBF kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen erlassen. 4 Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem BLW. Fassung gemäss Ziff. IV 59 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). SR 910.13 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 14 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6181). Aufgehoben durch Ziff. IV 59 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 399).
Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem 1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2000 (AS 2000 2491). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5347).