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Verordnung des Hochschulrates über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen

Confederation · 414.205.5 · intercantonal agreement

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Feste Beiträge
  3. Art. 3 Variabler Beitrag und Indikatoren
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Grundsätze über die Gewährung der Grundbeiträge in Form von festen Beiträgen an die beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind («andere Institutionen des Hochschulbereichs» im Sinne des HFKG).

Art. 2 Feste Beiträge

1 Die festen Beiträge setzen sich aus einem fixen und einem variablen Beitrag zusammen. 2 Der fixe Beitrag beträgt 70 Prozent des in der Leistungsvereinbarung bestimmten maximalen Beitrags der jeweiligen Finanzierungsperiode.

Art. 3 Variabler Beitrag und Indikatoren

1 Das SBFI setzt jährlich den variablen Beitrag unter Berücksichtigung von mindestens zwei leistungsbezogenen Indikatoren fest. 2 Bei der Festlegung des variablen Beitrags können die Kriterien nach Artikel 51 HFKG sowie der Beitrag der Trägerschaft berücksichtigt und gewichtet werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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