Law

Verordnung über die kantonalen Museen

Thurgau · 432.311 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9fa4f21be113ac0bfb2dbe4f16b59982c4c10268ff1d6d16994e97741f131458

Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 Museumsverordnung 432.311

11 provisions

§ 1

Gemeinsamer Auftrag 1 Die Museen sammeln und bewahren repräsentative Objekte als Belege der Natur- und Kulturgeschichte, erforschen ihre Herkunft und Hintergründe mit zeitgemässen Methoden der Wissenschaft und machen sie der Wissenschaft und der Bevölkerung zugänglich. 2 Sie vermitteln die gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Form. Dazu gehören unter anderem thematische Ausstellungen, Tagungen, Publikationen und zielgruppengerechte museumspädagogische Angebote. 3 Sie beraten und unterstützen die regionalen und lokalen Museen bei der Erhaltung der nicht in ihren Sammlungen integrierten Natur- und Kulturgüter von kantonaler Bedeutung.

§ 2

Ausstellungen 1 In permanenten und wechselnden thematischen Ausstellungen werden ausgewählte Teile der Sammlungen sowie geliehenes Ausstellungsgut öffentlich gezeigt.

§ 3

Historisches Museum 1 Das Historische Museum sammelt und bewahrt geschichtlich repräsentative Erzeugnisse aus der Vergangenheit mit Bezug zur Geschichte und Entwicklung des Thurgaus.

§ 4

Naturmuseum 1 Das Naturmuseum sammelt und bewahrt Objekte der Natur- und der Kulturgeschichte der Naturwissenschaften, namentlich in den Sachgebieten Zoologie, Botanik, Geologie und Geschichte der Naturwissenschaften. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 432.311 Museumsverordnung

§ 5

Napoleonmuseum 1 Das Napoleonmuseum bewahrt, präsentiert und erforscht die napoleonische Geschichte des deutschsprachigen Raumes sowie zeitlich übergreifend die Geschichte des Arenenbergs. Es kümmert sich um dessen touristische Vermarktung.

§ 6

Ittinger Museum 1 Das Ittinger Museum vermittelt die Geschichte der Kartause Ittingen, des Kartäuserordens sowie Themenbereiche, die damit in einen Bezug gesetzt werden können.

§ 7

Kunstmuseum 1 Das Kunstmuseum sammelt und bewahrt Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Kunst vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart mit Bezug zum Thurgau, der Kunst von Aussenseitern und Aussenseiterinnen sowie von Werken nationaler und internationaler Kunstschaffender, die einen besonderen Bezug zur Kartause Ittingen aufweisen.

§ 8

Museum für Archäologie 1 Das Museum für Archäologie präsentiert die Bestände der archäologischen Sammlung des Kantons und vermittelt Erkenntnisse jener Bereiche der Kulturgeschichte, deren Erforschung archäologischer und naturwissenschaftlicher Methoden bedarf. 2. Organisation

§ 9

Gliederung 1 Das Historische Museum, das Naturmuseum, das Napoleonmuseum und das Kunstmuseum sind Betriebe des Kulturamtes. 2 Das Ittinger Museum ist eine Abteilung des Kunstmuseums. 3 Das Museum für Archäologie ist Teil der Abteilung Ausstellungen des Amtes für Archäologie.

§ 10

Amtsleitung 1 Der Chef oder die Chefin des Kulturamtes ist für die strategischen, organisatorischen und übergeordneten Belange zuständig. 2 Die Amtsleitung legt die Eintrittsgebühren fest und erlässt Sammlungskonzepte für die Museen. Die Sammlungskonzepte sind vom Departement zu genehmigen.

§ 11 Museumsverordnung 432.311

Museumsleitung 1 Jedes Museum, mit Ausnahme des Museums für Archäologie, wird von einem Museumsdirektor oder einer Museumsdirektorin geleitet. 2 In die Kompetenz der Museumsleitung fallen die Regelung der Nutzung der Räume durch Dritte sowie der Ankauf und die Ausleihe von Sammlungsbeständen. 432.311 Museumsverordnung Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 26.08.2014 01.01.2015 Erstfassung 35/2014

← Find another law