§ 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von französischen und schweizerischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und Frankreich.
Basel-Landschaft · 113.12 · ordinance
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Grenzübertritt von französischen und schweizerischen Staatsangehörigen im kleinen Grenzverkehr (Lokalverkehr) zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und Frankreich.
Grenzzone 1 Die Grenzzone umfasst schweizerseits folgende Gemeinden: Aesch, Allschwil, Arlesheim, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Bottmingen, Burg, Ettingen, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pfeffingen, Pratteln, Reinach, Roggenburg, Schönenbuch und Therwil (für Grenzkarten); bzw. ganzes Kantonsgebiet (für Tagesscheine und Kollektiv-Tagesscheine). 2 Die Grenzkarten berechtigen nur zum Aufenthalt in der Zone des Kleingrenzverkehrs, 10 km landeinwärts. Beim Tagesschein und beim Kollektiv-Tagesschein erstreckt sich der Geltungsbereich in Frankreich auf die Departemente Haut-Rhin, Territoire de Belfort, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie.
Zuständigkeit 1 ... * 2 Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der a. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer, 1) SR 0.631.256.934.91 2) GS 29.276, SGS 100 3) GS 29.677, SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285 2 113.12 b. Tagesscheine für schweizerische Staatsangehörige für den einmaligen Grenzübertritt, c. Kollektiv-Tagesscheine für Grenzübertritte von Gesellschaften. 3 Für die Bewilligungen für das Überschreiten der Grenze ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden sind die Grenzorgane zuständig. 4 Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Tagesscheine und Kollektiv- Tagesscheine auszustellen.
Gültigkeitsdauer 1 Die Grenzkarte hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und berechtigt die Inhaberin und den Inhaber zum mehrmaligen Grenzübertritt. 2 Die Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt (Tagesschein) ist gültig während der Dauer von 2 Tagen (einmaliges Übernachten). 3 Der Kollektiv-Tagesschein berechtigt zum einmaligen Grenzübertritt. Er hat Gültigkeit während 2 Tagen (einmaliges Übernachten). § 5 * Gebühren 1 Die Polizei Basel-Landschaft erhebt folgende Gebühren: a. für das Ausstellen einer Grenzkarte: 65 Fr. b. für das Verlängern einer Grenzkarte: 65 Fr. c. für die Änderung einer Grenzkarte (Zivilstands- und Adressänderung, Kindereintrag): 25 Fr. d. für das Ausstellen eines Tagesscheins: 15 Fr. e. für das Ausstellen eines Kollektiv-Tagesscheins: 30 Fr. 2 Für Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b 30 Fr. und die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe c 12.50 Fr.
Vollzug 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung. *
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 19474) betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs gegenüber Deutschland und Frankreich im Abschnitt des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft. 4) GS 19.613, SGS 113.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285 3 113.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.10.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0285 20.05.2003 01.06.2003 § 3 Abs. 1 aufgehoben GS 34.1052 20.05.2003 01.06.2003 § 5 totalrevidiert GS 34.1052 28.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285 4 113.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.10.1998 01.11.1998 Erstfassung GS 33.0285 § 3 Abs. 1 20.05.2003 01.06.2003 aufgehoben GS 34.1052 § 5 20.05.2003 01.06.2003 totalrevidiert GS 34.1052 § 6 Abs. 1 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.107 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0285