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Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung

Uri · 3.6301 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10

10 provisions

Artikel 1

Organe 1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind: a) der Regierungsrat b) die zuständige Direktion1) c) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) d) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) 2 Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Fall eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

Artikel 2

Zusammenarbeit 1 Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken im kantonalen Führungsstab mit, soweit ihre Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden. 1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.6301 Kanton Uri

Artikel 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus, soweit der Kanton zuständig ist. 2 Er bezeichnet die Chefin oder den Chef und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der KZWL. 3 Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der zuständigen Direktion2) das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforderliche Material zur Verfügung. 4 Er regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen. 5 Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.

Artikel 4

Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion3) erledigt alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, die ihr diese Verordnung überträgt. 2 Sie bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL, erstellt ein Organigramm, regelt die Mitwirkung der Ämter, erlässt die Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.

Artikel 5

Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) 1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung und diese Verordnung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ hiefür zuständig ist. 2 Sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Koordination sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Artikel 6

Bereiche der KZWL 1 Die KZWL gliedert ihren Aufgabenkreis in sachbezogene Bereiche, die der Chefin bzw. dem Chef KZWL unterstellt sind. 2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 3.6301 2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich grundsätzlich nach den Weisungen des Bundes und den entsprechenden Pflichtenheften der KZWL.

Artikel 7

Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) 1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt deren Pflichtenheft fest. 2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL. 3 Sie vollzieht in ihrem Einzugsgebiet die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

Artikel 8

Kosten 1 Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation der KZWL und für die Ausbildung der Gemeindefunktionäre. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Gemeindestelle und die Personalkosten der Gemeindefunktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Artikel 9

Verfahren 1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 2 Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531), entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen Beschwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen. 3 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).

Artikel 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 3.6301 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 27.09.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung AB 06.10.2000 Kanton Uri 3.6301 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 27.09.2000 01.01.2001 Erstfassung AB 06.10.2000

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