Art. 1
Zweck 1 Das vorliegende Gesetz bestimmt die Anwendungsmodalitäten des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992. * 2 Organisation
Valais · 817.1 · statute
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Zweck 1 Das vorliegende Gesetz bestimmt die Anwendungsmodalitäten des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992. * 2 Organisation
Staatsrat 1 Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen zur Ausführung dieses Gesetzes sowie diejenigen, die das Bundesgesetz den Kantonen überträgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1bis Er ernennt einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, amtlicher Tierärzte und amtlicher Fachassistenten. * 2 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kantonschemiker, dem Kantonstierarzt und der mit der Landwirtschaft beauftragten Dienststelle. * 3 Er übt die Oberaufsicht, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, aus. Art. 2a * Statut 1 Das Statut des Kantonschemikers, des Kantonstierarztes, der Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure sowie der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten wird durch das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis geregelt.
Kantonschemiker 1 Der Kantonschemiker leitet, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Kantonstierarztes, die Kontrolle der Lebensmittel. * 2 Er versieht insbesondere folgende Aufgaben: a) er leitet das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure; b) er führt Kontrollen durch (Inspektionen, Probenerhebungen, Untersuchungen und Beanstandungen) im Sinne von Artikel 24 und folgende LMG; c) er trifft die in den Artikeln 28 bis 31 LMG vorgeschriebenen Massnahmen; d) er sorgt für die Ausbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure und organisiert die Prüfungen zum Erwerb von Bescheinigungen und Fähigkeitsausweisen; e) er informiert die Öffentlichkeit und empfiehlt der Bevölkerung, wie sie sich verhalten soll, wenn die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Konsumenten gefährdet ist; f) er kann mittels dem kantonalem Laboratorium Analysen auf Anfrage des Kantonstierarztes, der öffentlichen Hand oder Dritter durchführen.
Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt leitet die Kontrolle im Bereich der Haltung und Schlachtung der Tiere. * 2 Wenn die Schlachtung und die Fleischverarbeitung in denselben Gebäulichkeiten vorgenommen werden, obliegt die Kontrolle der Fleischverarbeitung dem Kantonstierarzt. 3 Er versieht in seinem Tätigkeitsbereich die Aufgaben von Artikel 3 Absatz 3. 4 Er versieht die in Artikel 54 der Bundesverordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK) vorgeschriebenen Aufgaben. * 5 Er koordiniert die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten. *
Inspektoren und Kontrolleure 1 Die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, die amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten führen die Kontrollaufgaben aus, die ihnen vom Kantonschemiker beziehungsweise vom Kantonstierarzt übertragen werden. * 2 Sie treffen die von den Artikeln 28 bis 30 LMG vorgeschriebenen Massnahmen und teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Kantonschemiker beziehungsweise dem Kantonstierarzt mit. 3 In der Ausübung ihrer Funktion haben die Ausführungsorgane der Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
Gemeinden 1 Die Gemeinden können einen amtlichen Pilzkontrolleur ernennen. * 2 … * 3 … * 4 … * 5 … * 6 Die öffentliche Ausschreibung von neuen Betrieben sowie die baulichen Veränderungen müssen ohne Verzug dem Kantonschemiker gemeldet werden.
Koordination 1 Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen arbeitet in den Bereichen Epidemiologie und Ernährung mit der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammen. * 2 Sie arbeitet namentlich in den Bereichen AOC, AOP und IGP mit der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft zusammen. * 3 Sie kann für spezielle Studien Experten beauftragen. * 4 Die kantonale Steuerverwaltung erteilt der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf Ersuchen hin kostenlos die zum Vollzug ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte. Vermutet sie, dass ein Verstoss gegen die Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vorliegt, informiert sie diese Dienststelle von sich aus. * 5 In den Bereichen, die unter das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken fallen, tauschen die für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zuständige Dienststelle, die Gemeinderäte und die für Industrie, Handel und Arbeit zuständige Dienststelle alle sachdienlichen Daten aus. * 6 Die geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten. * 3 Ausbildung
Qualifikation der Kontrolleure 1 Unter Vorbehalt von Bundesrecht bestimmt das zuständige Departement den erforderlichen Ausbildungsstand derjenigen Personen, die mit der Kontrolle der Lebensmittel, der Gebrauchsgegenstände und des Fleisches beauftragt sind.
Ausbildung und Weiterbildung 1 Das zuständige Departement stellt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit der Kontrolle der Lebensmittel, der Gebrauchsgegenstände und des Fleisches beauftragt sind, sicher. Es definiert die Natur und die Dauer der Weiterbildungskurse. Der Kursbesuch ist im Prinzip obligatorisch. 2 Die Organisation der Bildungskurse erfolgt zu Lasten des Staates. Er kann gemeinsam Kurse mit anderen Kantonen oder Organisationen durchführen. 4 Finanzierung
Kostenverteilung 1 Die Kosten werden vom Staat getragen, wenn die Lebensmittelkontrollen zu keinen Beanstandungen Anlass geben. * 2 Führen die Lebensmittelkontrollen zu Beanstandungen, sind die Kosten vom kontrollierten Unternehmen oder vom kontrollierten Betrieb zu tragen. * 3 … * 4 … *
Gebühren 1 Für Inspektionen, Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen gemäss Artikel 45 Absatz 2 LMG sowie für Untersuchungen auf Anfrage Dritter werden Gebühren erhoben. 2 Die Gebühren werden fakturiert gemäss den für die amtliche Lebensmittelkontrolle festgelegten Tarif des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz. 3 Der Staatsrat legt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäss dem vorgegebenen Rahmen von Artikel 63 VSFK fest. * 5 Rechtsmittel
Einsprache 1 Gegen Verfügungen betreffend Beanstandung einer Ware (Art. 28 LMG), andere Beanstandungen (Art. 29 LMG) oder Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Art. 30 LMG) kann schriftlich Einsprache bei der Verfügungsinstanz erhoben werden. 2 Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage. 3 Der Einsprecher trägt die Untersuchungskosten, falls das Ergebnis zu seinen Ungunsten ausfällt.
Beschwerde 1 Die Einspracheentscheide der Vollzugsorgane können mittels Beschwerde beim Staatsrat und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden. 2 In Abweichung des Artikels 46 VVRG beträgt die Beschwerdefrist: a) fünf Tage, falls es sich um eine Verfügung im Zusammenhang mit Tierinspektionen vor oder nach der Schlachtung handelt (Art. 26, 28 und 30 LMG); b) zehn Tage, falls es sich um eine Verfügung im Zusammenhang mit der Lebensmittelkontrolle handelt (Art. 24 und 28 bis 30 LMG).
Aufschiebende Wirkung 1 Grundsätzlich hat die Einsprache und die Beschwerde gegen Verfügungen in Anwendung des LMG keine aufschiebende Wirkung zur Folge. 2 Falls die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, kann sie von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen ergreifen. 6 Massnahmen und Sanktionen
Dringlichkeitsmassnahmen 1 Die Gemeinden ergreifen sofort die notwendigen Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutze der Gesundheit des Konsumenten, namentlich im Falle von schwerwiegenden Verstössen gegen die Anforderungen der Lebensmittelhygiene, von Verseuchung oder bei Handel mit verdorbener Ware.
Sofortige Schliessung von Betrieben 1 Der Kantonschemiker ist zuständig für die sofortige Schliessung von Geschäften und Unternehmen im Bereiche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie den Gastwirtschaftsbetrieben, wenn Bedingungen vorherrschen, die eine unmittelbare und grosse Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellen. 2 Der Kantonstierarzt ist zuständig für die sofortige Schliessung von Schlachtanlagen, falls die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
Strafanzeige 1 Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts an. 2 In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe. 7 Schlussbestimmungen
Aufhebung bestehenden Rechts 1 Ab seinem Inkrafttreten hebt dieses Gesetz das Dekret vom 13. Mai 1966 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 und seine Verordnungen über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände auf.
Inkraftsetzung 1 Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und unterliegt nicht der Volksabstimmung. 2 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 21.05.1996 01.09.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 183 | d 189 13.11.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 2a eingefügt BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 4 Abs. 4 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 4 Abs. 5 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 7 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 13.11.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 3 geändert BO/Abl. 50/2008 15.09.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011 15.09.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011 12.05.2016 01.06.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016 12.05.2016 01.06.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2016 12.05.2016 01.06.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 24/2016 12.05.2016 01.06.2016 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 24/2016 12.05.2016 01.09.2022 Art. 8 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033 12.05.2016 01.09.2022 Art. 8 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.05.1996 01.09.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 183 | d 189 Art. 1 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 2 Abs. 1bis 13.11.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 50/2008 Art. 2 Abs. 2 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 2a 13.11.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 50/2008 Art. 3 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 4 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 4 Abs. 4 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 4 Abs. 5 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 5 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 6 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 6 Abs. 2 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 Art. 6 Abs. 3 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 Art. 6 Abs. 4 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 Art. 6 Abs. 5 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 Art. 7 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 Art. 8 Abs. 1 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016 Art. 8 Abs. 2 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016 Art. 8 Abs. 3 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016 Art. 8 Abs. 4 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016 Art. 8 Abs. 5 12.05.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033 Art. 8 Abs. 6 12.05.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033 Art. 11 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008 Art. 11 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011 Art. 11 Abs. 2 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 Art. 11 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011 Art. 11 Abs. 3 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 Art. 11 Abs. 4 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008 Art. 12 Abs. 3 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008