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Verordnung über die Meldepflicht für automatische externe Defibrillatoren

Fribourg · 821.0.19 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Zweck 1 Mit dieser Verordnung sollen die im Kanton Freiburg installierten automatischen externen Defibrillatoren (AED) erfasst und lokalisiert werden.

Art. 2

Meldepflicht 1 Die Installation eines AED muss der Notrufzentrale 144 (Zentrale 144) gemeldet werden. 2 Für die Meldung wird ein Formular verwendet, in dem die folgenden Angaben gemacht werden: a) AED-Typ (einschliesslich Seriennummer); b) Standort; c) Datum der Installation; d) für Kauf und Unterhalt verantwortliche Person; e) Angaben zur Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, namentlich für First Responder gemäss Artikel 3 Abs. 2. 3 Die Installation eines AED durch öffentliche Spitäler, offizielle Ambulanzdienste und die Kantonspolizei muss nicht gemeldet werden. 4 Die Ausserbetriebnahme eines AED muss der Zentrale 144 schriftlich gemeldet werden. 5 Die Käuferin oder der Käufer muss die Meldung machen; sie oder er kann diese Aufgabe dem Lieferanten übertragen. 821.0.19

Art. 3

Aufgaben der Zentrale 144 1 Die Zentrale 144 führt das Verzeichnis der gemeldeten AED und stellt sicher, dass diese lokalisiert werden können. 2 Sie kann diese Daten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Partnerinnen und Partnern in First-Responder-Netzwerken benutzen. Die dafür abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesundheit genehmigt werden.

Art. 4

Übergangsbestimmung 1 AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von öffentlichen bzw. staatlich subventionierten Stellen und Einrichtungen installiert wurden, sind ebenfalls meldepflichtig. 2 AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von privaten Personen installiert wurden, sind nicht meldepflichtig; sie können aber ebenfalls gemeldet werden.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. 821.0.19 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 16.02.2016 Erlass Grunderlass 01.04.2016 2016_022 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.02.2016 01.04.2016 2016_022

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