Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG).
Liechtenstein · 172.052.1 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 6730ff45822132da9f50970569b28882a916cfc555f52d196f36920a5cbdeb63
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG).
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung: a) der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 4.01), in ihrer geltenden Fassung; b) der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 5a.01), in ihrer geltenden Fassung. c) der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6f.01), in ihrer geltenden Fassung; d) der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6e.01), in ihrer geltenden Fassung. 2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
1) Ausländische Offertsteller und Bewerber werden bei der Vergabe von Aufträgen in dem Masse berücksichtigt, wie liechtensteinische Offertsteller und Bewerber von den Behörden am Geschäftssitz des ausländischen Offertstellers oder Bewerbers bei der Vergabe von Aufträgen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden. 2) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen Nachweise über das Gegenrecht und dessen Gewährung verlangen oder er kann nach Einreichung der Offerte oder Bewerbung den Offertsteller oder Bewerber zur Abklärung des Gegenrechts und dessen Gewährung unter Fristsetzung beiziehen.
1) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte vergeben. 2) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegen, berücksichtigt der Auftraggeber die Bestimmungen nach Art. 18a, 21 und 56 Abs. 8 des Gesetzes sowie Art. 15, 18, 20 und 43 dieser Verordnung; im Übrigen ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei. 3) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte oberhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt. 4) Bei Dienstleistungsaufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, ist der Auftraggeber bei der Vergabe frei. 5) Dienstleistungsaufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach dem Anhang und andere als die im Anhang genannten Dienstleistungen bilden und deren Auftragswerte unterhalb der Schwellenwerte liegen, werden nach den Bestimmungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
1) Bei Aufträgen und Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags bzw. einer einzigen Konzession oder der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen wählen. Werden getrennte Aufträge oder Konzessionen vergeben, richtet sich die Entscheidung, welche Bestimmung auf jeden der einzelnen Aufträge oder Konzessionen anzuwenden ist, nach den Merkmalen des jeweiligen Teils. 2) Wird ein einziger Auftrag oder eine einzige Konzession vergeben, der oder die sich auf verschiedene Tätigkeiten erstrecken soll, gelten die Bestimmungen für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. 3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags oder einer einzigen Konzession und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge oder Konzessionen darf nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung oder gegebenenfalls des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) und der dazu erlassenen Verordnung (ÖAWV) zu umgehen. 4) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach den Bestimmungen des ÖAWG oder der ÖAWV zu vergeben. 5) Betrifft eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere eine Tätigkeit im Sinne des ÖAWG oder der ÖAWV und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist die Konzession nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben. 6) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und die andere weder eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes noch des ÖAWG oder der ÖAWV noch unterliegt sie den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand bildet, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu vergeben. 7) Betrifft eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, eine Tätigkeit im Sinne des Art. 5 bis 7 des Gesetzes und unterliegt der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Vergabe von Aufträgen zu vergeben.
1) Die für die elektronische Kommunikation zu verwendenden Instrumente, Vorrichtungen oder ihre technischen Merkmale müssen nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein. 2) Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewerbern und Offertstellern zusätzlich zu den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2014/25/EU die Informationen über die Spezifikationen der Instrumente und Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Bewerbungen und Offerten erforderlich sind, einschliesslich der Verschlüsselung und Zeitstempelung, zugänglich sind. Sie legen dafür das erforderliche Sicherheitsniveau fest, welches im Verhältnis zu den verbundenen Risiken steht. Die elektronisch übermittelten Bewerbungen und Offerten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu versehen.
Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist massgeblich: a) der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung; oder b) falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, der Wert zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens, beispielsweise gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit den Unternehmen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe.
1) Stellt der Auftraggeber im Rahmen von Bauaufträgen Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, ist der Wert dieser Lieferungen oder Dienstleistungen bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen. 2) Der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrages hinzugefügt werden mit der Folge, dass die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung entzogen wird.
1) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen. 2) Aufgehoben
1) Bei Lieferaufträgen betreffend Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert: a) bei zeitlich begrenzten Verträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit der geschätzte Gesamtwert für die gesamte Laufzeit, bei längerer Laufzeit als zwölf Monate der Gesamtwert des Auftrages einschliesslich des geschätzten Restwertes; b) bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung. 2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird oder angegeben werden kann, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert: a) bei zeitlich begrenzten Verträgen der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet; b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der mit dem Faktor 48 multiplizierte Auftragswert aus der monatlichen Zahlung.
Bei regelmässig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, gilt als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert: a) der tatsächliche Gesamtwert vergleichbarer Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Leistung folgenden zwölf Monate; oder b) der geschätzte Gesamtwert aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate dauert, vergeben werden.
Sehen Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen.
Als Berechnungsgrundlage für den Auftragswert gelten: a) bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und sonstige vergleichbare Entgelte; b) bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen.
Bei der Berechnung des Auftragswertes bei Planungswettbewerben, die keine Auftragsvergabe einer Dienstleistung zum Inhalt haben, werden die Gesamtheit der Preisgelder, die Aufwendungen des Preisgerichtes und die Entschädigungen an die Teilnehmer als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
1) Bei Aufträgen, die Planungen zum Gegenstand haben, berechnet sich der Auftragswert auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen. 2) Planungsaufträge können für die einzelnen eigenständigen Arbeitsgattungen jeweils separat vergeben werden, wie beispielsweise Aufträge für die Arbeitsgattungen Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung.
Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems entspricht dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.
Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.
1) Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer nicht verbindlichen regelmässigen Bekanntmachung die Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, mit. 2) Verweise auf Nomenklaturen bei Aufträgen erfolgen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary; CPV). 3) Der Inhalt der regelmässigen Bekanntmachung richtet sich bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Ankündigung der Veröffentlichung über ein Beschafferprofil nach Anhang VI Teil A und B der Richtlinie 2014/25/EU. 4) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 sind nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit der Verkürzung der Fristen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b wahrnimmt. 5) Oberhalb der Schwellenwerte teilen die Auftraggeber bei Aufträgen nach dem Anhang ihre Absicht zur Vergabe eines Auftrags in einer regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung mit, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die die in Anhang XVIII Teil B der Richtlinie 2014/25/EU aufgeführten Informationen enthält. Die regelmässige Bekanntmachung bezieht sich auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen. Die regelmässige nicht verbindliche Bekanntmachung kann einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen.
1) Der Auftraggeber hat die regelmässige Bekanntmachung zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. 2) Die Übermittlung der regelmässigen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Frist und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachung wird gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht. 3) Der Auftraggeber kann regelmässige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlichen lassen; diese brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmässigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt. 4) Der Auftraggeber kann die regelmässige Bekanntmachung auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. In diesem Fall meldet der Auftraggeber unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Weg die Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers. 5) Die regelmässige Bekanntmachung: a) ist vom Auftraggeber in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen; b) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. In der regelmässigen Bekanntmachung ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde; c) darf in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden; d) darf nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet wurde; das Datum der Absendung ist anzugeben. 6) Die regelmässige Bekanntmachung wird während eines Zeitraums von zwölf Monaten oder bis zum Eingang einer Mitteilung nach Art. 43 mit dem Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den zwölf Monaten geplant ist, die von der Bekanntmachung abgedeckt ist, veröffentlicht. Bei Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die regelmässige Bekanntmachung bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Empfang einer Mitteilung nach Art. 43 gültig, mit der Angabe, dass in dem von der Bekanntmachung abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden. 7) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
1) Die beabsichtigte Vergabe von Aufträgen oder der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialogs, einer Innovationspartnerschaft oder die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems ist vorbehaltlich Abs. 2 und 3 mittels Bekanntmachung zu veröffentlichen. Will der Auftraggeber einen Auftrag auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, teilt er seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit. 2) Oberhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen nach Art. 29 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden. 3) Unterhalb der Schwellenwerte kann in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte gewählt wird, sowie bei Direktvergaben (Art. 31) auf eine Bekanntmachung verzichtet werden. 4) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU genannten Format und nach den dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.
1) Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, so hat diese neben dem Inhalt nach Art. 15 Abs. 3 folgende Zusatzangaben zu enthalten: a) die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden; b) den Hinweis darauf, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen; c) den Hinweis darauf, dass der Auftraggeber alle Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bewerber oder Offertsteller begonnen wird. Diese An-gaben müssen mindestens Folgendes umfassen: 1. die Art und Menge, einschliesslich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge und die möglichenfalls vorgesehene Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen; 2. die Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren); 3. gegebenenfalls den Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden; 4. falls kein elektronischer Zugang bereitgestellt werden kann, die Anschrift und der letzte Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Offertstellung sowie die Sprache, in der die Offerten abzugeben sind; 5. die Anschrift des Auftraggebers; 6. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmen verlangt werden; 7. Aufgehoben 8. die Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf oder mehrere dieser Arten; 9. die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. 2) Dient die regelmässige Bekanntmachung als Ausschreibung, so dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber mindestens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vergangen sein. 3) Die regelmässige Bekanntmachung kann nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, allerdings kann die zusätzliche Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in einem Beschafferprofil erfolgen.
1) Der Inhalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung des Bestehens eines Prüfungssystems richtet sich nach Anhang X und XVIII Teil C der Richtlinie 2014/25/EU. 2) Die Offertsteller werden in einem nicht offenen Verfahren oder in einem Verhandlungsverfahren aus den Unternehmen ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Prüfungssystems qualifiziert haben.
1) Der Auftraggeber hat die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 oberhalb der Schwellenwerte zum Zwecke ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Datenbank TED direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Er kann diese Bekanntmachung zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Regierungskanzlei zur Überprüfung zustellen. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. 2) Die Übermittlung der Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. Die Bekanntmachungen werden gemäss den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang IX Ziff. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2014/25/EU veröffentlicht. 3) Die Bekanntmachungen nach Art. 18 bis 20: a) sind vom Auftraggeber in deutscher Sprache in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen; b) dürfen in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. In den Bekanntmachungen ist dieser Zeitpunkt anzugeben. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde; c) dürfen nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 4) Bekanntmachungen, die nach dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang IX Ziff. 3 der Richtlinie 2014/25/EU auf elektronischem Weg übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Die freiwillige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nach Art. 76a Bst. a Ziff. 2 des Gesetzes hat folgenden Inhalt aufzuweisen: a) Name und Kontaktdaten des Auftraggebers; b) Gegenstand des Auftrages; c) Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorgängige Bekanntmachung zu vergeben; d) Namen des erfolgreichen Offertstellers; e) gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.
1) Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hat die Veröffentlichung der Bekanntmachung zu beinhalten: a) die Bezeichnung des Auftraggebers; b) die Anschrift des Auftraggebers; c) den Gegenstand des Auftrages; d) die Bezeichnung der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder bezogen werden können; e) die Eingabefrist; f) die Bezeichnung der Verfahrensart; g) die Bezeichnung der Stelle, bei der Offerten eingegeben werden können. 2) Die Bekanntmachung der Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte ist in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen. 2) Allgemeine Auftragsbestimmungen beinhalten insbesondere: a) Angaben über den Gegenstand des Auftrages, einschliesslich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen; b) Angaben, ob Variantenofferten zugelassen sind und, wenn sie zugelassen sind, die Mindestanforderungen, die Variantenofferten erfüllen müssen sowie die Art und Weise, wie sie eingereicht werden können, insbesondere ob Varianten nur eingereicht werden dürfen, wenn auch eine Offerte, die keine Variante ist, eingereicht wurde; c) die Bildung von Losen; d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften; e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sowie die Modalitäten der Zahlungsregelung sein; f) die Nachweise der Eignung bzw. die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein müssen; g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt; h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten; i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist; k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können; l) die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, es sei denn, der Zuschlag erfolgt allein auf der Grundlage des Preises; m) die Form der Übermittlung der Offerten; n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen; o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen nach Art. 41 Abs. 3 des Gesetzes; p) Angaben über zusätzliche Bedingungen für die Auftragsausführung, wie wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. 2a) Ein Auftraggeber, der die Auskünfte nach Abs. 2 Bst. g erteilt, verlangt von den Bewerbern und Offertstellern die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihrer Bewerbung oder Offerte den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben. Art. 53 des Gesetzes bleibt vorbehalten. 3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des Auftrages. Dies sind insbesondere: a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer; b) eine detaillierte Leistungsbeschreibung; c) Verweise auf zusätzliche Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei sind Spezifikationen, die Leistungsanforderungen anstatt Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, zu bevorzugen, sofern die Auftraggeber nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmässig erachten. 4) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten bei einer elektronischen Auktion insbesondere: a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in Ziffern oder in Prozentangaben quantifizierbar sind; b) gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der Auftragswerte; c) die Informationen, die die Offertsteller im Verlaufe der elektronischen Auktion erhalten sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt, an dem sie die Informationen erhalten; d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion; e) die Bedingungen, unter denen die Offertsteller Offerten tätigen können, und gegebenenfalls die Mindestabstände, die bei diesen Offerten einzuhalten sind; f) die Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung. 5) Ausschreibungsunterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
1) Unterhalb der Schwellenwerte bestimmt der Auftraggeber die Art der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen. 2) Oberhalb der Schwellenwerte sind die Ausschreibungsunterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich zu machen. Bei einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems ist der Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung oder zu Verhandlungen anzubieten. In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. 3) Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen nach Abs. 2 aus einem der in Art. 34a Abs. 2 genannten Gründen nicht möglich, kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. Dasselbe gilt, wenn die Ausschreibungsunterlagen aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden können.
1) Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Offerte einzureichen, zu verhandeln oder am Dialog teilzunehmen. Die Aufforderung enthält einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die Ausschreibungsunterlagen direkt elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen beizufügen, wenn ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Unterlagen nach Art. 24 Abs. 3 nicht möglich ist und die Ausschreibungsunterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wurden. Die Aufforderung hat darüber hinaus mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) die Frist für den Eingang der Offerten sowie die Bekanntgabe der Abgabestelle und der zulässigen Sprache(n); b) Aufgehoben c) den Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung; d) die Bezeichnung der Unterlagen, die gegebenenfalls der Offerte beizufügen sind; e) die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems enthalten sind; f) die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; g) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n). 2) Die in Abs. 1 Bst. a genannten Angaben sind beim wettbewerblichen Dialog oder bei der Innovationspartnerschaft nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog bzw. an den Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Offertstellung anzuführen.
1) Auf europäische technische Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte muss nicht verwiesen werden, wenn: a) es keine technische Möglichkeit gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen; b) die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen den Auftraggeber entweder zur Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien zwingen würde, deren Einsatz mit bereits in Betrieb genommenen Einrichtungen oder Geräten nicht vereinbar ist oder wenn sie unverhältnismässig hohe Kosten oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten verursacht. Dies gilt nur im Rahmen einer klar bezeichneten und festgelegten Strategie, die auf die Verpflichtung zur Übernahme europäischer technischer Spezifikationen innerhalb einer bestimmten Frist abzielt; c) der Gegenstand des Auftrages von innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen technischen Spezifikationen aus diesem Grund nicht angemessen wäre; d) die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Ausführung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikation befugten Stelle mit, aus welchen Gründen sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision. 2) Unter liechtensteinischen Normen und technischen Spezifikationen werden auch in Liechtenstein zur Anwendung gelangende Normen und technische Spezifikationen verstanden. 3) Die Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Unternehmen auf Verlangen die technischen Spezifikationen mit, die regelmässig in ihren Ausschreibungsunterlagen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmässigen Bekanntmachungen sind, benutzen wollen. Diese Spezifikationen werden elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich gemacht. Ist dies nach Art. 34a Abs. 2 dieser Verordnung oder Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes nicht möglich, werden die technischen Spezifikationen auf anderem Weg als elektronisch zugänglich gemacht. 4) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmen elektronisch, uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass sorgfältig vorbereitete, fachlich, rechtlich wie finanziell geklärte Aufträge zur Bekanntmachung gelangen und ordnungsgemäss durchgeführt werden. Für die sachgerechte Vorbereitung von Bekanntmachungen oder Vergaben unterhalb wie oberhalb der Schwellenwerte beauftragt der Auftraggeber qualifizierte und im jeweiligen Fachgebiet erfahrene Fachkräfte. 2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Planungswettbewerben oder eingeladenen Wettbewerben des Landes Liechtenstein werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen beigezogen. 3) Andere Auftraggeber als das Land Liechtenstein ziehen nach Möglichkeit ebenfalls Berufsverbände bei.
Oberhalb der Schwellenwerte darf das Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung in folgenden Fällen zur Anwendung gelangen: a) wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorgängiger Bekanntmachung keine oder keine geeignete Offerten oder keine oder keine geeignete Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Bewerber ausgeschlossen wird oder werden kann oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt; b) wenn ein Auftrag nur zu Forschungs-, Experiment-, Studien- oder Entwicklungszwecken dient und nicht mit dem Ziel der Gewinnsicherung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt wird und sofern diese Vergabe eines derartigen Auftrags einer Bekanntmachung für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift; c) wenn die Bau-, Liefer- oder Dienstleistung aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Bewerber oder Offertsteller erbracht oder bereitgestellt werden kann: 1. Erschaffung oder Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung als Ziel der Auftragsvergabe; 2. nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen; 3. Schutz von Ausschliesslichkeitsrechten, einschliesslich der Rechte des geistigen Eigentums. Die Ausnahmen nach Ziff. 2 und 3 gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist; d) wenn äusserst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die für das offene, das nicht offene oder das Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Dabei dürfen die Umstände für die Begründung der äussersten Dringlichkeit nicht dem Auftraggeber zuzuschreiben sein (Dringlichkeitsfälle); e) im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; f) Aufgehoben g) bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werde, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand eines ersten Auftrages war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits bei der Ausschreibung für das erste Vorhaben angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Schwellenwertes berücksichtigt; h) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden; i) Aufgehoben k) bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt; l) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Erwerb von Lieferungen oder Dienstleistungen entweder bei einem Lieferanten, der seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines gleichartigen Verfahrens; m) im Falle von Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäss den Wettbewerbsbestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.
1) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft erstellt der Auftraggeber über die Auswahl der Bewerber eine Mitteilung mit folgenden Angaben: a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers; b) den Gegenstand und Wert des Auftrages; c) die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl; d) die Namen der abgelehnten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung; e) die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren gewählt wurde, die Gründe für dessen Wahl; f) das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung; g) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrage;. h) Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen. 2) Innerhalb von 15 Tagen nach Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerbern die Mitteilung nach Abs. 1. 3) Auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers stellt der Auftraggeber diesem eine Verfügung über die Auswahl der Bewerber sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung zu. Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages. 4) Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte in Abs. 1 genannte Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
1) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Offertstellern unverzüglich seine Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit. Art. 30 gilt sinngemäss. 2) Angaben über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
1) Der Auftraggeber fordert beim wettbewerblichen Dialog die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Dialog teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern, die er zum wettbewerblichen Dialog einladen wird, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. 2) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, um zu ermitteln und festzulegen, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern. 3) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. 4) Der Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können. 5) Der Auftraggeber erklärt den Dialog für abgeschlossen und fordert gleichzeitig die Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher aufgeführten Lösungen ihre endgültigen Offerten einzureichen. Diese Offerten müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Verlangen des Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen gemacht werden, jedoch dürfen diese keine grundlegende Änderung der Offerte oder des Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, zur Folge haben, wenn Abweichungen davon den Wettbewerb verzerren oder diskriminierend sind. 6) Der Auftraggeber beurteilt die eingereichten Offerten anhand der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählt die Offerte mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus. Auf Verlangen des Auftraggebers können mit dem Offertsteller Verhandlungen geführt werden, um die in der Offerte enthaltenen finanziellen Zusagen oder andere Bedingungen zu bestätigen, indem die Auftragsbedingungen abschliessend festgelegt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Bestandteile der Offerte oder des Auftrags, einschliesslich der in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, grundlegend geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. 7) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer des Dialogs vorsehen.
1) Der Auftraggeber fordert bei der Innovationspartnerschaft die nach Massgabe von Eignungskriterien ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, am Verfahren teilzunehmen. Er kann die Zahl an Bewerbern soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. 2) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinander folgende Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistung umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessen Tranchen fest. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern er in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen hat und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann. 3) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass die Innovationspartnerschaft in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Offerten, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Offertstellung oder den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. 4) Bei der Auswahl der Bewerber wendet der Auftraggeber insbesondere die Kriterien an, die die Fähigkeiten des Bewerbers auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen. Es können nur Unternehmen, die vom Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten Informationen eine Aufforderung erhalten haben, Forschungs- und Innovationsprojekte einreichen, die auf die Abdeckung der vom Auftraggeber genannten Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt werden können. 5) Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen treffen. 6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft, die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen nicht unverhältnismässig sein.
1) Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge können vorbehaltlich Abs. 2 bis zu einem Auftragswert von 100 000 Franken direkt vergeben werden. Es hat eine Vergabe nach marktüblichen Bedingungen zu erfolgen. 2) Die Direktvergabe von Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 100 000 Franken ist zulässig, wenn eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 4a.01) vorliegt.
1) Das Preisgericht setzt sich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Teilnehmern unabhängig sind. Das Preisgericht muss diejenige Qualifikation aufweisen, die eine fachgerechte Beurteilung der Projekte und deren Anforderungen gewährleistet. Es muss mindestens zu einem Drittel mit Fachrichtern besetzt sein. 2) Wird von den Teilnehmern des Wettbewerbs eine bestimmte fachliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. 3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen angeführt sind. 4) Die Teilnehmer des Wettbewerbs können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen. 5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig und beurteilt die Projekte unter Ausschluss der Teilnehmer und der Öffentlichkeit.
1) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem ist folgendes Verfahren einzuhalten: a) In der Bekanntmachung wird angegeben, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt. b) In den Ausschreibungsunterlagen präzisieren die Auftraggeber die Art und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen, sowie alle erforderlichen Informationen zum dynamischen Beschaffungssystem, einschliesslich seiner Funktionsweise, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung und zu den technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung. c) Jede Einteilung in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale sind anzugeben. d) Es ist ein uneingeschränkter und vollständig direkter Zugang mittels elektronischer Mittel zu den Ausschreibungsunterlagen zu gewähren, solange das System Gültigkeit hat. 2) Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Unternehmen, die Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zu beantragen. 3) Die Auftraggeber schliessen die Evaluierung anhand der Eignungskriterien binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Bewerbungen. Sie können die Frist in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängern, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind. Sie können die Frist zur Auswertung der Bewerbungen verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt. In den Ausschreibungsunterlagen ist die Dauer der Fristverlängerung anzugeben. 4) Die Auftraggeber fordern alle am System zugelassenen Teilnehmer zur Einreichung von Offerten für jeden zu vergebenden Auftrag auf. Wurde das dynamische System in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert, fordert der Auftraggeber alle Teilnehmer auf, die für die den konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, eine Offerte einzureichen. Sie vergeben den Auftrag an den Offertsteller, der nach den in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Offertstellung aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte vorgelegt hat. 5) Die Auftraggeber können von den zugelassenen Bewerbern während der Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine erneute und aktualisierte Eigenerklärung einzureichen. 6) In der Bekanntmachung ist die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist die Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems zu verwenden. Wird das System eingestellt, muss eine Vergabebekanntmachung erfolgen. Die Auftraggeber dürfen von dem am dynamischen Beschaffungssystem interessierten oder teilnehmenden Unternehmen während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems keine Bearbeitungsgebühren einfordern.
1) Die elektronische Auktion umfasst entweder allein den Preis, wenn die Offerte ausschliesslich aufgrund des Preises den Zuschlag erhält, oder den Preis und/oder die neuen Werte der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Offertkomponenten, wenn die Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes die Offerte mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält. Die Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung darauf hinweisen, dass sie eine elektronische Auktion durchführen wollen. 2) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nimmt der Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Offerten vor. Alle Offertsteller, die zulässige Offerten unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Weg zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäss der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Eine Offerte ist zulässig, wenn sie von einem Offertsteller eingereicht wurde, der nicht ausgeschlossen wurde, die Eignungskriterien erfüllt und dessen Offerte in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne nicht ordnungsgemäss oder unannehmbar oder ungeeignet zu sein. 2a) Offerten, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf geheimen Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäss angesehen. Offerten von Offertstellern, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen und Offerten, deren Preis das vor der Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen. 2b) Eine Offerte ist ungeeignet, wenn sie irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Eine Bewerbung ist ungeeignet, wenn der Unternehmer ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die Eignungskriterien nicht erfüllt. 3) Die elektronische Auktion kann mehrere Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion beginnen. 4) Der Aufforderung zur Teilnahme wird das Ergebnis der vollständigen Evaluierung der Offerte des betreffenden Offertstellers, die entsprechend der Gewichtung der Zuschlagskriterien durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion ist auch die mathematische Formel anzugeben, aufgrund derer bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder Werten vorgenommen werden. Sofern nicht die wirtschaftlich günstigste Offerte allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien für die Ermittlung der wirtschaftlich günstigsten Offerte hervor. Etwaige Margen sind durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden. 5) Die Auftraggeber übermitteln allen Offertstellern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Offertstellern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können die Auftraggeber jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch während der elektronischen Auktion die Identität der Offertsteller nicht bekannt geben. 6) Die Auftraggeber können die elektronische Auktion beenden: a) durch Zeitablauf, wenn in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit als Ende der Auktion festgelegt ist; b) wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Preise oder Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden; oder c) wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden. 7) Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion nach Abs. 6 Bst. c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Abs. 6 Bst. b, abzuschliessen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.