Gleichheit der Quotienten
1 Haben zwei oder mehrere Listen auf den letzten Sitz zufolge Gleichheit der Quotienten das gleiche
Anrecht, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach § 53 Abs. 2 den grössten Rest aufwies.
2 Sind auch die Restzahlen gleich, so erhält die Liste den Vorrang, deren Kandidatin oder deren Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist.
3 Ist auch die Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.
§ 56 § 55 * …
Ermittlung der Gewählten
1 Für die auf jede Liste entfallenen Sitze sind die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche die
meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimmen als Ersatzkandidatinnen und Ersatzkandidaten für das Nachrücken bestimmt.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 57
Überzählige Sitze
1 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten enthält, so findet eine Ergänzungswahl nach § 60 statt.
4.B.I.VI. Einerwahlkreis
§ 58
Verfahren
1 Ist in einem Wahlkreis nur ein Mitglied in den Grossen Rat zu wählen, so kann für jede gültig vorgeschlagene Person gestimmt werden.
2 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4.B.I.VI.bis Unvereinbarkeitsentscheid
§ 58a *
1 In den Grossen Rat gewählte Angehörige einer anderen Behörde und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt, die gemäss § 71 der Verfassung und § 46a dieses Gesetzes dem Grossen
Rat nicht angehören dürfen, haben zu erklären, ob sie weiterhin der anderen Behörde angehören oder
beim Kanton Basel-Stadt mitarbeiten wollen oder ob sie dem Grossen Rat angehören wollen.
2 Das Ausbleiben der Erklärung bis zum Beginn der Amtsdauer des Grossen Rates gilt als Verzicht auf
den Antritt des Amtes als Mitglied des Grossen Rates.
4.B.I.VII. Nachrücken und Ergänzungswahl
§ 59 * Nachrücken
1 Kann eine gewählte Person das Amt nicht antreten oder scheidet sie während der Amtsdauer aus, so
erklärt der Regierungsrat die erste Ersatzkandidatin oder den ersten Ersatzkandidaten der gleichen Liste als gewählt. Gegebenenfalls hat sich die als gewählt erklärte Person nach den Bestimmungen des §
58a Abs. 1 zu erklären. Das Ausbleiben der Erklärung bis zum Beginn der übernächsten ordentlichen
Sitzung des Grossen Rates gilt als Verzicht auf den Antritt des Amtes als Mitglied des Grossen Rates.
Die Bestimmungen von §§ 24 und 25 finden sinngemäss Anwendung.
§ 60
Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so haben die Unterzeichnenden der Liste, welcher die gewählte Person angehörte, das Recht, einen Wahlvorschlag einzureichen. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln der Unterzeichnenden der ursprünglichen Liste.
2 Nach Bereinigung des Wahlvorschlags erfolgt die Wahl gemäss § 32 Abs. 1 und 2.
3 Machen die Unterzeichnenden der ursprünglichen Liste von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch,
so findet eine Wahl nach Massgabe von § 58 statt.
§ 61
Ausnahmen
1 Für das Nachrücken in einem Einerwahlkreis ist die Anwendung von § 60 ausgeschlossen.
2 Es findet eine Wahl nach § 58 statt.
4.B.II. Wahl des Verfassungsrates
§ 62
Wahlverfahren
1 Der Verfassungsrat wird nach den Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates gewählt.
2 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann § 32 Abs. 1 und 2 zur Anwendung gelangen.
4.C. Majorzwahlverfahren
4.C.I. Grundsätze
4.C.I.I. Wahlkreis und Wählbarkeit
§ 63
Wahlkreis
1 Für die Wahlen nach § 31 lit. a – c bildet der ganze Kanton einen Wahlkreis.
§ 64
Wählbarkeit
1 Wählbar ist, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für das betreffende Amt erfüllt, auch wenn kein
Wahlvorschlag eingereicht worden ist.
2 Wählbar als Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident ist eine Person, die von der bzw. dem
jeweiligen Stimmberechtigten gleichzeitig als Mitglied des Regierungsrates gewählt wird oder als Mitglied des Regierungsrates bereits gewählt ist. *
4.C.I.II. Bereinigte Wahlvorschläge
§ 65
Publikation
1 Die gemäss § 41 bereinigten Wahlvorschläge werden mit Ordnungsnummern versehen und mit ihren
Bezeichnungen sowie den Ordnungsnummern im Kantonsblatt publiziert.
§ 66 * Amtliche Wahlzettel
1 Der amtliche Wahlzettel enthält:
a) die bereinigten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugewiesenen Ordnungsnummern und mit ihren Bezeichnungen;
b) leere Linien in der Zahl der zu wählenden Kandidatinnen und Kandidaten;
c) neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Feld zum Ankreuzen.
4.C.I.III. Wahlhandlung
§ 67
Grundsatz
1 Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.
2 Für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten darf nur eine Stimme abgegeben werden.
§ 68 * Ausfüllen der Wahlzettel
1 Die Stimmberechtigten können auf dem Wahlzettel:
a) vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen;
b) Namen von wählbaren Personen auf die leeren Linien schreiben;
c) angekreuzte vorgedruckte Namen oder auf leere Linien geschriebene Namen wieder
durchstreichen.
4.C.I.IV. Auszählung
§ 69
Erster Wahlgang
1 Im ersten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche das absolute
Mehr erreichen und die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 70
Absolutes Mehr
1 Zur Feststellung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Wahlzettel durch
zwei geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist das absolute Mehr.
2 Die Feststellung des absoluten Mehrs erfolgt bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates und
der Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten je einzeln. *
4.C.I.V. Zweiter Wahlgang
§ 71
Durchführung
1 Erreichen weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so ist unter
Vorbehalt von § 32 ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Er hat in der Regel innert vier Wochen nach
dem ersten Wahlgang stattzufinden.
2 Erreicht im ersten Wahlgang eine Person zwar als Regierungspräsidentin oder als Regierungspräsident, jedoch nicht als Mitglied des Regierungsrates das absolute Mehr, so erfolgt die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten im zweiten Wahlgang. *
§ 72
Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können von den Vertreterinnen oder Vertretern der Vor -
schläge für den ersten Wahlgang ohne Mitwirkung der übrigen Unterzeichnenden eingereicht werden.
2 Neue Wahlvorschläge müssen den Anforderungen der §§ 36 und 37 entsprechen. *
3 Alle Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 12.00 Uhr, nach dem ersten Wahlgang im
Besitz des Büros für Wahlen und Abstimmungen sein. *
4 Die Publikation der Wahlvorschläge mit Bezeichnungen und Ordnungsnummern hat unverzüglich
nach deren Bereinigung im Kantonsblatt zu erfolgen.
§ 73
Neuer Stimmrechtsausweis
1 Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel gemäss § 66.
§ 74
Wahlhandlung
1 Für die Stimmabgabe gelten die Bestimmungen der §§ 67 und 68 sinngemäss.
§ 75
Relatives Mehr
1 Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, welche die meisten
Stimmen erhalten haben.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4.C.II. Besondere Bestimmungen
4.C.II.I. Wahl des Regierungsrates und des Regierungspräsidiums *
§ 76 * Zeitpunkt
1 Die Wahl des Regierungsrates und der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten findet
jeweils gleichzeitig mit der Wahl des Grossen Rates statt.
2 Eine Ersatzwahl einzelner Mitglieder des Regierungsrates und der Regierungspräsidentin oder des
Regierungspräsidenten findet innert nützlicher Frist statt.
4.C.II.I.bis … *
§ 76a * Zeitpunkt der Wahlvorschläge
§ 76b * Relatives Mehr
§ 76c * Ersatzwahl des Regierungspräsidiums
1 Scheidet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident während der Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl statt.
2 Tritt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident während der Amtsdauer zurück, ohne
gleichzeitig auch als Mitglied des Regierungsrates zurückzutreten, so ist nur ein bisheriges Mitglied
des Regierungsrates als Regierungspräsidentin oder als Regierungspräsident wählbar.
4.C.II.II. Wahl in den Ständerat
§ 77
Amtsdauer und Zeitpunkt
1 Das Mitglied des Ständerates wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl findet je -
weils gleichzeitig mit der Nationalratswahl statt.
2 Eine Ersatzwahl erfolgt für den Rest der laufenden Amtsperiode. Sie findet innert nützlicher Frist
statt.
§ 77a *
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts zu den politischen Rechten der Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer finden für deren Beteiligung an den Ständeratswahlen gemäss § 44 Abs. 3 der Ver -
fassung sinngemäss Anwendung.
4.C.II.III. Wahlen in die Gerichte
§ 78
Anwendbare Vorschriften
1 Auf die Wahlen nach § 31 lit. c finden neben den Vorschriften dieses Gesetzes die Bestimmungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) 8) Anwendung.
2 Die Wahlen können mit anderen Urnengängen zusammengelegt werden.
3 Eine Ersatzwahl findet innert nützlicher Frist statt.
5. Abschnitt: Nachzählung
§ 79
Amtliche Anordnung
1 Der Regierungsrat ordnet für einzelne oder für sämtliche Wahllokale eine Nachzählung an, sofern
stichhaltige Gründe vorliegen, welche die zuverlässige Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder einer Abstimmung in Frage stellen.
2 Für die Nachzählung sind die Beauftragten des Regierungsrates sowie Mitglieder des oder der betroffenen Wahlbüros zuständig. Die Mitglieder des oder der Wahlbüros werden vom zuständigen Departement bezeichnet. *
3 Die Stimmberechtigten haben keinen Anspruch auf die Anordnung einer Nachzählung gemäss dieser
Bestimmung.
6. Abschnitt: Rechtspflege
6.A. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen
§ 80
Anwendbare Vorschriften
1 Für Beschwerden bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gelten Art. 77 ff. des Bundesge -
setzes über die politischen Rechte 9).
8) SG 154.100.
9) SR 161.1.
6.B. Kantonale Wahlen und Abstimmungen
§ 81
Beschwerden
Beim Regierungsrat kann Beschwerde erhoben werden:
a) wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2 – 5, § 6 Abs. 1 und § 9 (Stimmrechtsbe -
schwerde);
b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und
Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsbeschwerde).
2 Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am
fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und begründet einzureichen.
§ 82 * Aufschiebende Wirkung
1 Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde, wenn der Regierungsrat sie anordnet. § 87 bleibt vorbehalten.
§ 83
Entscheid
1 Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so
trifft er vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu deren
Behebung.
2 Bei Vorliegen von Unregelmässigkeiten, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen, hebt der Regierungsrat die Wahl oder Abstimmung auf.
§ 84 * Beschwerde an das Verwaltungsgericht
1 Gegen Entscheide des Regierungsrates über Wahl- und Abstimmungsbeschwerden gemäss § 83 kann
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen.
3 Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde, wenn das Verwaltungsgericht sie anordnet. § 87 bleibt
vorbehalten.
§ 85
Publikation der Entscheide und der Validierung
1 Die rechtskräftigen Beschwerdeentscheide über die Gültigkeit oder die Aufhebung von Wahlen und
Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. Entscheide über die Gültigkeit sind mit der verbindlichen Feststellung der Ergebnisse zu publizieren.
6.C. Neuer Wahlgang
§ 86
Termin
1 Wird durch Aufhebung einer Wahl oder Abstimmung deren Wiederholung erforderlich, so sind unverzüglich die entsprechenden Anordnungen zu treffen.
§ 87
Ausübung des Mandates
1 Die gemäss § 56 gewählten Mitglieder des Grossen Rates haben bis zur Aufhebung der Wahl Sitz
und Stimme. *
2 In den übrigen Fällen üben die Gewählten ihr Amt bis zur Aufhebung der Wahl aus, sofern der gemäss § 81 oder § 84 erhobenen Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt wird. *
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 88
Änderung des bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988 10) wird wie folgt geändert: 11)
§ 89
Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz betreffend Wahlen und Abstimmungen vom 29. April
1976 aufgehoben.
§ 90
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen zum Vollzug dieses Gesetzes.