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Gesetz über den Grossen Rat

Bern · 151.21 · statute

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Grossen Rates
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60 Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung *
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66 Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll. *
  67. Art. 67 Vorstössen
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 77a
  79. Art. 77b

79 provisions

Art. 41

Information und Konsultation beim Erlass von Verordnungen 1 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Vorbereitung von Verordnungen und Verordnungsänderungen. 2 Kommissionen können verlangen, dass ihnen der Entwurf zu einer Verordnung oder einer Verordnungsänderung des Regierungsrats zur Konsultation unterbreitet wird. 151.21 14 Art. 41a * Konsultation in ausserordentlichen Lagen und Krisen sowie Berichterstattung 1 Der Regierungsrat konsultiert das zuständige Ratsorgan vorgängig zu geplanten Ausgabenbeschlüssen, neuen Verordnungen oder Verordnungsänderungen, die in direktem Zusammenhang stehen mit a ausserordentlichen Lagen (Art. 91 KV), b Krisen, soweit eine Konsultationspflicht gemäss Absatz 2 besteht. 2 Die Konsultationspflicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird durch Mitteilung des Büros des Grossen Rates ausgelöst. Es befindet darüber mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden. 3 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat nachträglich Bericht über die Massnahmen des Kantons in ausserordentlichen Lagen und Krisen.

Art. 42

Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident 1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen. 4.2 Amtsgeheimnis

Art. 43

Grundsatz 1 Dem Amtsgeheimnis im Sinne des Gesetzes untersteht, wer in seiner amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit Tatsachen erfährt, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten sind. 2 Diese Tatsachen bleiben auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses geheim. 3 Die Kommissionen treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz. 4 Die Aufsichtskommissionen erlassen ein Reglement mit Weisungen zum Geheimnisschutz.

Art. 44

Entbindung 1 Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gegenüber Ratsorganen ist der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung. * 2 Aufsichtskommissionen gegenüber kann das Amtsgeheimnis nicht geltend gemacht werden. 15 151.21 4.3 Auskunftspflicht

Art. 45

1 Personen im Dienste des Kantons sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)4) sowie weitere Personen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Kantons betraut sind. Die Art der Beziehung zum Kanton ist nicht massgebend. 2 Personen im Dienste des Kantons sind im Rahmen von Artikel 36 und 37 verpflichtet, auf Anfrage hin vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Akten zu nennen. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. ZPO ist sinngemäss anwendbar. 3 Den betroffenen Personen darf aufgrund der wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. 5 Geschäftsverkehr 5.1 Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat

Art. 46

Politische und strategische Planung 1 Der Grosse Rat wirkt in der politischen und strategischen Planung mit. 2 Er kann im Bereich seiner Zuständigkeiten frühzeitig die Stossrichtung eines Geschäfts durch Grundsatzbeschluss festlegen. 3 Die Zuständigkeiten der einzelnen Organe bleiben gewahrt. Art. 46a * Genehmigung von Notverordnungen des Regierungsrates 1 Der Grosse Rat genehmigt Notverordnungen des Regierungsrates (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 KV) spätestens innert sechs Wochen seit Beschlussfassung. Die Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen.

Art. 47

Richtlinien der Regierungspolitik 1 Der Grosse Rat berät im ersten Jahr jeder Legislatur den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik. 2 Diese bilden die Grundlagen für die Ausarbeitung weiterer Berichte und Planungen des Regierungsrates. 4) BSG 153.01 151.21 16

Art. 48

Budget * 1 Der Grosse Rat beschliesst jährlich das Budget, welches der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen dient. * 2 Er berät das Budget spätestens im November des vorangehenden Jahres. * 3 Die mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen erhalten das Budget spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session. * 4 Das Budget ist ein Bericht. Die Finanzseite des Budgets gilt als Beschlussantrag des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung. *

Art. 49

Aufgaben- und Finanzplan 1 Der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung unterbreiten dem Grossen Rat jährlich den auf vier Jahre ausgerichteten Aufgaben- und Finanzplan einschliesslich der Investitionsplanung, welcher der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen dient. * 2 Der Aufgaben- und Finanzplan verknüpft im Sinne einer Gesamtschau Aufgaben und Finanzen und wird als rollende Planung jährlich überarbeitet. 3 Er wird den mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen und dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget unterbreitet. * 4 Er wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet. Nicht genehmigte Teile des Aufgaben- und Finanzplans gehen mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungsrat zurück, welcher den Aufgaben- und Finanzplan dem Grossen Rat innert vier Monaten erneut zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 50

Geschäftsbericht 1 Der Grosse Rat genehmigt jährlich den Geschäftsbericht, der Rechenschaft ablegt über die Verwaltungstätigkeit und das Finanzgebaren des abgelaufenen Jahres. 2 Er berät den Geschäftsbericht in der Regel im Juni des folgenden Jahres. 3 Die zuständigen Kommissionen erhalten den Geschäftsbericht frühzeitig.

Art. 51

Besondere Berichte 1 Als besondere Berichte gelten a spezielle Rechenschaftsberichte, b Planungsberichte, c Berichte zu einzelnen Sachbereichen. 17 151.21

Art. 52

Beschlussfassung zu Planungen und Berichten 1 Planungen und Berichte des Regierungsrates werden dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme oder, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht, zur Genehmigung unterbreitet. 2 Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen. 3 Der Grosse Rat kann eine Planung oder einen Bericht ganz oder teilweise zurückweisen. 4 Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann mit Planungserklärungen ergänzt werden. 5 Bei einer Rückweisung oder Nichtgenehmigung einer Planung oder eines Berichts geht das Geschäft mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungsrat zurück.

Art. 53

Planungserklärungen 1 Die Planungserklärungen des Grossen Rats können das ganze Geschäft oder einzelne Teile betreffen. 2 Der Grosse Rat kann beantragte Planungserklärungen ändern. 3 Planungserklärungen des Grossen Rates sind am Anfang der entsprechenden Planung oder des entsprechenden Berichts aufzuführen. 4 Sie sind für den Regierungsrat politisch verbindlich. Erfüllt der Regierungsrat eine Planungserklärung nicht, hat er dies dem Grossen Rat gegenüber zu begründen. 5 Der Regierungsrat informiert im Geschäftsbericht über den Stand der Umsetzung der Planungserklärungen.

Art. 54

Geschäftsverkehr der Kommissionen mit den Direktionen und der Staatskanzlei 1 Die Kommissionen können in ihrem jeweiligen Sachbereich direkt mit den Direktionen und der Staatskanzlei verkehren.

Art. 55

Erkenntnisse von Kommissionen des Grossen Rates 1 Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder stellen sie Mängel in der Geschäftsführung oder in der Führung des Finanzhaushalts fest, räumen sie der betroffenen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme ein. 151.21 18 2 Kommissionen können in einem Bericht Empfehlungen an die betroffene Behörde richten. Der Bericht wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. 3 Der Bericht umfasst auch die Stellungnahme der Behörde. 4 Die betroffene Behörde informiert die Kommission über die Umsetzung der Empfehlungen.

Art. 56

Aussenbeziehungen 1 Der Regierungsrat informiert die für die Aussenbeziehungen zuständigen Kommissionen frühzeitig, laufend und umfassend über wichtige Entwicklungen im Bereich der Aussenbeziehungen. 2 Er konsultiert die zuständigen Kommissionen rechtzeitig zu wichtigen Geschäften aus dem Bereich der Aussenbeziehungen und informiert über den Stand dieser Vorhaben. 3 Er konsultiert die zuständigen Kommissionen insbesondere bezüglich interkantonaler und internationaler Verträge und informiert sie über den Fortgang der Verhandlungen sowie den Stand der Realisierung dieser Verträge. 4 Die Kommissionen stehen dem Regierungsrat während Vertragsverhandlungen beratend zur Seite und können Vorschläge zum Inhalt unterbreiten.

Art. 57

Kompetenzdelegation bei Beschwerden 1 Der Regierungsrat informiert das Büro des Grossen Rates, wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird. 2 Er vertritt den Grossen Rat im Beschwerdeverfahren, sofern der Grosse Rat oder das Büro des Grossen Rates keine abweichende Anordnung trifft. In Fällen, in denen ein angefochtener Grossratsbeschluss nicht dem ursprünglichen Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat entspricht, vertritt das Büro des Grossen Rates den Kanton im Beschwerdeverfahren. 3 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über seine Eingaben an die Beschwerdeinstanz.

Art. 58

Vertretung des Regierungsrates im Grossen Rat 1 Der Regierungsrat hat das Recht, zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen und zu allen Gegenständen, die er zur Beratung bringt oder über die er zur Berichterstattung aufgefordert wird, Stellung zu nehmen. 19 151.21 2 An den Beratungen im Grossen Rat nimmt in der Regel das Mitglied des Regierungsrates derjenigen Direktion teil, in deren Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. Sind mehrere Direktionen betroffen, können weitere Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.

Art. 59

Erklärung oder Aussprache des Grossen Rates und des Regierungsrates 1 Der Grosse Rat kann zu wichtigen Ereignissen oder Problemen, die den Kanton betreffen, eine Erklärung abgeben oder eine Aussprache verlangen. 2 Dem Regierungsrat steht das gleiche Recht zu. 5.2 Geschäftsverkehr mit den obersten Gerichten, der

Art. 60 Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung *

1 Für den Verkehr zwischen dem Grossen Rat und den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)5) ergänzend. * 6 Parlamentarische Instrumente 6.1 Grundsätze

Art. 61

1 Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können parlamentarische Initiativen und folgende parlamentarische Vorstösse einreichen: a Motionen, b Finanzmotionen, c Postulate, d Interpellationen, e Anfragen. 2 Parlamentarische Vorstösse richten sich a in der Regel an den Regierungsrat, b an das Büro des Grossen Rates, wenn sie sich auf ein ratseigenes Geschäft beziehen, 5) BSG 161.1 151.21 20 c * an die Justizverwaltungsleitung, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder Finanzhaushaltsführung der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft beziehen, wobei nur Finanzmotionen, Interpellationen und Anfragen zulässig sind. 3 Bei Vorstössen an das Büro des Grossen Rates und an die Justizverwaltungsleitung gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowie die Ausführungsvorschriften in der Geschäftsordnung des Grossen Rates sinngemäss. * 6.2 Parlamentarische Initiative

Art. 62

1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass oder Beschluss des Grossen Rates eingereicht werden. 2 Die parlamentarische Initiative kann nur in ausgearbeiteter Form erfolgen. 6.3 Parlamentarische Vorstösse

Art. 63

Motion 1 Die Motion beauftragt den Regierungsrat, einen Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen. 2 Soweit der Grosse Rat zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Weisung zu. 3 Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie zu.

Art. 64

Finanzmotion 1 Die Finanzmotion beauftragt den Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung, eine finanzseitig geforderte Massnahme im nächsten Budget oder im nächsten Aufgaben- und Finanzplan zu ergreifen. * 2 Beschliesst der Grosse Rat eine Finanzmotion zum Aufgaben- und Finanzplan, haben Regierungsrat oder Justizverwaltungsleitung mit dem folgenden Aufgaben- und Finanzplan zu berichten, wie sie die Motion umgesetzt haben. Weichen sie davon ab, haben sie dies in diesem folgenden Aufgaben- und Finanzplan einlässlich zu begründen. * 21 151.21

Art. 65

Postulat 1 Das Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine

Art. 66 Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll. *

Interpellation und Anfrage 1 Die Interpellation und die Anfrage verlangen vom Regierungsrat oder von der Justizverwaltungsleitung Auskunft über Angelegenheiten des Kantons. * 2 Anfragen sind knapp zu halten und knapp und innert kurzer Frist zu beantworten. 6.4 Verfahren bei parlamentarischer Initiative und parlamentarischen

Art. 67 Vorstössen

Verfahren bei parlamentarischer Initiative 1 Eine parlamentarische Initiative wird durch eine Kommission vorberaten. 2 Unterstützt der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative vorläufig, stellt die zuständige Kommission dem Grossen Rat in der Regel spätestens zwei Jahre nach deren Einreichung Antrag. Der Grosse Rat kann die Frist in Ausnahmefällen um zwei Jahre verlängern.

Art. 68

Beantwortung parlamentarischer Vorstösse und Dringlicherklärung 1 Parlamentarische Vorstösse sind innert sechs Monaten schriftlich zu beantworten. Das Büro des Grossen Rates kann die Frist in Ausnahmefällen und nach Anhören der Urheberin oder des Urhebers des Vorstosses verlängern. 2 Für die Finanzmotion und für Anfragen gelten kürzere Fristen. 3 Parlamentarische Vorstösse können für dringlich erklärt werden. 4 In ausserordentlichen Lagen und Krisen kann das Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates die Frist von Absatz 1 verkürzen für Motionen von ihm und der Kommissionen, die mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen worden sind und in direktem Zusammenhang mit einer ausserordentlichen Lage oder Krise stehen. * 151.21 22

Art. 69

Rückweisung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen 1 Parlamentarische Vorstösse werden vom Büro des Grossen Rates zurückgewiesen, wenn a sie nicht die richtige Form aufweisen, b das Anliegen in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten worden ist und sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat oder c das Anliegen nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann. 2 Motionen, mit Ausnahme von Finanzmotionen, und parlamentarische Initiativen werden vom Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates zurückgewiesen, wenn das betreffende Anliegen innert eines Jahres als Antrag zu einem beim Grossen Rat anhängig gemachten Geschäft eingebracht werden kann. Sie sind nachträglich zuzulassen, wenn das entsprechende Geschäft dem Grossen Rat nicht fristgerecht unterbreitet wird. 3 Die Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Vorstössen oder parlamentarischen Initiativen können gegen eine Rückweisung durch das Büro den Grossen Rat anrufen.

Art. 70

Behandlung angenommener Vorstösse und Abschreibung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen 1 Wird eine Motion oder ein Postulat angenommen, erfüllt der Regierungsrat den Auftrag innert zweier Jahre. Der Grosse Rat kann die Frist in Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängern. 2 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat jährlich schriftlich über den Stand der Bearbeitung der parlamentarischen Vorstösse und des Vollzugs. 3 Der Grosse Rat befindet über die Abschreibung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen. 4 Im Übrigen wird ein vom Grossen Rat noch nicht angenommener parlamentarischer Vorstoss oder eine vom Grossen Rat noch nicht vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten darauf folgenden Session den Vorstoss oder die Initiative übernimmt. 23 151.21 7 Verfahren im Grossen Rat

Art. 71

Geltungsbereich 1 Die Verfahrensbestimmungen für den Grossen Rat gelten sinngemäss auch für die Ratsorgane, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Grossratsgesetzgebung.

Art. 72

Unklarheiten 1 Ist das Verfahren im Grossen Rat unklar, schlägt die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vor, wie zu verfahren ist, und bringt diesen Vorschlag zur Abstimmung. 2 Findet sich keine Lösung der Verfahrensfrage, kann die Beratung vorläufig unterbrochen werden. 3 Offene Verfahrensfragen zwischen Ratsorganen sind umgehend dem Büro des Grossen Rates zu unterbreiten, welches das weitere Vorgehen festlegt.

Art. 73

Beratungsgegenstände 1 Der Grosse Rat behandelt die ihm mit dem Sessionsprogramm auf Antrag von Ratsorganen, dem Regierungsrat oder der Justizverwaltungsleitung unterbreiteten Gegenstände, insbesondere Erlass- und Beschlussentwürfe, Berichte, parlamentarische Vorstösse, Anträge sowie Wahlvorschläge. *

Art. 74

Zugrecht 1 Soweit der Grosse Rat einem Ratsorgan einzelne seiner Entscheidbefugnisse übertragen hat, kann er einen einzelnen Gegenstand wieder an sich ziehen. 2 Ein Antrag auf Beratung durch den Grossen Rat ist dem Büro des Grossen Rates umgehend nach dem Beschluss des Ratsorgans einzureichen.

Art. 75

Anzahl Beratungen 1 Jeder Gegenstand wird einmal beraten. 2 Zweimal zu beraten sind Änderungen der Kantonsverfassung und Gesetze. 3 Der Grosse Rat kann bei Gesetzen beschliessen, auf die Durchführung einer zweiten Lesung zu verzichten.

Art. 76

Beratungs- und Beschlussfähigkeit 1 Der Grosse Rat ist beratungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 151.21 24

Art. 77

Stimmabgabe 1 Der Grosse Rat führt die Abstimmungen grundsätzlich offen mit dem elektronischen Abstimmungssystem durch. 2 Bei geheimer Beratung erfolgt auch die Abstimmung geheim. 3 Wahlen können ausnahmsweise durch Aufstehen erfolgen. 4 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Art. 77a * Externe Stimmabgabe in Krisen * 1 Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionen mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass Ratsmitglieder extern abstimmen dürfen, sofern a * eine Krise vorliegt und b die Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen im Grossen Rat aus diesem Grund stark gefährdet ist. 2 Der Beschluss nach Absatz 1 a * begründet, inwiefern eine Krise vorliegt (Abs. 1 Bst. a), b legt die Kriterien bezüglich starker Gefährdung der Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen fest (Abs. 1 Bst. b), c legt abschliessend die technischen Anforderungen an die externe Stimmabgabe fest. 3 Stimmen Ratsmitglieder von extern ab, a gelten sie bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 76 als anwesend, b werden sie wie üblich entschädigt. 4 Der Beschluss nach Absatz 1 ist a sofort anwendbar, b für längstens zwei aufeinanderfolgende Sessionen gültig. Art. 77b * Zirkulationsverfahren in Krisen * 1 Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionsgeschäfte des Grossen Rates mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass über ein Geschäft schriftlich im Zirkulationsverfahren abgestimmt wird, sofern a * eine Krise vorliegt, b die Beratungs- und Beschlussfähigkeit des Grossen Rates (Art. 76) aus diesem Grund stark gefährdet ist, c das Geschäft dringend durch den Grossen Rat zu beschliessen ist und 25 151.21 d sich das Geschäft für eine Beschlussfassung im Zirkulationsverfahren eignet. 2 Der Beschluss nach Absatz 1 a begründet die Kriterien nach Absatz 1, b legt abschliessend die technischen Anforderungen an die Stimmabgabe fest. 3 Wer an einer Abstimmung im Zirkulationsverfahren teilnimmt, a gilt als anwesend im Sinne von Artikel 76, b wird wie üblich entschädigt. Art. 78 Mehrheit 1 Für einen gültigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, soweit Verfassung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Art. 79 Wiedererwägung 1 Beschlüsse des Grossen Rates können bis zum Ende der laufenden Sitzung, an der sie gefällt worden sind, aus triftigen Gründen vom Grossen Rat in Wiedererwägung gezogen werden. 2 Eine Wiedererwägung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Stimmenden einem solchen Antrag zustimmen. 3 Über das in Wiedererwägung gezogene Geschäft wird frühestens an der nächsten Sitzung beraten. Für den Beschluss gilt das Mehr nach Artikel 78. 4 Wahlgeschäfte können nicht in Wiedererwägung gezogen werden. 8 Wahlen durch den Grossen Rat 8.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 80 Grundsätze 1 Der Grosse Rat führt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen durch. 2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht (absolutes Mehr). 3 Erreichen mehr Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. 151.21 26 Art. 81 Ungültigkeit 1 Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig. 2 Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen sind ungültig. 3 Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, werden die Wiederholungen gestrichen. 4 Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, ist der Wahlgang ungültig und zu wiederholen. 5 Über die Gültigkeit von Wahlzetteln oder das Streichen von Namen entscheiden die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler. 6 Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte. 8.2 Verfahren bei der Wahl der Ratsorgane und weiterer Behördenmitglieder Art. 82 Wahlverfahren 1 Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. 2 Kandidieren mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der gleich viele Linien aufweist, wie Sitze zu besetzen sind. 3 Kandidieren gleich viele oder weniger Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der die Namen der Personen in alphabetischer Reihenfolge auflistet. 4 Die Ratsmitglieder können bei den Namenslisten vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten streichen oder zusätzliche Namen aufführen. In Fällen, in denen dem Regierungsrat nach der besonderen Gesetzgebung ein Antragsrecht zukommt, können keine zusätzlichen Namen aufgeführt werden. Für die Stimmabgabe gelten dann die Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss. 5 Enthält der ausgefüllte Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen. 6 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Wahlzettel nicht gezählt. Vorbehalten ist Absatz 4 Satz 2 und 3. 27 151.21 7 Ab dem dritten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen erhält. 8 Ab dem vierten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl, als Sitze zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für den letzten zu besetzenden Sitz mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen, bleiben alle in der Wahl. 9 Kommt auch mit dem fünften Wahlgang keine Wahl zustande, wird das Wahlverfahren vorläufig ausgesetzt. Das Büro des Grossen Rates setzt einen neuen Wahltermin fest. Art. 83 Wahl durch Aufstehen 1 In unbestrittenen Fällen kann eine Wahl auf Antrag des Büros des Grossen Rates durch Aufstehen erfolgen. 2 Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist die Wahl gleichwohl geheim durchzuführen. 3 Bei Wahl durch Aufstehen steht auf, wer die Person wählt. 8.3 Verfahren bei der Wahl der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft Art. 84 Wiederwahl 1 Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. 2 Stellt sich eine Person nach Ablauf der Amtsdauer erneut zur Verfügung, findet eine Wiederwahl statt. Die Wiederwahl verläuft wie folgt: a Als Wahlzettel dient eine Namensliste der Personen, die sich erneut zur Verfügung stellen. Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten werden die Namen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. b Die Ratsmitglieder können einzelne Kandidatinnen und Kandidaten streichen. Zusätzliche Namen bleiben unberücksichtigt. c Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind oder die ausschliesslich andere Namen aufweisen, werden für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt. d Kandidatinnen und Kandidaten, die das absolute Mehr nicht erreichen, können an der folgenden Wahl nach Artikel 85 teilnehmen. 151.21 28 Art. 85 Wahl 1 Werden Ämter nicht durch Wiederwahl besetzt oder werden bei der Wiederwahl Sitze nicht besetzt, verläuft die Wahl wie folgt: a Kandidieren mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der gleich viele Linien aufweist, wie Sitze zu besetzen sind. b Kandidieren gleich viele oder weniger Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der die Namen der Personen in alphabetischer Reihenfolge auflistet. c Die Ratsmitglieder können bei den Namenslisten vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten streichen oder zusätzliche Namen aufführen. d Enthält der ausgefüllte Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen. e Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Wahlzettel nicht gezählt. f Ab dem dritten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen erhält. g Ab dem vierten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl, als Sitze zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für den letzten zu besetzenden Sitz mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen, bleiben alle in der Wahl. h Kommt auch mit dem fünften Wahlgang keine Wahl zustande, wird das Wahlverfahren vorläufig ausgesetzt. Das Büro des Grossen Rates setzt einen neuen Wahltermin fest. Art. 86 Ergänzendes Recht 1 Die Bestimmungen des GSOG gelten ergänzend. 9 Besondere Beratungsgegenstände Art. 87 Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat 1 Petitionen an den Grossen Rat werden durch eine seiner Kommissionen behandelt. 2 Unterstützt die zuständige Kommission das Begehren der Petition, kann sie einen parlamentarischen Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative einreichen. Lehnt sie das Begehren ab, beantragt sie dem Grossen Rat, von der Petition ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen. 29 151.21 3 Für aufsichtsrechtliche Anzeigen an den Grossen Rat gilt das Verfahren der Petition. 4 Andere Eingaben an den Grossen Rat werden durch die zuständige Kommission direkt beantwortet. 5 Auf anonyme Eingaben wird nicht eingetreten. Art. 88 Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates 1 Der Grosse Rat beschliesst die Abstimmungserläuterungen an die Stimmberechtigten. 2 Er kann diese Befugnis einem Ratsorgan zuweisen. Dieses ist befugt, Bestimmungen zum Verfahren und den weiteren Zuständigkeiten bei der Erarbeitung der Abstimmungserläuterungen sowie zu deren Ausgestaltung festzulegen. 10 Finanzen des Grossen Rates Art. 89 Besondere Rechnung des Grossen Rates 1 Der Grosse Rat verfügt im Budget des Kantons zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanzielle Mittel. * 2 Er führt eine Besondere Rechnung. Art. 90 Beitrag an Deputation und Fraktionen 1 Die Deputation und die Fraktionen erhalten jährlich einen Beitrag an die Kosten ihrer Sekretariate. 11 Dienstleistungen für den Grossen Rat 11.1 Parlamentsdienste Art. 91 Aufgaben 1 Der Grosse Rat verfügt über Parlamentsdienste. 2 Die Parlamentsdienste sind dem Grossen Rat und seinen Organen verantwortlich und arbeiten nach deren Weisungen. 3 Sie unterstützen den Grossen Rat, seine Organe und die Ratsmitglieder bei der parlamentarischen Arbeit. 4 Sie erfüllen für den Grossen Rat insbesondere folgende Aufgaben: a Führung der Sekretariate des Büros und der Sekretariate der Kommissionen des Grossen Rates, 151.21 30 b Beratung der Ratsorgane und der Ratsmitglieder in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen, c Beratung des Grossratspräsidiums im Grossen Rat, d Vorbereitung parlamentseigener Projekte, Vorlagen und Geschäfte, e Information und Dokumentation, f Kanzleigeschäfte. Art. 92 Aufsicht und Leitung 1 Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht des Büros des Grossen Rates. 2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates wird vom Grossen Rat auf Antrag des Büros des Grossen Rates gewählt und führt die Parlamentsdienste. Art. 93 Finanzen und Personal 1 Für die Finanzhaushaltsführung der Parlamentsdienste gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, sofern die Grossratsgesetzgebung nichts anderes vorsieht. Der Finanzhaushalt ist Teil der Besonderen Rechnung für den Grossen Rat. 2 Das Personal der Parlamentsdienste untersteht der kantonalen Personalgesetzgebung, sofern die Grossratsgesetzgebung nichts anderes bestimmt. 3 Das Büro des Grossen Rates schafft die erforderlichen Personalstellen zur Erbringung der Leistungen der Parlamentsdienste für den Grossen Rat und seine Organe und weist nach Anhörung des Personalamtes jede Funktion einer Gehaltsklasse zu. Art. 94 Informationsrechte 1 Die Organe des Grossen Rates können der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Parlamentsdienste sowie den Kommissionssekretariaten dieselben Informationsrechte einräumen, über die sie selbst verfügen. 11.2 Staatskanzlei Art. 95 1 Die Staatskanzlei und die Parlamentsdienste treffen gemeinsam die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, damit der Grosse Rat und seine Organe ihre Aufgaben erfüllen können. 31 151.21 2 Die Staatskanzlei koordiniert die Aufgaben seitens des Regierungsrates mit dem Grossen Rat, seinen Organen und den Parlamentsdiensten. 3 Sie wirkt insbesondere bei der Vorbereitung und Abwicklung der Sessionen mit. 4 Sie erfüllt weitere Aufgaben für den Grossen Rat, seine Organe und die Parlamentsdienste. 11.3 Beizug der Kantonsverwaltung, Leistungsvereinbarungen Art. 96 Beizug der Kantonsverwaltung 1 Der Grosse Rat, seine Organe und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung beiziehen. 2 Bei Differenzen entscheidet nach Anhörung des Regierungsrates das Büro des Grossen Rates. 3 Es findet keine Verrechnung der Kosten und Leistungen statt. Art. 97 Leistungsvereinbarungen 1 Die Leistungserbringung der Parlamentsdienste für den Grossen Rat und seine Organe wird durch Vereinbarung mit dem Büro des Grossen Rates geregelt. 2 Die Leistungserbringung der Staatskanzlei und allenfalls weiterer Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung für den Grossen Rat und seine Organe wird durch Vereinbarung zwischen dem Büro des Grossen Rates und dem Regierungsrat geregelt. 3 Es findet keine Verrechnung der Kosten und Leistungen statt. 11.4 Redaktionskommission Art. 98 Zusammensetzung 1 Die Redaktionskommission besteht aus Ratsmitgliedern und Fachleuten aus den Bereichen Recht und Sprache. 2 Die Mitglieder der Redaktionskommission werden für die Dauer der Legislatur durch das Büro des Grossen Rates gewählt. 3 Es ist auf eine angemessene Vertretung der beiden Amtssprachen in der Redaktionskommission zu achten. 151.21 32 Art. 99 Aufgaben 1 Die Redaktionskommission überprüft Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in sprachlicher und systematischer Hinsicht. Auf Verlangen des Grossen Rates oder einer Kommission überprüft sie auch Dekretsvorlagen 2 Sie bringt den Text beider Sprachen in Übereinstimmung und beantragt der zuständigen Kommission Änderungen. 3 Sie besorgt Berichtigungen nach Massgabe der Bestimmungen des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)6). 12 Parlamentarische Untersuchungskommission Art. 100 Aufgabe, Einsetzung und Organisation 1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören des Regierungsrates, der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwaltschaft, der Justizverwaltungsleitung oder der anderen Träger öffentlicher Aufgaben eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen. Der Untersuchungskommission obliegt hauptsächlich die politische Wertung der Vorkommnisse. * 2 Die Einsetzung erfolgt durch Grossratsbeschluss. Darin werden der Auftrag, die Grösse und Zusammensetzung, das Sekretariat und die finanziellen Mittel der parlamentarischen Untersuchungskommission sowie eine Bestimmung hinsichtlich deren Auflösung festgelegt. Der Grosse Rat wählt anschliessend die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der parlamentarischen Untersuchungskommission. 3 Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt ihm Antrag. Art. 101 Verfahren 1 Die parlamentarische Untersuchungskommission trifft die für ihre Untersuchung erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehrungen, einschliesslich Vorkehrungen für den Schutz des Amtsgeheimnisses. 2 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRPG, der ZPO und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)7). 6) BSG 103.1 7) SR 312.0 33 151.21 3 Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson im Sinne von Artikel 178 StPO befragt werden. Art. 102 Informationsrechte und Schweigepflicht 1 Die parlamentarische Untersuchungskommission verfügt über die gleichen Informationsrechte wie die Aufsichtskommissionen. 2 Sie kann überdies a die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigt, b Personen im Dienste des Kantons als Zeuginnen und Zeugen einvernehmen, c Auskunftspersonen befragen, d von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern, wobei das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. ZPO anwendbar ist, e Sachverständige beiziehen, f Augenscheine vornehmen. 3 Personen im Dienste des Kantons (Art. 45) sind der parlamentarischen Untersuchungskommission gegenüber zur Aussage verpflichtet, es sei denn, sie werden als Auskunftspersonen befragt. 4 Sie unterstehen hinsichtlich von Tatsachen, die sie zur Untersuchung erfahren, dem Amtsgeheimnis. Die Tatsachen bleiben auch nach Beendigung der Untersuchung oder des Dienstverhältnisses geheim. Art. 103 Rechte der Betroffenen 1 Personen, die in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den sie betreffenden Beweisaufnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben b bis f beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen. 2 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann dieses Recht einschränken oder verweigern, wenn es im Interesse der Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist. 151.21 34 3 Sie darf nur auf Beweismittel abstellen, deren wesentlicher Inhalt den Betroffenen zugänglich gemacht worden ist und zu deren Inhalt die Betroffenen angehört worden sind. 4 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Grossen Rat gibt sie den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die entsprechenden Stellungnahmen sind im Bericht sinngemäss wiederzugeben. Art. 104 Stellung des Regierungsrates, der Justizverwaltungsleitung und der anderen Träger öffentlicher Aufgaben * 1 Der Regierungsrat hat das Recht, den Beweisaufnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben b bis f beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen. 2 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann dieses Recht einschränken oder verweigern, wenn das Interesse an der Untersuchung oder der Schutz betroffener Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall dem Regierungsrat den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit. 3 Der Regierungsrat kann sich zunächst vor der parlamentarischen Untersuchungskommission zum Ergebnis der Untersuchung und anschliessend gegenüber dem Grossen Rat mit einem Bericht äussern. Bei einer Untersuchung hinsichtlich anderer Träger öffentlicher Aufgaben kann der Regierungsrat vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Trägerschaft einholen. 4 Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der parlamentarischen Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Regierungsrates gemäss Absatz 1 eine geeignete Person beauftragen. 5 Für die Justizverwaltungsleitung gelten die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss. * Art. 105 Veröffentlichung 1 Der Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. 2 Die Veröffentlichung umfasst auch den Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat. 35 151.21 Art. 106 Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen 1 Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission schliesst die Abklärung der Vorkommnisse durch andere Kommissionen des Grossen Rates aus. 2 Allfällige laufende Administrativuntersuchungen werden sistiert. Im Einverständnis mit der parlamentarischen Untersuchungskommission können sie fortgesetzt werden. 3 Zivil- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie strafrechtliche Verfahren können trotz laufender Untersuchungen durch eine parlamentarische Untersuchungskommission angehoben oder weitergeführt werden 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 107 Übergangsbestimmungen 1 Die Finanzhaushaltsführung des Ratssekretariats erfolgt vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 über die Besondere Rechnung des Grossen Rates. 2 Das Büro des Grossen Rates gemäss bisherigem Recht fasst die für die fristgerechte Umsetzung der neuen Grossratsgesetzgebung nötigen Beschlüsse. Art. 108 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG)8): 2. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG)9): 3. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)10): 4. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)11): 5. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)12): 6. Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Finanzkontrollgesetz, KFKG)13): 8) BSG 102.1 9) BSG 107.1 10) BSG 152.01 11) BSG 153.01 12) BSG 620.0 13) BSG 622.1 151.21 36 Art. 109 Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) wird aufgehoben (BSG 151.21). Art. 110 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 107. 2 Artikel 107 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bern, 4. Juni 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer 37 151.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 13-86 29.11.2021 01.06.2022 Art. 77a eingefügt 22-041 29.11.2021 01.06.2022 Art. 77b eingefügt 22-041 14.06.2022 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, c geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 40 Abs. 2 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 44 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Abs. 2 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Abs. 3 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 48 Abs. 4 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 49 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 49 Abs. 3 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Titel 5.2 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 60 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 61 Abs. 2, c geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 61 Abs. 3 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 64 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 64 Abs. 2 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 65 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 66 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 73 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 89 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 100 Abs. 1 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 104 Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Art. 104 Abs. 5 geändert 23-061 04.09.2023 01.04.2024 Art. 41a eingefügt 24-011 04.09.2023 01.04.2024 Art. 46a eingefügt 24-011 04.09.2023 01.04.2024 Art. 68 Abs. 4 eingefügt 24-011

Art. 77a

Titel geändert 24-011 04.09.2023 01.04.2024 Art. 77a Abs. 1, a geändert 24-011 04.09.2023 01.04.2024 Art. 77a Abs. 2, a geändert 24-011

Art. 77b

Titel geändert 24-011 04.09.2023 01.04.2024 Art. 77b Abs. 1, a geändert 24-011 151.21 38 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.06.2013 01.01.2014 Erstfassung 13-86 Art. 2 Abs. 1, c 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 4 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 40 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 41a 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011 Art. 44 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 46a 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011 Art. 48 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061 Art. 48 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 48 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 48 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 48 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 49 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 49 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Titel 5.2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 60 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 61 Abs. 2, c 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 61 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 64 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 64 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 65 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 66 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 68 Abs. 4 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011 Art. 73 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 77a 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-041 Art. 77a 04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-011 Art. 77a Abs. 1, a 04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011 Art. 77a Abs. 2, a 04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011 Art. 77b 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-041 Art. 77b 04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-011 Art. 77b Abs. 1, a 04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011 Art. 89 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 100 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Art. 104 14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061 Art. 104 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

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