Art. 1
1 Der Grosse Rat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben. Er trifft, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die politischen Leitentscheide des Kantons. 1.2 Gegenstand
Bern · 151.21 · statute
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1 Der Grosse Rat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben. Er trifft, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die politischen Leitentscheide des Kantons. 1.2 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt namentlich a die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Grossen Rates (Ratsmitglieder), b die Organisation und die Aufgaben des Grossen Rates, c * die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie zwischen dem Grossen Rat und den obersten Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung, d das Verfahren im Grossen Rat. 2 Es schafft die Rahmenbedingungen für einen effizienten Ratsbetrieb. 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 13-86 151.21 2 1.3 Geschäftsordnung des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat erlässt eine Geschäftsordnung für den Ratsbetrieb und zur näheren Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes. 1.4 Aufsicht
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Geschäftsführung der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung sowie über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus. * 2 Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle der Staatstätigkeit durch den Grossen Rat. 3 Sie erstreckt sich auf sämtliche Handlungen und Unterlassungen der zu beaufsichtigenden Organe. 4 Sie respektiert den Grundsatz der Gewaltenteilung und umfasst insbesondere weder die Befugnis, anstelle der beaufsichtigten Organe zu handeln, Entscheide zu ändern oder aufzuheben, noch eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide. 1.5 Legislatur
1 Die Amtsperiode des Grossen Rates (Legislatur) dauert vom 1. Juni des Jahres der ordentlichen Gesamterneuerungswahlen bis am 31. Mai des vierten darauffolgenden Jahres. 2 Das Amtsjahr beginnt mit der Konstituierung des Grossen Rates. Bis dahin bleiben der Grosse Rat der ablaufenden Amtsperiode und seine Organe im Amt. 1.6 Konstituierung
Einberufung und Vorsitz 1 Der Grosse Rat versammelt sich auf Einladung seines Büros zur konstituierenden Sitzung und bestellt seine Organe. 3 151.21 2 Bei einer ordentlichen Gesamterneuerung konstituiert sich der Grosse Rat zu Beginn der Legislatur, bei einer ausserordentlichen Gesamterneuerung spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag. 3 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet und leitet die Sitzung bis zur Vereidigung der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossratspräsidenten.
Feststellung des Wahlergebnisses 1 Ratsmitglieder können das Amt nur antreten, wenn ihre Wahl unangefochten geblieben oder von einem Gericht für gültig erklärt worden ist. 2 Der Grosse Rat stellt, gestützt auf den Bericht des Regierungsrates zur Gesamterneuerung, das Ergebnis der Grossratswahlen amtlich fest.
Vereidigung 1 Jedes Ratsmitglied legt nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses durch den Grossen Rat (Art. 7) den Eid oder das Gelübde ab. 2 Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf das Amt. 1.7 Unvereinbarkeiten
1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören a die Mitglieder des Regierungsrates, b die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden, c das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung, d die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle. 1.8 Sessionen
1 Der Grosse Rat versammelt sich periodisch zu ordentlichen Sessionen. 2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident, das Büro des Grossen Rates, 40 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung des Grossen Rates zu einer zusätzlichen Session verlangen, wenn die ordentlichen Sessionen für die Bewältigung der Geschäftslast nicht ausreichen oder besondere Ereignisse oder Entwicklungen dies erfordern. 151.21 4 1.9 Öffentlichkeit
Sitzungen des Grossen Rates 1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich. 2 Der Grosse Rat trifft die zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter erforderlichen Vorkehrungen. Er kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden die geheime Beratung eines Ratsgeschäfts beschliessen. Bereits die Beratung über einen entsprechenden Antrag erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 3 Nicht anonymisierte Straferlassgesuche werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geheim beraten.
Sitzungen der Ratsorgane 1 Die Sitzungen der Ratsorgane sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Öffentlich sind Sitzungen von Organen, die aufgrund besonderer Vorschriften endgültig entscheiden. 1.10 Information der Öffentlichkeit
1 Der Grosse Rat und seine Organe informieren über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Das Tagblatt des Grossen Rates informiert über die Beratungen im Grossen Rat. 3 Die Beratungen können elektronisch übertragen werden. 2 Mitglieder des Grossen Rates
Rechte 1 Die Ratsmitglieder a beraten und stimmen ohne Instruktionen, b sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei, c verfügen über Initiativ-, Vorstoss- und Antragsrechte und können sich zu Wort melden, d haben Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind, e können Fraktionen bilden, 5 151.21 f erhalten eine Entschädigung.
Pflichten 1 Die Ratsmitglieder a müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses bei Eintritt in den Grossen Rat und bei Änderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offenlegen, b sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Rates und der Ratsorgane, denen sie angehören, teilzunehmen, c treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben, d können in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden, e sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
Entschädigung 1 Die Ratsmitglieder werden für ihre parlamentarische Arbeit entschädigt. Sie erhalten überdies einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen durch die parlamentarische Arbeit entstehen.
Ausstand 1 Die Mitglieder des Grossen Rates treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben, insbesondere a wenn sie selbst zur Wahl stehen, ausser bei Wahlen in die Organe des Grossen Rates, b wenn eine ihnen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2) nahestehende Person in die Wahl kommt. 2 Bei Behandlung von Erlassen und allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht. 3 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung im Grossen Rat und in seinen Organen. 4 Im Zweifelsfall entscheidet der Grosse Rat oder das entsprechende Ratsorgan. 2) BSG 155.21 151.21 6 5 Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal vor der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen.
Immunität 1 Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Organen grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Amtsgeheimnisses kann der Grosse Rat die Straffreiheit aufheben. Ein entsprechendes Begehren wird dem Rat mit einem Antrag des Büros des Grossen Rates unterbreitet. 3 Organisation des Grossen Rates 3.1 Ratsorgane
1 Die Organe des Grossen Rates sind a die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident, b das Präsidium des Grossen Rates, c das Büro des Grossen Rates und seine Geschäftsleitung, d die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, e die Kommissionen und ihre Ausschüsse, f die Deputation. 3.2 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des
Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums des Grossen Rates 1 Der Grosse Rat wählt die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Sie bilden das Präsidium des Grossen Rates. 2 Die Wahl erfolgt einzeln für eine einjährige Amtsdauer. Eine erneute Wahl für die gleiche Funktion ohne zeitlichen Unterbruch ist ausgeschlossen. 3 Der Stärke der Fraktionen ist angemessen Rechnung zu tragen. 7 151.21
Aufgaben der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsidenten 1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident ist insbesondere zuständig für a die Einberufung der Sessionen, b die Vorbereitung und Leitung der Beratungen im Grossen Rat, c die Vertretung des Grossen Rates nach innen und nach aussen. 2 Sie oder er wird durch eine der Vizepräsidentinnen oder durch einen der Vizepräsidenten vertreten. 3 Sind im Grossen Rat alle drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, übernimmt das amtsälteste anwesende Ratsmitglied die Leitung.
Aufgaben des Präsidiums des Grossen Rates 1 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten unterstützen die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten bei der Erfüllung der Aufgaben. 2 Sie stehen der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten insbesondere für Verfahrensfragen beratend zur Seite und übernehmen weitere ihnen zugewiesene Aufgaben. 3.3 Büro des Grossen Rates
1 Das Büro des Grossen Rates ist das politische und strategische Leitungs- und Koordinationsorgan. 2 Es besteht aus dem Präsidium des Grossen Rates sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen, der Deputation und der Fraktionen. 3 Es verfügt über eine Geschäftsleitung. Diese ist zuständig für die operativen, die organisatorischen und die dringenden Leitungs- und Koordinationsaufgaben. 4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nehmen in der Regel an den Sitzungen des Büros und seiner Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil. 5 Das Büro kann für seine Sitzungen eine Vertretung des Regierungsrates und Personen aus der Verwaltung beiziehen. 151.21 8 3.4 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
1 Der Grosse Rat wählt fünf Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die Dauer der Legislatur. Die Wiederwahl ist zulässig. 2 Der Grosse Rat kann nötigenfalls weitere Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler wählen. 3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler übernehmen insbesondere Aufgaben bei den durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen. 3.5 Kommissionen
Aufgaben 1 Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen ihm Antrag.
Ständige und besondere Kommissionen 1 Der Grosse Rat kennt ständige und besondere Kommissionen. 2 Ständige Kommissionen sind die Aufsichtskommissionen, die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen sowie die Sachbereichskommissionen. 3 Die ständigen Kommissionen nehmen während der ganzen Legislatur die Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe der Grossratsgesetzgebung wahr. 4 Besondere Kommissionen nehmen die ihnen vom Grossen Rat zugewiesenen Aufgaben wahr.
Rechte 1 Die Kommissionen können dem Grossen Rat parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiativen, Anträge zu einem Geschäft, Planungserklärungen, Berichte und weitere Beratungsgegenstände unterbreiten. 2 Sie verfügen über die durch dieses Gesetz bezeichneten Informationsrechte und Untersuchungsbefugnisse. 3 Sie können Ausschüsse bilden. Diese erstatten der Kommission Bericht und können ihr Antrag stellen. 9 151.21
Aufsichtskommissionen 1 Der Grosse Rat hat folgende Aufsichtskommissionen: a Finanzkommission, b Geschäftsprüfungskommission, c Justizkommission.
Wahl und Bestellung der Kommissionen 1 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen. Das Büro des Grossen Rates bestellt jene der besonderen Kommissionen. 2 Kommissionen können erweitert werden, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, wenn es um die Prüfung eines Ratsgeschäfts von erheblicher politischer Tragweite geht oder wenn eine Ausnahmesituation vorliegt. 3 Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im Grossen Rat. 4 Für die Vorbereitung von Wahlgeschäften wird die zuständige Kommission um je ein Mitglied derjenigen Fraktionen erweitert, die nicht schon in der Kommission vertreten sind. 5 Der Grosse Rat wählt für die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen sowie für die Sachbereichskommissionen je zwei Ersatzmitglieder pro Fraktion bzw. bei Fraktionen mit nur einem Kommissionsmitglied je ein Ersatzmitglied, die im Verhinderungsfall die Stellvertretung übernehmen. 6 In den besonderen Kommissionen kann sich ein Mitglied durch ein Ratsmitglied der gleichen Fraktion vertreten lassen.
Koordination und Mitwirkung zwischen den Kommissionen 1 Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. Sie können gemeinsame Ausschüsse einsetzen, gemeinsame Sitzungen abhalten oder mittels Vereinbarungen die genauen Zuständigkeiten festlegen. 2 Eine Kommission kann einer anderen beantragen, eine bestimmte Frage näher zu prüfen oder ein Geschäft zu übernehmen. 3 Aufsichtskommissionen können Geschäfte einer Sachbereichskommission oder einer besonderen Kommission an sich ziehen. 4 Eine Kommission kann einer anderen Kommission eine Stellungnahme zu einem Geschäft abgeben. Die Stellungnahme erfolgt mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich als Mitbericht. 151.21 10 5 Aufsichtskommissionen können überdies dem Grossen Rat zu Geschäften einer anderen Aufsichtskommission Antrag stellen, wenn sich das Geschäft erheblich auf ihre eigene Tätigkeit auswirkt und keine Einigung erzielt worden ist. 6 Bei Differenzen entscheidet in den Fällen von Absatz 1 bis 3 das Büro und im Fall von Absatz 5 der Grosse Rat. 3.6 Deputation
1 Die Deputation setzt sich aus den Ratsmitgliedern aus dem Berner Jura und aus den französischsprachigen Ratsmitgliedern aus dem Wahlkreis Biel-Seeland zusammen. 2 Sie vertritt im Grossen Rat die Anliegen der Bevölkerung des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Wahlkreises Biel-Seeland in Angelegenheiten, die diese besonders betreffen. 3 Sie hat das Recht, bei Beschlüssen des Grossen Rates, die den Berner Jura oder die französischsprachige Bevölkerung des Wahlkreises Biel-Seeland besonders betreffen, eine gesonderte Auszählung der Stimmen zu verlangen (Deputationsabstimmung). 3.7 Fraktionen
Zusammensetzung 1 Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. 2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehören. 3 Ratsmitglieder der gleichen Partei können nicht verschiedenen Fraktionen angehören.
Aufgaben 1 Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte und die Wahlen vor. 11 151.21 4 Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht 4.1 Informationsrechte
Grundsatz 1 Der Grosse Rat, die Ratsorgane und die Ratsmitglieder haben im Rahmen dieses Gesetzes Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind. 2 Die Informationsrechte richten sich ergänzend nach der Informationsgesetzgebung.
Ratsmitglieder 1 Wird die Informationsanfrage eines Ratsmitglieds abgelehnt, kann es das Büro des Grossen Rates anrufen, das nach Anhören des Ratsmitglieds und des Regierungsrates über die Auskunftserteilung entscheidet. 2 Die Informationsanfrage kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Anfrage verursache bei der Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand. 3 Die Informationsrechte erstrecken sich nicht auf Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.
Kommissionen 1 Die Kommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe berechtigt, a vom Regierungsrat oder vom zuständigen Mitglied des Regierungsrates die zur Aufgabenerfüllung dienlichen Akten einzuverlangen, b die Akten einzusehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen, c den Regierungsrat oder das zuständige Mitglied des Regierungsrates zur Erteilung von Auskünften einzuladen, d im Einverständnis mit dem Regierungsrat oder dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Personen im Dienste des Kantons gemäss Artikel 45 zu befragen, e Besichtigungen vorzunehmen, Sachverständige zu befragen oder zu beauftragen sowie Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anzuhören. 2 Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind Mitberichte. 151.21 12 3 Reichen die Informationsrechte einer Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht aus, kann sie einer Aufsichtskommission beantragen, eine konkrete Frage abzuklären.
Aufsichtskommissionen 1 Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind im Rahmen ihrer Tätigkeit überdies berechtigt, a Beschlüsse des Regierungsrates und weitere dazugehörige Akten wie Mitberichte einzuverlangen, b mit allen Behörden, Amtsstellen, anderen Trägern öffentlicher Aufgaben des Kantons sowie Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Akten einzuverlangen oder einzusehen, c Personen im Dienste des Kantons gemäss Artikel 45 anzuhören, auf Verlangen ohne Beisein eines Mitglieds einer vorgesetzten Stelle und in wichtigen Fällen auch nach dem Ausscheiden aus dem Kantonsdienst, d von weiteren Personen und Amtsstellen Auskünfte einzuholen und Akten zu erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist, wobei das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)3) sinngemäss anwendbar ist, e Besichtigungen und Untersuchungen in der Kantonsverwaltung vorzunehmen, f durch die Finanzkontrolle oder andere Sachverständige besondere Prüfungen vornehmen und sich beraten zu lassen. 2 Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte.
Verfahren bei den Aufsichtskommissionen 1 Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse orientieren den Regierungsrat rechtzeitig über eine Massnahme nach Artikel 37 Absatz 1. 2 Sie hören den Regierungsrat auf sein Verlangen hin vor einer Aktenherausgabe oder einer Auskunftserteilung durch Personen im Dienste des Kantons an. 3) SR 272 13 151.21 3 Der Regierungsrat kann einer Kommission anstelle der Akteneinsicht oder - herausgabe einen besonderen Bericht anbieten, wenn dies zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unerlässlich erscheint. Die Kommission entscheidet, ob ein Bericht erstellt werden soll und innert welcher Frist. Geht der Bericht nicht innert dieser Frist ein, muss der Kommission unverzüglich der volle Informationszugang gewährt werden.
Informationsrechte im Bereich Finanzen 1 Die mit Finanzfragen befassten Kommissionen erhalten laufend die Beschlüsse des Regierungsrates zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verpflichtungs- und Zusatzkrediten einschliesslich der Vorträge und Mitberichte dazu. 2 Die Finanzkommission erhält laufend die Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates einschliesslich der dazugehörigen Vorträge, wenn eine gebundene Ausgabe, wäre sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würde.
Informationsrechte im Bereich Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft 1 Der Unabhängigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft ist besonders Rechnung zu tragen. 2 Informationsanfragen laufen grundsätzlich über die Justizverwaltungsleitung. * 3 Aufsichtskommissionen können direkt verkehren a hinsichtlich der obersten Gerichte: mit deren Gerichtsleitungen, b hinsichtlich der übrigen Gerichtsbehörden: nach Orientierung ihrer Aufsichtsorgane mit deren Geschäftsleitungen, c mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie nach Orientierung der Aufsichtsorgane mit der Staatsanwaltschaft. 4 Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 34 bis 39 sinngemäss anwendbar.