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Verordnung über die Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe

Fribourg · 821.0.32 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe – V 821.0.32
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Status 1 Es wird eine Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe (GISP) als Partnerorganisation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 BevSG eingesetzt. 2 Diese Verordnung regelt den Status, die Aufträge, die Aufgaben und die Organisation der GISP. 3 Die GISP ist administrativ, organisatorisch und budgetär dem Kantonsarztamt (KAA) angegliedert. Sie wird unter dessen Aufsicht gestellt.

Art. 2

Aufträge und Aufgaben 1 Die GISP nimmt sanitätsdienstliche Aufgaben wahr, insbesondere die Einrichtung und den Betrieb einer Sanitätshilfsstelle bei Katastrophen, Notlagen, Unfällen und Grossunfällen. 2 Sie wird im Rahmen der Anwendung des BevSG und interkantonaler Vereinbarungen, auf Antrag des kantonalen sanitätsdienstlichen Führungsorgans oder anderer zuständiger Behörden eingesetzt. 3 Weiter kann die GISP auf Antrag des KAA im Rahmen von Grossveranstaltungen und besonderen Ereignissen eingesetzt werden.

Art. 3 Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe – V 821.0.32

Zusammensetzung 1 Die GISP umfasst rund 60 Personen, die im Ereignisfall alarmiert werden können. 2 Die Mitglieder werden vom Kantonsarzt auf Stellungnahme des Vorstands der GISP ernannt. 3 Die GISP setzt sich aus Ärztinnen und Ärzten, diplomierten Pflegefachpersonen und anderen Berufsgruppen zusammen, die für das reibungslose Funktionieren der Gruppe erforderlich sind. 4 Bei der Rekrutierung der Mitglieder wird darauf geachtet, dass die GISP über ausreichend Fachpersonen in den Bereichen Anästhesie sowie Intensiv- und Notfallmedizin verfügt.

Art. 4

Organisation 1 Das KAA ernennt einen Vorstand dem fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Vorstands haben folgende Funktionen: a) eine Leiterin oder ein Leiter; b) eine Sekretärin oder ein Sekretär; c) eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für das Fahrzeug zur sanitätsdienstlichen, materiellen und logistischen Unterstützung; d) eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortlicher; e) eine medizinische Ansprechperson. 2 Das KAA legt die spezifischen Aufgaben für jedes Vorstandsmitglied fest.

Art. 5

Vorbereitung 1 Die GISP organisiert Übungen für die Mitglieder. Das jährliche Ausbildungsprogramm wird von der Person, die für die Ausbildung zuständig ist, erstellt und vom Vorstand verabschiedet. 2 Die Mitglieder der GISP nehmen an den Übungen teil, die vom kantonalen Führungsorgan im Sinne des BevSG oder vom sanitätsdienstlichen Führungsorgan gemäss Artikel 17a Abs. 2 GesG organisiert werden.

Art. 6

Einsatz 1 Die GISP wird von der Sanitätsnotrufzentrale 144 auf Anordnung der leitenden Notärztin oder des leitenden Notarztes (LNA), der leitenden Rettungssanitäterin oder des leitenden Rettungssanitäters oder der oder des am Unfall- oder Schadenort anwesenden Polizistin oder Polizisten alarmiert. Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe – V 821.0.32 2 Im Einsatzfall sind die Mitglieder der GISP der leitenden Notärztin oder dem leitenden Notarzt (Bereich Medizin) und der leitenden Rettungssanitäterin oder dem leitenden Rettungssanitäter (Bereiche Organisation und Logistik) unterstellt.

Art. 7

Persönliche Ausrüstung 1 Die Mitglieder verfügen über eine leihweise abgegebene Berufskleidung und Ausrüstung, die den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht.

Art. 8

Entschädigung 1 Die Mitglieder der GISP werden für ihre Teilnahme an den vom Vorstand organisierten Schulungen und Übungen und für ihre tatsächlichen Einsätze entschädigt. 2 Der Staatsrat legt die Grundsätze der Vergütung der GISP-Mitglieder in einem Beschluss fest.

Art. 9

Finanzierung 1 Der Staat finanziert im Rahmen des Voranschlags die Kosten für Ausrüstung und Betrieb der GISP. 2 Die Einsatzkosten im Ereignisfall werden den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gemäss den Tarifen des Beschlusses des Staatsrates zur Festlegung der Entschädigung der GISP-Mitglieder in Rechnung gestellt.

Art. 10

Haftpflicht 1 Die Haftpflicht für die Handlungen der GISP-Mitglieder während Ausbildung, Übung und Einsatz richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe – V 821.0.32 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 18.06.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.06.2024 01.07.2024 2024_046

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