Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundsätze über die Gewährung der Grundbeiträge in Form von festen Beiträgen an die beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind («andere Institutionen des Hochschulbereichs» im Sinne des HFKG).