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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge der Stadt Zürich (Stipendienverordnung)

Zürich (city) · 416.110 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5 B. Ausbildungsbeiträge
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 11
  9. Art. 13
  10. Art. 14 D. Weitere Bestimmungen
  11. Art. 15
  12. Art. 16
  13. Art. 17 E. Schlussbestimmungen
  14. Art. 18
  15. Art. 19
  16. Art. 20
  17. Art. 21

17 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Die Stadt unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können. 2 Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere: a. die Chancengleichheit fördern; b. die Entwicklung und Nutzung des Bildungspotenzials und den Zugang zum Arbeitsmarkt unterstützen; c. die Existenzsicherung während der Ausbildung gewährleisten; d. eine übermässige Verschuldung oder eine unzumutbare finanzielle Belastung vermeiden; e. einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung begünstigen.

Art. 2

1 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Person in Ausbildung selbst, der Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter. 2 Die Stadt richtet Ausbildungsbeiträge aus: a. sofern den Personen gemäss Abs. 1 aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich ist, allein für die Kosten der Ausbildung aufzukommen; und 1 LS 131.1 2 STRB Nr. 358 vom 29. April 2020. Zweck Subsidiarität 2Stipendienverordnung 416.110 b. soweit nicht ein anderes Gemeinwesen zu Leistungen verpflichtet ist.

Art. 3

Sinngemäss anwendbar sind §§ 16 – 19 b Bildungsgesetz (BiG)3, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht. Art. 44 1 Beitragsberechtigt sind Personen bis zur Vollendung des 60. Altersjahres, wenn sie: a. ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz gemäss §§ 17 a‒17 c BiG5 im Kanton haben; b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in der Stadt haben; und c. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie erfüllen eine Voraussetzung gemäss § 17 Abs. 1 lit. a–f BiG. 2. Sie sind gemäss Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz6 von der Schweiz vorläufig aufgenommen. 3. Sie stehen gemäss Art. 4 und 66 ff. Asylgesetz7 unter dem vorübergehenden Schutz der Schweiz. 2 Für Personen gemäss Abs. 1 lit. c Ziff. 1 wird bis zur Vollendung des 45. Altersjahres ein begründeter positiver Entscheid der zuständigen Direktion des Kantons vorausgesetzt.

Art. 5 B. Ausbildungsbeiträge

Die Stadt richtet folgende Ausbildungsbeiträge aus: a. Ausbildungsstipendien; b. Ausbildungszuschüsse; c. kommunale Zuschüsse.

Art. 6

1 Ausbildungsstipendien werden ausgerichtet, soweit der finanzielle Bedarf gemäss § 17 g Abs. 2 BiG8 nicht durch Stipendien gemäss § 17 h oder § 17 i BiG gedeckt wird. 3 vom 1. Juli 2002, LS 410.1. 4 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 5 vom 1. Juli 2002, LS 410.1. 6 vom 16. Dezember 2005, SR 142.20. 7 vom 26. Juni 1998, SR 142.31. 8 vom 1. Juli 2002, LS 410.1. Anwendbarkeit BiG Beitragsberechtigung Beitragsarten Ausbildungsstipendien 3Stipendienverordnung 416.110 2 In Fällen von § 17 f Abs. 1 BiG können Ausbildungsstipendien auch während des ersten Jahres der neuen Ausbildung ausgerichtet werden.

Art. 7

1 Ausbildungszuschüsse werden ausgerichtet, sofern die Schul- und Studiengebühren die anerkannte Pauschale nach kantonalem Recht deutlich übersteigen. 2 Sie werden grundsätzlich in Form von Stipendien ausgerichtet; im Bereich der höheren Berufsbildung erfolgt die Ausrichtung in Form unverzinslicher Darlehen.

Art. 8

1 Kommunale Zuschüsse dienen der Deckung von Lebenshaltungskosten volljähriger Personen. 2 Sie werden in Form von Stipendien ausgerichtet. Art. 99 1 Grundlage für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge für beitragsberechtigte Personen mit Anspruch auf Ausbildungsbeiträge des Kantons ist der begründete positive Entscheid der zuständigen Direktion des Kantons.10 2 Für beitragsberechtigte Personen ohne Anspruch auf Ausbildungsbeiträge des Kantons gilt:11 a. Die Bemessung erfolgt gemäss § 17 g BiG12 und gemäss Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)13. b. Beziehen die massgebenden Personen gemäss § 18 VAB Leistungen gemäss dem Sozialhilfegesetz (SHG)14, der Asylfürsorgeverordnung (AfV)15 oder dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung16, legt die gesuchstellende Person die entsprechenden Entscheide dem Gesuch bei.17 3 Die Angaben, die von der gesuchstellenden Person für die Bemessung von Ausbildungszuschüssen und kommunalen Zuschüssen einzureichen sind, bezeichnet der Stadtrat in den Ausführungsbestimmungen. 9 Fassung gem. GRB vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. August 2022 (STRB Nr. 568/2022). 10 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 11 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 12 vom 1. Juli 2002, LS 410.1. 13 vom 17. Juni 2020, LS 416.1. 14 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. 15 vom 25. Mai 2005, LS 851.13. 16 vom 19. Juni 1959, SR 831.20. 17 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 Ausbildungszuschüsse Kommunale Zuschüsse Bemessung 4Stipendienverordnung 416.110 C. Verfahren Art. 1018 1 Gesuche werden für jedes Ausbildungsjahr elektronisch bei der zuständigen Dienststelle eingereicht. 2 Die gesuchstellende Person erteilt die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung notwendigen Auskünfte und reicht die notwendigen Unterlagen ein.19 3 (aufgehoben)20

Art. 11

Die zuständige Dienststelle kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung21 systematisch verwenden. Art. 1222 Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG23 oder AfV24, stellt die zuständige Dienststelle ihre Entscheide dem zuständigen Sozialhilfeorgan zu.

Art. 13

Die zuständige Dienststelle ist ermächtigt, die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Kantons über Feststellungen, die für deren Aufgabenerfüllung gemäss BiG25 relevant sein können, zu informieren.

Art. 14 D. Weitere Bestimmungen

1 Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG26 oder AfV27, werden die Ausbildungsbeiträge an das zuständige Sozialhilfeorgan ausbezahlt.28 2 Die Ausführungsbestimmungen können die Auszahlung von Ausbildungsbeiträgen an andere öffentliche Organe vorsehen.

Art. 15

1 Die Rückzahlungspflicht beginnt nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. 2 Darlehen sind in der Regel vollständig in fünf gleichen Jahresraten zurückzuzahlen. 18 Fassung gem. GRB vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. August 2022 (STRB Nr. 568/2022). 19 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 20 Aufgehoben gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 21 vom 20. Dezember 1946, SR 831.10. 22 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 23 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. 24 vom 25. Mai 2005, LS 851.13. 25 vom 1. Juli 2002, LS 410.1. 26 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. 27 vom 25. Mai 2005, LS 851.13. 28 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026 Gesuch AHV-Versichertennummer Mitteilung an Sozialhilfeorgane Melderecht Auszahlung Rückzahlung von Darlehen 5Stipendienverordnung 416.110 3 Die erste Jahresrate wird nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung fällig.

Art. 16

1 Die Zielerreichung gemäss Art. 1 Abs. 2 wird periodisch evaluiert. 2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten.

Art. 17 E. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Art. 18

Die Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und dem Stipendienfonds vom 4. Juni 2008 (Städtische Stipendienverordnung) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen aufgehoben.

Art. 19

1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt. 2 Personen, die nach bisherigem Recht für ihre Ausbildung Beiträge erhielten und aufgrund des neuen Rechts ihre Beitragsberechtigung verlieren, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt. 3 Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach dem neuen Recht, sofern Ansprüche auf Ausbildungsbeiträge des Kantons bestehen. 4 In den übrigen Fällen richten sie sich nach dem bisherigen Recht. 5 Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Ausbildungsbeiträgen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht.

Art. 20

1 Bis zum Inkrafttreten von neuen Regelungen betreffend arbeitsmarktorientierter Bildungsfinanzierung gilt weiterhin die folgende Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 Städtische Stipendienverordnung: Der Allgemeine Stipendienfonds bezweckt die Förderung des städtischen Stipendienwesens. 2 Zulasten dieser Sonderrechnung dürfen keine Beiträge bewilligt werden.

Art. 21

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.29 29 Inkrafttreten 1. Januar 2021 (STRB Nr. 41 vom 13. Januar 2021). Evaluation Ausführungsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen a. anwendbares Recht b. allgemeiner Stipendienfonds Inkrafttreten

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