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Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot

Bern · 432.282.1 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 8
  8. Art. 9 Betriebskosten und Infrastrukturkosten
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14

13 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt a die Kilometerentschädigung für Schülertransporte, b die Berichterstattung und das Controlling, c die Gebühr für die Mahlzeiten, d * … e die Klassengrösse und die Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, allgemeine Betriebskosten und Infrastrukturkosten für die Abgeltung der Kosten der besonderen Volksschulen, f die Ausgabenbewilligung. 2 Kilometerentschädigung für Schülertransporte

Art. 2

Von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte 1 Die Kilometertarife für von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte orientieren sich an den marktüblichen Preisen vergleichbarer regionaler Angebote. 2 Der Kilometertarif einschliesslich Mehrwertsteuer beträgt höchstens a 2.50 Franken für Transporte mit Personenwagen bis zu vier Plätzen, 1) BSG 432.210 2) BSG 432.282 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 21-118 432.282.1 2 b 3.00 Franken für Transporte mit Fahrzeugen mit mehr als vier Plätzen sowie für Fahrzeuge mit Spezialeinrichtungen.

Art. 3

Von Privatpersonen durchgeführte Schülertransporte 1 Die von Privatpersonen durchgeführten Schülertransporte werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt. 3 Berichterstattung und Controlling

Art. 4

Berichterstattung 1 Die besondere Volksschule a erstattet dem zuständigen Schulinspektorat alle drei Jahre Bericht über die Erkenntnisse aus Ergebnisprüfungen sowie über hierzu getroffene Massnahmen, b beurteilt im Bericht die Umsetzung kantonaler Schwerpunkte und Vorgaben. 2 Das zuständige Schulinspektorat überprüft den Bericht, besucht den Unterricht der besonderen Volksschule und gibt zu Bericht und Besuch eine schriftliche Rückmeldung.

Art. 5

Controlling 1 Das zuständige Schulinspektorat legt bei Bedarf das weitere Vorgehen fest und vereinbart mit der besonderen Volksschule die notwendigen Massnahmen für den nächsten Controllingzyklus. 2 Es führt jährlich mit dem strategischen Organ und der Schulleitung ein Standortgespräch insbesondere zur Umsetzung der Massnahmen durch. 3 Im dritten Jahr des Controllingzyklus wird das Standortgespräch durch das Controllinggespräch ersetzt. 4 Gebühr für die Mahlzeiten

Art. 6

1 Die von den besonderen Volksschulen zu erhebende Gebühr für das Mittagessen in der Tagesschule und während des Mittagstischs beträgt 9.50 Franken. 2 Für weitere Mahlzeiten in der Tagesschule können die besonderen Volksschulen Gebühren höchstens im Rahmen der effektiven Kosten erheben. 3 432.282.1 5 Abgeltung der Kosten der besonderen Volksschulen 5.1 … * Art. 7 * … 5.2 Klassengrösse

Art. 8

1 Die Klassengrösse wird durch die Ausrichtung der Angebote bestimmt. 2 Sie beträgt in der Regel a sieben bis zwölf Kinder bei Kindern mit Lern- oder Entwicklungsbeeinträchtigungen, b fünf bis acht Kinder bei Kindern mit Körperbehinderungen, Gehör- oder Sehschädigungen und bei Kindern mit kognitiven beziehungsweise komplexen Beeinträchtigungen, c vier bis sieben Kinder bei Kindern mit Mehrfachbehinderungen und speziellen Pflegebedürfnissen und bei Kindern mit Wahrnehmungsstörungen oder anderen gemischten Zusammensetzungen der Behinderung. 5.3 Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, allgemeine

Art. 9 Betriebskosten und Infrastrukturkosten

Förderlektionen 1 Die Höhe der Pauschale für Förderlektionen beträgt für das Kalenderjahr 2026 pro Schulwoche und Förderlektion 2607.80 Franken pro Kind. * 2 Die Anzahl Förderlektionen pro Kind wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. 3 Die Pauschale wird jährlich an die Lohnerhöhung und den Teuerungsausgleich für das Kantonspersonal angepasst. *

Art. 10

Allgemeine Betriebskosten 1 Die Höhe der Pauschale für die allgemeinen Betriebskosten beträgt für das Kalenderjahr 2026 pro Klasse 92'770.90 Franken. * 2 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Art. 11

Infrastrukturkosten für Mobilien 1 Die Höhe der Pauschale für die Kosten der Mobilien beträgt für das Kalenderjahr 2026 pro Klasse 10'308 Franken. * 432.282.1 4 2 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Art. 12

Infrastrukturkosten für Immobilien 1 Die Höhe der Pauschale für die Kosten der Immobilien beträgt für das Kalenderjahr 2026 pro Klasse 49'811 Franken, vorbehalten bleibt Absatz 2. * 2 Für Angebote mit Unterbringung, die vollzeitlich genutzt werden, beträgt die Höhe der Pauschale für das Kalenderjahr 2026 pro Klasse 45'979 Franken. * 3 Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. 6 Ausgabenbewilligung

Art. 13

1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt die mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Ausgaben. 7 Inkrafttreten

Art. 14

1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bern, 23. November 2021 Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler 5 432.282.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-118 26.06.2026 01.01.2026 Art. 1 Abs. 1, d aufgehoben 26-044 26.06.2026 01.01.2026 Titel 5.1 aufgehoben 26-044 26.06.2026 01.01.2026 Art. 7 aufgehoben 26-044 26.06.2026 01.01.2026 Art. 9 Abs. 1 geändert 26-044 26.06.2026 01.01.2026 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 26-044 26.06.2026 01.01.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 26-044 26.06.2026 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert 26-044 26.06.2026 01.01.2026 Art. 12 Abs. 1 geändert 26-044 26.06.2026 01.01.2026 Art. 12 Abs. 2 geändert 26-044 432.282.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-118 Art. 1 Abs. 1, d 26.06.2026 01.01.2026 aufgehoben 26-044 Titel 5.1 26.06.2026 01.01.2026 aufgehoben 26-044 Art. 7 26.06.2026 01.01.2026 aufgehoben 26-044 Art. 9 Abs. 1 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044 Art. 9 Abs. 3 26.06.2026 01.01.2026 eingefügt 26-044 Art. 10 Abs. 1 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044 Art. 11 Abs. 1 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044 Art. 12 Abs. 1 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044 Art. 12 Abs. 2 26.06.2026 01.01.2026 geändert 26-044

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