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Gesetz über Wahlen und Abstimmungen

Basel-Stadt · 132.100 · statute

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Contents: 71 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 9
  8. § 10
  9. § 11
  10. § 12
  11. § 14
  12. § 16
  13. § 17
  14. § 19
  15. § 20
  16. § 21
  17. § 22
  18. § 23
  19. § 24
  20. § 25
  21. § 26
  22. § 27
  23. § 28
  24. § 29
  25. § 30
  26. § 31
  27. § 32 d) * …
  28. § 33
  29. § 35
  30. § 36
  31. § 37
  32. § 40
  33. § 41
  34. § 42
  35. § 43
  36. § 46
  37. § 47
  38. § 48
  39. § 49
  40. § 52 § 51 * …
  41. § 54
  42. § 56 § 55 * …
  43. § 57
  44. § 58
  45. § 60
  46. § 61
  47. § 62
  48. § 63
  49. § 64
  50. § 65
  51. § 67
  52. § 69
  53. § 70
  54. § 71
  55. § 72
  56. § 73
  57. § 74
  58. § 75
  59. § 77
  60. § 78
  61. § 79
  62. § 80
  63. § 81
  64. § 83
  65. § 85
  66. § 86
  67. § 87
  68. § 88
  69. § 89
  70. § 90
  71. § 91

71 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt: a) für die kantonalen Wahlen und Abstimmungen; b) für die Durchführung der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, sofern diese nicht durch Bundesrecht geregelt ist; c) * für die Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und der Bürgergemeinden, sofern deren Wahl- und Abstimmungsordnungen auf dieses Gesetz verweisen. 1.A. Stimmrecht und Stimmabgabe 4) 1.A.I. Stimmrecht

§ 2

Politischer Wohnsitz 1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht in der Gemeinde aus, in welcher sie wohnen und ange - meldet sind. 2 Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, begründet politischen Wohnsitz nur mit dem Nachweis, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist. § 3 * Stimmberechtigung 1 Stimmberechtigt ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfä - higkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.

§ 4

Stimmregister 1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen haben von Amtes wegen zu erfolgen. 2 Eintragungen sind bis zum fünften Tag vor einem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Teilnahme an letzterem erfüllt sind. 1) Von der Bundeskanzlei genehmigt am 2. 12. 1994. 2) SG 111.100. 3) Ingress in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01, Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02). 4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. 3 Die Stimmregister werden für die Stadt und für die Bürgergemeinde der Stadt Basel in deren Auftrag durch das zuständige Departement, für Riehen und Bettingen durch die Gemeindeverwaltungen geführt, welche über die Eintragung entscheiden. * 4 Das zuständige Departement führt ein zentrales Stimmregister für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer vom 19. Dezember 1975 gemeldet haben. * 5 Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

§ 5

Stimmrechtsausweis 1 Aufgrund der Stimmregister erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Urnengang einen Stimmrechtsausweis. 2 … * 3 Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bis spätestens Freitag, 16.00 Uhr, vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beim Büro für Wahlen und Abstimmungen bzw. bei den Gemeindeverwaltungen einen neuen beziehen. * 1.A.II. Stimmabgabe

§ 6

Grundsatz 1 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch. * 2 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden. 3 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

§ 7

Persönliche Stimmabgabe 1 Für die persönliche Stimmabgabe bestehen Wahllokale mit versiegelbaren Urnen. 2 Die Öffnungszeiten werden vom Regierungsrat bzw. den Gemeinderäten festgelegt. § 8 * Briefliche Stimmabgabe 1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag beim Büro für Wahlen und Abstimmungen bzw. bei der Gemeindekanzlei eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. § 8a * Elektronische Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind. 2 Der Regierungsrat kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. 3 Wird eine Stimme auf verschiedene Arten abgegeben, gilt die von der Wahlbehörde zuerst registrierte Stimmabgabe; andere bleiben unberücksichtigt. Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die Wahlfälschung.

§ 9

Stimmabgabe durch Dritte 1 Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Behinderung oder dauernd aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw. Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen. * 2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig. 3 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Stimmabgabe durch Dritte. * 1.B. Organisation

§ 10

Wahllokale 1 Das zuständige Departement sowie die Gemeindeverwaltungen bezeichnen die Wahllokale und richten sie ein. 5) 2 Die erforderliche Anzahl der Wahllokale wird durch Verordnung festgelegt.

§ 11

Wahlbüro 1 Betrieb und Ordnung in den Wahllokalen werden einem aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen. 2 Die Mitglieder des Wahlbüros nehmen die Auszählung der Stimmen vor und ermitteln nach Schliessung des Wahllokals das Wahl- und Abstimmungsergebnis. Sie übermitteln ihr Ergebnis dem Zentralwahlbüro. 2bis Bei Abstimmungen und Majorzwahlen übermitteln die Mitglieder des Wahlbüros der Stadt Basel alle an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzettel dem Zentralwahlbüro zur Auszählung der Stimmen und zur Ermittlung der Ergebnisse. * 2ter In den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen kann der Gemeinderat bei Abstimmungen und Majorzwahlen die jeweils andere Einwohnergemeinde oder das Zentralwahlbüro um Auszählung der Stimmen und Ermittlung der Ergebnisse ersuchen. * 3 Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt.

§ 12

Zentralwahlbüro 1 Ein vom Regierungsrat bestelltes Zentralwahlbüro fasst die Teilergebnisse der Wahllokale zusammen und ermittelt das kantonale Endergebnis. § 12a * Technische Hilfsmittel 1 Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 2 In diesem Zusammenhang können die einzelnen Stimmzettel fortlaufend nummeriert auf einem Stimmbogen zusammengeführt werden. Stimmzettel für Abstimmungsvorlagen des Bundes werden auf dem Stimmbogen an erster Stelle, kantonale Stimmzettel an zweiter Stelle aufgeführt. 3 Bei der Ausgestaltung eines beidseitig bedruckten Stimmbogens ist darauf zu achten, dass bei der persönlichen Stimmabgabe das Stimmgeheimnis gewahrt wird. 4 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen können kommunale Stimmzettel zusammen mit denjenigen eidgenössischer und kantonaler Abstimmungen auf demselben Stimmbogen und an dritter Stelle aufführen lassen. § 12b * Ausgestaltung der Wahlunterlagen 1 Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen. § 13 * Beauftragte des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat wählt Stimmberechtigte, welche die Durchführung der Urnengänge in den einzelnen Wahllokalen sowie die Ermittlung der Ergebnisse beobachten. 2 Die Anzahl der Beauftragten wird durch Verordnung festgelegt. 5) § 10 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 13. 9. 2007; Ratschlag Nr. 06.1970.01, Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02).

§ 14

Entschädigung 1 Die Mitglieder der Wahlbüros sowie die Beauftragten des Regierungsrates werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch Verordnung festgelegt. § 15 * Unterstützung der Bürgergemeinde 1 Die Bürgergemeinde der Stadt Basel wird bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Wahlen und Abstimmungen durch das zuständige Departement unterstützt. 2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen 2.A. Anordnung der Wahlen und Abstimmungen

§ 16

Festlegung des Termins 1 Der Regierungsrat setzt den Wahl- und Abstimmungstermin fest. Wahlen sind in der Regel drei Mo - nate, Abstimmungen zwei Monate vorher bekanntzugeben.

§ 17

Wahl- und Abstimmungsunterlagen 1 Mit dem Stimmrechtsausweis sind den Stimmberechtigten die amtlichen Wahl- und Stimmzettel sowie die Abstimmungsunterlagen zuzustellen. 2.B. Fehlerhafte Stimmabgabe § 18 * Ungültige Wahl- und Stimmzettel 1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn: a) sie nicht amtlich sind; b) sie im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind; c) sie bzw. der Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 bei persönlicher Stimmabgabe vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind; d) sie ehrverletzende Bemerkungen enthalten; e) bei Majorzwahlen die Zahl der gemäss § 68 angekreuzten und auf die leeren Linien geschriebenen Namen die Zahl der zu besetzenden Ämter übersteigt.

§ 19

Ungültige Stimmen 1 Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie: a) den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; b) für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

§ 20

Leere Wahl- und Stimmzettel 1 Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind. 2 Bei Majorzwahlen gelten Wahlzettel überdies als leer, wenn sämtliche gemäss § 68 angekreuzten und auf die leeren Linien geschriebenen Namen wieder durchgestrichen sind. *

§ 21

Leere Stimmen 1 Stimmen gelten als leer, wenn auf gültigen Stimmzetteln eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist. 2.C. Ergebnisse

§ 22

Ermittlung 1 Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die ungültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel sowie die ungültigen und leeren Stimmen ausser Betracht. § 49 Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2 Das absolute Mehr bei Majorzwahlen wird gemäss § 70 berechnet.

§ 23

Protokolle 1 Das Ergebnis der Wahlen oder Abstimmungen wird von jedem Wahlbüro bzw., soweit es die Aus - zählung der Stimmen vornimmt, vom Zentralwahlbüro in einem von mindestens drei Mitgliedern zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten. * 2 Das Zentralwahlbüro nimmt ein Schlussprotokoll auf. 3 Der Inhalt der Protokolle wird durch Verordnung festgelegt.

§ 24

Publikation 1 Das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht im Kantonsblatt publiziert. 2 Den Gewählten wird ihre Wahl in geeigneter Form mitgeteilt. 3 Das Zentralwahlbüro stellt die Wahl- und Abstimmungsakten dem Regierungsrat zu.

§ 25

Validierung 1 Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stellt der Grosse Rat auf Antrag des Ratsbüros das Ergebnis der Wahlen, der Regierungsrat das Ergebnis der Abstimmungen verbindlich fest. * 2 Diese Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert. 3. Abschnitt: Abstimmungen

§ 26

Anwendbare Bestimmungen 1 Neben den Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Abstimmungen die Vorschriften des Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG) 6) Anwendung.

§ 27

Amtliche Erläuterung 1 Den Abstimmungsunterlagen ist eine kurze, sachliche Erläuterung des Regierungsrates zur Vorlage beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung trägt.

§ 28

Bedingte Eventualabstimmung 1 Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit Stichfrage) gemäss § 28 Abs. 1 IRG durchzuführen. § 28a * Amtliche Stimmzettel 1 Der amtliche Stimmzettel enthält die Abstimmungsfragen und neben jeder Frage Felder zum Ankreuzen der möglichen Antworten.

§ 29

Annahme 1 Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. 6) SG 131.100. 2 Für die Ermittlung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung gilt § 28 Abs. 2 und 3 IRG. 4. Abschnitt: Wahlen 4.A. Allgemeines 4.A.I. Wahlverfahren

§ 30

Proporzsystem 1 Nach dem Proporzwahlverfahren werden gewählt: a) der Grosse Rat; b) der Verfassungsrat.

§ 31

Majorzsystem 1 Nach dem Majorzwahlverfahren werden gewählt: a) die Mitglieder des Regierungsrates; abis) * die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident; b) das Mitglied des Ständerates; c) * die der Volkswahl unterliegenden Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte.

§ 32 d) * …

Stille Wahl 1 Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, so widerruft der Regierungsrat den angesetzten Wahlgang und erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt. 2 Dieser Beschluss wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht im Kantonsblatt publiziert. 3 Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf die Wahl des Grossen Rates, den ersten Wahlgang der Regierungsratswahl, die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten sowie den ersten Wahlgang der Ständeratswahl. * 4.A.II. Wahlperiode

§ 33

Grosser Rat 1 Der Grosse Rat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Die Amtsperiode des Grossen Rates beginnt jeweils am 1. Februar nach den Neuwahlen. * § 34 * Regierungsrat und Regierungspräsidium 1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Die Amtsdauer beginnt und endet mit der Amtsdauer des Grossen Rates. 3 Eine Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer. 4.A.III. Vorbereitung der Wahlen 4.A.III.I. Wahlvorschläge

§ 35

Einreichung 1 Wahlvorschläge sind dem zuständigen Departement auf dem amtlichen Formular einzureichen. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag im Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein. * 2 … *

§ 36

Unterzeichnung 1 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30, im Einerwahlkreis von mindestens 10 Stimmberechtigten, welche in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz haben, unterzeichnet werden. 2 Die Stimmberechtigten dürfen pro Wahl und pro Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie können nach Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschriften nicht zurückziehen. 3 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen. 4 Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall die an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden. In diesem Rahmen sind die Vertreterinnen oder Vertreter berechtigt und verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben. 5 Parteien oder Gruppierungen, welche bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Grossen Rat min - destens einen Sitz erzielten, werden im ganzen Kanton von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei im Kanton Basel-Stadt stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den Behörden vertreten. *

§ 37

Inhaltliche Erfordernisse 1 Jeder Wahlvorschlag muss enthalten: a) eine geeignete Listenbezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen ermöglicht; b) Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen; c) Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden; d) eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung zur Kandidatur. 2 Jeder Wahlvorschlag darf im übrigen nicht mehr Vorgeschlagene enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben oder Ämter zu besetzen sind. 3 Bei Wahlen nach dem Proporzsystem dürfen die Vorgeschlagenen dreimal aufgeführt werden. 4 Bei Wahlen nach dem Majorzsystem dürfen die Vorgeschlagenen einmal aufgeführt werden. § 38 * Prüfung 1 Das zuständige Departement überprüft die eingereichten Wahlvorschläge auf die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen. Es kann von Amtes wegen Streichungen vornehmen. 2 Zur Beseitigung allfälliger Unklarheiten und Mängel setzt das zuständige Departement den Vertreterinnen oder Vertretern eine Frist von drei Tagen. § 39 * Doppelkandidatur 1 Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Kreises kandidieren, werden vom zuständigen Departement auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

§ 40

Ersatzvorschläge 1 Das zuständige Departement orientiert die Vertreterinnen oder Vertreter über die von Amtes wegen erfolgten Streichungen und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen zur Einreichung von Ersatzvorschlägen. * 2 Den Ersatzvorschlägen ist die Zustimmungserklärung im Sinn von § 37 Abs. 1 lit. d beizulegen. 4.A.III.II. Bereinigung

§ 41

Abschluss der Bereinigung 1 Nach Ablauf der für die Bereinigung der Mängel und Ergänzungen gesetzten Fristen darf an den Wahlvorschlägen nichts mehr geändert werden. 2 Das zuständige Departement nimmt die allenfalls nötigen Korrekturen selbst und endgültig vor. * 4.B. Proporzwahlverfahren 4.B.I. Wahl des Grossen Rates 4.B.I.I. Wahlkreise

§ 42

Einteilung 1 Für die Wahl ist der Kanton in folgende Wahlkreise aufgeteilt: Grossbasel-Ost, Grossbasel-West, Kleinbasel, Riehen und Bettingen. 2 Die Grenze zwischen Grossbasel-Ost und Grossbasel-West verläuft auf einer Linie, welche von der Kantonsgrenze bei Binningen dem Birsig bis zur Heuwaage folgt und von da durch den Steinengraben über den Holbeinplatz und durch den Leonhardsgraben, den Petersgraben und durch den obersten Teil des St. Johanns-Rheinwegs zum Rhein geht, wobei die Mitte der genannten Strassen und Plätze die Grenze bildet. 3 Die Wahl erfolgt in den einzelnen Wahlkreisen nach dem Verhältnis deren Bevölkerung. Nach jeder eidgenössischen Volkszählung wird durch Grossratsbeschluss die Zahl der den einzelnen Wahlkreisen zustehenden Sitze festgelegt. 4 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens einen Sitz. 4.B.I.II. Bereinigte Wahlvorschläge

§ 43

Listen 1 Die gemäss § 41 bereinigten Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet. Sie werden mit Ordnungsnummern versehen. 2 Die Listen derselben Partei oder Gruppierung tragen in allen Wahlkreisen identische Bezeichnungen und gleiche Ordnungsnummern. § 44 * Listenverbindung 1 Listenverbindungen sind ausgeschlossen. § 45 * Publikation 1 Die Listen werden mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern im Kantonsblatt publiziert.

§ 46

Amtliche Wahlzettel 1 Den Stimmberechtigten sind sämtliche Listen ihres Wahlkreises als Wahlzettel zuzustellen sowie eine Freie Liste. Alle Listen haben so viele Linien zu enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind. 4.B.I.II.bis Unvereinbarkeit 7) § 46a * 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt, die regelmässig und massgeblich an der Meinungsbildung des Regierungsrates und an der Vorbereitung der Beschlüsse des Regierungsrates mitwirken, dürfen dem Grossen Rat nicht angehören. 2 Als im Sinne des Abs. 1 mitwirkende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten: a) Die Leiterinnen und Leiter der den Departementen unmittelbar folgenden Verwaltungsorganisationseinheiten (Abteilungen und Stabsstellen im Sinne des § 26 Abs. 2 des Organisationsgesetzes) und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter; b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser und weiterer Verwaltungsorganisationseinheiten, die aufgrund ihrer Funktionsbeschreibung regelmässig und massgeblich an der Meinungsbildung des Regierungsrates und an der Vorbereitung der Beschlüsse des Regierungsrates mitwirken. 4.B.I.III. Wahlhandlung

§ 47

Grundsatz 1 Wählbar sind nur die gültig vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, die auf einer Liste des Wahlkreises stehen. 2 Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind.

§ 48

Ausfüllen der Wahlzettel 1 Die Stimmberechtigten können einen Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf beliebig: a) Namen streichen; b) Namen von anderen Listen ihres Wahlkreises einsetzen (panaschieren); c) den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten maximal dreimal aufführen (kumulieren); d) Listenbezeichnung und Ordnungsnummer streichen oder durch andere ersetzen. 2 Bei Verwendung der Freien Liste können Bezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste angebracht und die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten einmal, zweimal oder dreimal eingetragen werden. 3 Als Freie Liste gilt auch jene Liste, deren Bezeichnung und Ordnungsnummer gestrichen und nicht durch eine andere Bezeichnung oder Nummer ersetzt sind. 4.B.I.IV. Auszählung

§ 49

Listenstimmen 1 Die Listenstimmen einer Partei ergeben sich aus der Summe der Stimmen, die auf die Namen der gleichen Parteiliste entfallen sind, sowie der Zusatzstimmen. 2 Als Zusatzstimmen gelten die ungültigen Stimmen, die gestrichenen Namen und die leeren Linien. Sie fallen jenen Listen zu, deren Bezeichnung und Ordnungsnummer sie tragen. 3 Ungültige Stimmen und leere Linien auf einer Freien Liste fallen ausser Betracht. 4 Überzählige Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten sowie Stimmen für überzählige Kandidatinnen oder Kandidaten bleiben unberücksichtigt. 7) Titel 4.B.I.II.bis eingefügt durch GRB vom 27. 6. 2007 (wirksam seit 4. 2. 2009; Ratschlag Nr. 06.1970.01, Kommissionsbericht Nr. 06.1970.02). 4.B.I.V. Wahlkreise mit mehreren Sitzen § 50 * Zuteilung der Sitze 1 Die Verteilung der Sitze in einem Wahlkreis auf die einzelnen Listen erfolgt im Verhältnis der Stim - menzahlen, die jede Liste in diesem Wahlkreis erhalten hat.

§ 52 § 51 * …

Erste Verteilung 1 Die Summe aller Listenstimmen wird durch die Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl gilt als Wahlzahl. * 2 Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist. * § 53 * Weitere Verteilungen 1 Können durch die erste Verteilung nicht alle Mandate vergeben werden, so ist die Gesamtstimmenzahl jeder Liste durch die um eins erhöhte verdoppelte Zahl der auf sie gemäss § 52 Abs. 2 entfallenen Sitze zu teilen. 2 Der erste noch offene Sitz wird jener Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist. 3 Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Mandate vergeben sind.

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