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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960

Glarus · VII C/12/1 · decree

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Artikel 3 d. für die Zustimmung gemäss
  4. Art. 4 VII C/12/1
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Die Nationalstrassen im Lande Glarus stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Landes Glarus (BG Art. 8).

Art. 2

1 Der Landrat ist zuständig: a. für die Festlegung des Zuganges zu den Nationalstrassen dritter Klasse, soweit nicht der Bund den Zugang beschränkt (BG Art. 4 und 44); b. für die Stellung des Gesuches um Ersatzvornahme gemäss BG Artikel 55; c. für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes der vorhandenen Unterhalts- und Betriebsmittel (Art. 50 V zum BG);

Artikel 3 d. für die Zustimmung gemäss

Absatz 2. Art. 3 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über Projektierung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und deren Nebenanlagen aus. Er erlässt alle Verfügungen und Entscheide, die gestützt auf die einschlägigen Erlasse über die Nationalstrassen zu treffen sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt. 2 Insbesondere hat er die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Zusammenarbeit des Kantons mit den Bundesstellen ergeben (BG Art. 9–20). Für seine Stellungnahme zu den Fragen der Planung, der generellen Projektierung und der Bauprogramme hat der Regierungsrat vorgängig die Vernehmlassung der interessierten Gemeinden und die Zustimmung des Landrates einzuholen. 3 Vor der Erteilung von Konzessionen für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen (BG Art. 7) hat der Regierungsrat die betreffenden Gemeinden anzuhören. N 30 2103 1

Art. 4 VII C/12/1

1 Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht die gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Regierungsrates, soweit nicht ein anderes Departement als zuständig erklärt wird. 2 Es ist ferner zuständig für: a. die öffentliche Bekanntmachung der Projektierungszonen und Baulinien im Amtsblatt (BG Art. 14, 29); b. die Ausarbeitung der Ausführungspläne, soweit die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen; c. den Entscheid über Gesuche für bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und innerhalb der Baulinien (BG Art. 16, 24); d. die Auflage der ergänzten oder abgeänderten Ausführungsprojekte zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens sowie für die Fristansetzung an die Betroffenen (BG Art. 28); e. den freihändigen Landerwerb, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat. Das Departement für Bau und Umwelt kann diese Befugnisse mit dem Einverständnis des Regierungsrates delegieren (BG Art. 30, 32); f. die Ausarbeitung und Einreichung der Vorprojekte für Güter- und Waldzusammenlegungen in Zusammenarbeit mit dem Departement für Sicherheit und Justiz bzw. dem Departement für Volkswirtschaft und Inneres (BG Art. 33, 35); g. die Entgegennahme von Entschädigungsforderungen bei Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und bei Schutzeinrichtungen und gegebenenfalls für deren Weiterleitung an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission (BG Art. 51, 52); h. die Vergebung der Bauarbeiten bei Offertensummen von weniger als 100'000 Franken. 3 … *

Art. 5

1 Die Gemeinderäte besorgen die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben; insbesondere haben sie: a. die im Bundesgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen (BG Art. 14, 17, 29) anzuordnen; b. die bereinigten Zonenpläne, die Ausführungsprojekte und die genehmigten Baulinienpläne auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht öffentlich aufzulegen (BG Art. 14, 26, 29); c. dem Departement für Bau und Umwelt Neu- und Umbauprojekte innerhalb der Projektierungszonen und zwischen den Baulinien unverzüglich zu melden (BG Art. 15, 23); VII C/12/1 d. dem Regierungsrat ihre Stellungnahme zu den generellen Projekten bekanntzugeben (BG Art. 19).

Art. 6

1 Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gelten die Bundesvorschriften sowie die kantonale Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen1). Art. 6a * 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts und im Übrigen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).

Art. 7

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft. 1) GS VII C/11/3 2) GS III G/1 VII C/12/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.12.1498 08.06.1988 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben SBE III/4 333 02.12.1987 08.06.1988 Art. 6a eingefügt SBE III/4 333 VII C/12/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 3 02.12.1498 08.06.1988 aufgehoben SBE III/4 333 Art. 6a 02.12.1987 08.06.1988 eingefügt SBE III/4 333

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