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13 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt
a die Kilometerentschädigung für Schülertransporte,
b die Berichterstattung und das Controlling,
c die Gebühr für die Mahlzeiten,
d * …
e die Klassengrösse und die Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, allgemeine Betriebskosten und Infrastrukturkosten für die Abgeltung der
Kosten der besonderen Volksschulen,
f die Ausgabenbewilligung.
2 Kilometerentschädigung für Schülertransporte
Art. 2
Von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte
1 Die Kilometertarife für von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte orientieren sich an den marktüblichen Preisen vergleichbarer regionaler Angebote.
2 Der Kilometertarif einschliesslich Mehrwertsteuer beträgt höchstens
a 2.50 Franken für Transporte mit Personenwagen bis zu vier Plätzen,
1) BSG 432.210
2) BSG 432.282
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-118
432.282.1 2
b 3.00 Franken für Transporte mit Fahrzeugen mit mehr als vier Plätzen sowie für Fahrzeuge mit Spezialeinrichtungen.
Art. 3
Von Privatpersonen durchgeführte Schülertransporte
1 Die von Privatpersonen durchgeführten Schülertransporte werden mit einem
Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt.
3 Berichterstattung und Controlling
Art. 4
Berichterstattung
1 Die besondere Volksschule
a erstattet dem zuständigen Schulinspektorat alle drei Jahre Bericht über
die Erkenntnisse aus Ergebnisprüfungen sowie über hierzu getroffene
Massnahmen,
b beurteilt im Bericht die Umsetzung kantonaler Schwerpunkte und Vorgaben.
2 Das zuständige Schulinspektorat überprüft den Bericht, besucht den Unterricht der besonderen Volksschule und gibt zu Bericht und Besuch eine schriftliche Rückmeldung.
Art. 5
Controlling
1 Das zuständige Schulinspektorat legt bei Bedarf das weitere Vorgehen fest
und vereinbart mit der besonderen Volksschule die notwendigen Massnahmen
für den nächsten Controllingzyklus.
2 Es führt jährlich mit dem strategischen Organ und der Schulleitung ein
Standortgespräch insbesondere zur Umsetzung der Massnahmen durch.
3 Im dritten Jahr des Controllingzyklus wird das Standortgespräch durch das
Controllinggespräch ersetzt.
4 Gebühr für die Mahlzeiten
Art. 6
1 Die von den besonderen Volksschulen zu erhebende Gebühr für das Mittagessen in der Tagesschule und während des Mittagstischs beträgt 9.50 Franken.
2 Für weitere Mahlzeiten in der Tagesschule können die besonderen Volksschulen Gebühren höchstens im Rahmen der effektiven Kosten erheben.
3 432.282.1
5 Abgeltung der Kosten der besonderen Volksschulen
5.1 … *
Art. 7 * …
5.2 Klassengrösse
Art. 8
1 Die Klassengrösse wird durch die Ausrichtung der Angebote bestimmt.
2 Sie beträgt in der Regel
a sieben bis zwölf Kinder bei Kindern mit Lern- oder Entwicklungsbeeinträchtigungen,
b fünf bis acht Kinder bei Kindern mit Körperbehinderungen, Gehör- oder
Sehschädigungen und bei Kindern mit kognitiven beziehungsweise komplexen Beeinträchtigungen,
c vier bis sieben Kinder bei Kindern mit Mehrfachbehinderungen und speziellen Pflegebedürfnissen und bei Kindern mit Wahrnehmungsstörungen
oder anderen gemischten Zusammensetzungen der Behinderung.
5.3 Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, allgemeine
Art. 9 Betriebskosten und Infrastrukturkosten
Förderlektionen
1 Die Höhe der Pauschale für Förderlektionen beträgt für das Kalenderjahr
2026 pro Schulwoche und Förderlektion 2607.80 Franken pro Kind. *
2 Die Anzahl Förderlektionen pro Kind wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
3 Die Pauschale wird jährlich an die Lohnerhöhung und den Teuerungsausgleich für das Kantonspersonal angepasst. *
Art. 10
Allgemeine Betriebskosten
1 Die Höhe der Pauschale für die allgemeinen Betriebskosten beträgt für das
Kalenderjahr 2026 pro Klasse 92'770.90 Franken. *
2 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Art. 11
Infrastrukturkosten für Mobilien
1 Die Höhe der Pauschale für die Kosten der Mobilien beträgt für das Kalenderjahr 2026 pro Klasse 10'308 Franken. *
432.282.1 4
2 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Art. 12
Infrastrukturkosten für Immobilien
1 Die Höhe der Pauschale für die Kosten der Immobilien beträgt für das Kalenderjahr 2026 pro Klasse 49'811 Franken, vorbehalten bleibt Absatz 2. *
2 Für Angebote mit Unterbringung, die vollzeitlich genutzt werden, beträgt die
Höhe der Pauschale für das Kalenderjahr 2026 pro Klasse 45'979 Franken. *
3 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
6 Ausgabenbewilligung
Art. 13
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt die mit der
Leistungsvereinbarung verbundenen Ausgaben.
7 Inkrafttreten
Art. 14
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bern, 23. November 2021 Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
5 432.282.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-118
26.06.2026 01.01.2026 Art. 1 Abs. 1, d aufgehoben 26-044
26.06.2026 01.01.2026 Titel 5.1 aufgehoben 26-044
26.06.2026 01.01.2026 Art. 7 aufgehoben 26-044
26.06.2026 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert 26-044
26.06.2026 01.01.2026 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 26-044
26.06.2026 01.01.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 26-044
26.06.2026 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert 26-044
26.06.2026 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1 geändert 26-044
26.06.2026 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 26-044
432.282.1 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-118
Art. 1 Abs. 1, d 26.06.2026 01.01.2026 aufgehoben 26-044
Titel 5.1 26.06.2026 01.01.2026 aufgehoben 26-044
Art. 7 26.06.2026 01.01.2026 aufgehoben 26-044
Art. 9 Abs. 1 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044
Art. 9 Abs. 3 26.06.2026 01.01.2026 eingefügt 26-044
Art. 10 Abs. 1 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044
Art. 11 Abs. 1 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044
Art. 12 Abs. 1 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044
Art. 12 Abs. 2 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044