1) Bewerber und Offertsteller erstellen einen elektronischen Katalog, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäss den technischen Spezifikationen und dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Format teilzunehmen.
2) Bei der Abgabe von Offerten in Form eines elektronischen Katalogs ist folgendes Verfahren einzuhalten:
a) In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung wird darauf hingewiesen, dass ein elektronischer Katalog akzeptiert oder vorgeschrieben ist.
b) In den Ausschreibungsunterlagen präzisieren die Auftraggeber die erforderlichen Informationen zum Format, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung, zu den technischen Vorkehrungen der Verbindung und zu den Spezifikationen für den Katalog.
3) Wurde eine Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen im Anschluss an die Einreichung der Offerten in Form elektronischer Kataloge geschlossen, können die Auftraggeber vorsehen, dass bei der Aufforderung zur Offertstellung für die Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge eines der folgenden Verfahren einzuhalten ist:
a) Die Auftraggeber fordern die Offertsteller auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen.
b) Die Auftraggeber unterrichten die Offertsteller darüber, dass sie beabsichtigen, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um die Offerten zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; der Rückgriff auf dieses Verfahren muss in den Ausschreibungsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt worden sein.
4) Wenn im Fall von Abs. 3 Bst. b eine Aufforderung zur Offertstellung erfolgt, teilen die Auftraggeber den Offertstellern den Tag und Zeitpunkt mit, an dem sie die Informationen erheben, die zur Erstellung der Offerten notwendig sind und die den Anforderungen des konkreten Auftrags entsprechen, und geben den Offertstellern die Möglichkeit, diese Informationserhebung abzulehnen. Es ist ein angemessener Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vorzusehen. Vor der Zuschlagserteilung sind den Offertstellern die gesammelten Informationen vorzulegen, damit sie die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung haben, dass die Offerte keine materiellen Fehler enthält.
5) Die Auftraggeber können bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, vorschreiben, dass die Offerten zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. Die Auftraggeber können die Aufträge auch nach Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem ein elektronischer Katalog beigefügt ist, welcher den festgelegten technischen Spezifikationen und dem vorgeschriebenen Format entspricht. Der Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, wenn der Auftraggeber sie darüber informiert, dass die Offerten nach Abs. 3 Bst. b erstellt werden sollen.
Art. 34 Grundsatz
1) Die Bewerbungen und Offerten, einschliesslich Pläne und Entwürfe, sind vorbehaltlich von Art. 34a bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle persönlich abzugeben oder mit der Post, per Fax, auf elektronischem Weg oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln.
2) Die Auftraggeber können die Übermittlung von Bewerbungen oder Offerten auch auf andere als in Abs. 1 beschriebene Weise zulassen, sofern gewährleistet ist, dass:
a) die für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten sind;
b) die Vertraulichkeit bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;
c) sie umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;
d) die Öffnung nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt.
Art. 34a Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte erfolgt die Übermittlung der Bewerbungen und Offerten grundsätzlich auf elektronischem Weg.
2) Die Bewerbungen und Offerten können in folgenden Fällen per Post oder einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder einem anderen geeigneten Weg und elektronischen Mitteln erfolgen:
a) Es sind spezifische Instrumente, Vorrichtungen oder Dateiformate erforderlich, die nicht allgemein verfügbar oder nicht von allgemein verfügbaren Anwendungen unterstützt sind.
b) Die Anwendungen verwenden Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder allgemein verfügbarer Anwendungen verarbeitet werden können, oder sind durch Lizenzen geschützt und können vom Auftraggeber nicht für das Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden.
c) Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfordert spezielle Bürogeräte, die den Auftraggebern nicht generell zur Verfügung stehen.
d) In den Ausschreibungsunterlagen wird die Einreichung von physischen oder massstabsgetreuen Modellen verlangt, die nicht elektronisch übermittelt werden können.
3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Verwendung anderer Kommunikationsmittel entweder aufgrund einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz der besonderen Empfindlichkeit von Informationen erforderlich ist. Diese Informationen verlangen ein derart hohes Schutzniveau, dass der Schutz nicht angemessen durch die Nutzung elektronischer Instrumente und Vorrichtungen gewährleistet werden kann, welche den Bewerbern oder Offertstellern allgemein zur Verfügung stehen oder ihnen durch alternative Zugangsmittel nach Abs. 6 zur Verfügung gestellt werden.
4) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, sofern sie keine wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens betrifft und der Inhalt ausreichend dokumentiert wird. Die wesentlichen Bestandteile eines Vergabeverfahrens umfassen die Ausschreibungsunterlagen, die Aufforderung zur Offertstellung, Bewerbungen und Offerten. Die mündliche Kommunikation mit Offertstellern, die einen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt und die Bewertung der Offerte haben kann, muss in hinreichendem Umfang und in geeigneter Weise dokumentiert werden, beispielsweise durch Niederschrift, Tonaufzeichnungen oder Zusammenfassungen der wichtigsten Elemente der Kommunikation.
5) Die Auftraggeber können für Bauaufträge oder Wettbewerbe die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung, verlangen. Abs. 6 gilt sinngemäss.
6) Die Auftraggeber können die Verwendung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind. Sie bieten geeignete alternative Zugänge an, wenn sie:
a) ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU oder ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang mittels elektronischer Mittel anbieten. Die Internet-Adresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen zugänglich sind, muss darin enthalten sein;
b) gewährleisten, dass die Offertsteller Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Offertsteller haben dabei keinen Zugang zu den Instrumenten und Vorrichtungen und keine Möglichkeit diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs ihnen nicht zuzuschreiben ist; oder
c) einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Offerten unterstützen.
Art. 34b Grundsatz
1) Die Bewerbungen und Offerten gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis um 17.00 Uhr des letzten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist bei der vom Auftraggeber bezeichneten Abgabestelle einlangen.
2) Bewerber und Offertsteller sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Einreichung der Bewerbungen und Offerten die für die Nachweise der Eignung erforderlichen Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Weg verfügbar sind.
Art. 35 Dauer der Fristen
1) Beim offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 35 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 15 Tage für den Eingang der Offerte, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist;
c) 35 Tage bis 12 Monate zwischen regelmässiger Bekanntmachung und Bekanntmachung;
d) 6 Tage für die Zusendung von Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen nach Einreichung des entsprechenden Antrages;
e) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
2) Die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.
3) Kann die in Abs. 1 Bst. a genannte Frist für den Eingang der Offerte aufgrund hinreichend begründeter Dringlichkeit nicht eingehalten werden, sind folgende Mindestfristen zulässig:
a) 15 Tage für den Eingang der Offerten, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 4 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
4) Beim nicht offenen Verfahren sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 15 bis 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung an;
b) die Frist für den Eingang der Offerten kann im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden und hat für alle Bewerber gleich lang zu sein; falls kein Einvernehmen zustande kommt, beträgt sie mindestens zehn Tage von der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
5) Beim Verhandlungsverfahren mit vorgängiger Bekanntmachung sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, oder, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist, 15 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung an;
b) die Frist für den Eingang der Offerten kann im Einvernehmen mit den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden und hat für alle Bewerber gleich lang zu sein; falls kein Einvernehmen zustande kommt, beträgt sie mindestens zehn Tage von der Aufforderung zur Offerteinreichung an;
c) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
6) Beim wettbewerblichen Dialog sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, oder, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist, 15 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung an;
b) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
7) Bei der Innovationspartnerschaft sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 15 bis 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
b) 6 Tage vor Ende der Eingabefrist für die Beantwortung von Zusatzauskünften.
8) Beim dynamischen Beschaffungssystem sind folgende Fristen einzuhalten:
a) 30 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, oder, wenn vorgängig eine regelmässige Bekanntmachung nach Art. 16 erfolgt ist, 15 Tage für den Eingang der Bewerbung, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offertstellung an. Sobald die Aufforderung zur Offerteinreichung für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesendet wurde, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang einer Bewerbung;
b) 10 Tage für den Eingang der Offerte, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Abs. 4 Bst. b gilt sinngemäss.
9) Können die Offerten nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in spezielle Bedingungen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle Offertsteller von allen Informationen, die für die Erstellung der Offerte notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Die Auftraggeber verlängern die Fristen, wenn:
a) die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, aus welchem Grund auch immer, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Abs. 1 Bst. d und e, Abs. 3 Bst. b, Abs. 4 Bst. c, Abs. 5 Bst. c, Abs. 6 Bst. b und Abs. 7 Bst. b festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden. Wurden die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung der Offerte unerheblich, sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern; oder
b) an den Ausschreibungsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
10) Der Auftraggeber verlängert die Frist für den Eingang der Offerte, ausser im Fall nach Abs. 3 Bst. a, Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 Bst. b, in folgenden Fällen um fünf Tage:
a) Die Ausschreibungsunterlagen können aus einem der in Art. 34a Abs. 2 genannten Gründen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronsicher Mittel zugänglich gemacht werden; in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist darauf hinzuweisen.
b) Die Ausschreibungsunterlagen können aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen nicht unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mittels elektronischer Mittel zugänglich gemacht werden; in den Ausschreibungsunterlagen, der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen gefordert sind und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.
Art. 36 Dauer der Fristen
1) Beim offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung bis zur Eingabe der Offerten bei der Abgabestelle.
2) Beim nicht offenen Verfahren gilt eine Frist von mindestens 17 Tagen ab Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Bewerbungen. Den ausgewählten Bewerbern ist eine Frist von 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
3) Beim Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft ist den eingeladenen Teilnehmern eine Frist von mindestens 17 Tagen für die Einreichung ihrer Offerte einzuräumen.
4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können ausnahmsweise verkürzt werden, sofern dies aufgrund besonderer Umstände zwingend ist und daraus keine Diskriminierung resultiert.
5) Können die Bewerbungen oder Offerten nur nach Ortsbesichtigung erstellt werden, so sind die Fristen nach Abs. 1 bis 3 entsprechend zu verlängern.
Art. 37 Offertöffnungsprotokoll
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:
a) den Gegenstand des Auftrages;
b) die Namen und die Adressen der Offertsteller;
c) die Offertsumme;
d) besondere Auftragsbestimmungen, wie insbesondere Rabatte und sonstige Abzüge;
e) die angewendete Verfahrensart;
f) die Summe des Kostenvoranschlages.
2) Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter hat das Offertöffnungsprotokoll nach der Offertöffnung, jedoch vor der rechnerischen und fachlichen Prüfung, umgehend an die Regierungskanzlei zu übermitteln.
Art. 37a Nachweise der Leistungsfähigkeit
1) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Offertstellers eine Erklärung über den Mindestjahresumsatz des Bewerbers oder Offertstellers, einschliesslich eines bestimmten Mindestumsatzes für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, verlangen. Der Mindestumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht übersteigen, ausser in hinreichend begründeten Fällen, die spezielle, mit der Art der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung verbundene Risiken betreffen.
2) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise der wirtschaftlichen, finanziellen, beruflichen oder technischen Leistungsfähigkeit der Unternehmen zur Verfügung.
Art. 38 Leistungsfähigkeit von Subunternehmen und Arbeitsgemeinschaften
1) Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, so hat er in der Bewerbung oder Offerte die Namen der Subunternehmer anzugeben. Er kann sich auf die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages sowie während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen; dies kann insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Zusage der Subunternehmen erfolgen.
2) Unter den gleichen Voraussetzungen können sich auch Arbeitsgemeinschaften auf die Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmen stützen.
3) Handelt es sich um Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers, Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung, kann der Bewerber oder Offertsteller nur dann Subunternehmer beiziehen, wenn diese die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die sie benötigt werden.
4) Der Auftraggeber überprüft, ob die Subunternehmer die Eignungskriterien erfüllen und ob die in Art. 47 des Gesetzes aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen. Ein Subunternehmer, welcher die Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ist zu ersetzen.
5) Der Auftraggeber kann im Falle von Bau- oder Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bewerber oder Offertsteller selbst oder einem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werden.
6) Stützt sich der Bewerber oder Offertsteller auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Subunternehmen, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Auftragnehmer und der Subunternehmer gemeinsam für die Ausführung des Auftrages haften.
Art. 39 Qualitätsnachweise
1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Qualitätssicherungsnormen, einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen, erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf die Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmassnahmen an, wenn der Bewerber oder Offertsteller die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, sofern er nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmassnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
2) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis, dass der Bewerber oder Offertsteller bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Europäischen Union, auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannt sind, oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten müssen anerkannt werden.
3) Hatte ein Bewerber oder Offertsteller nachweislich keinen Zugang zu den Bescheinigungen nach Abs. 2 oder konnte er diese aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nicht innerhalb der einschlägigen Fristen erlangen, muss der Auftraggeber andere Nachweise über Umweltmanagementmassnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass diese Massnahmen mit jenen, die gemäss den geltenden Systemen oder Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.
4) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Unterlagen zur Verfügung, die als Nachweis für die Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringen sind.
Art. 39a Einheitliche Europäische Eigenerklärung
1) Der Auftraggeber akzeptiert die Einheitliche Europäische Eigenerklärung als vorläufigen Nachweis dafür, dass kein Ausschlussgrund gegen den Bewerber oder Offertsteller vorliegt, er die Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber erfüllt. Beabsichtigt der Bewerber oder Offertsteller Subunternehmer beizuziehen, muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch Informationen in Bezug auf die Subunternehmer enthalten.
2) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung wird anhand eines Standardformulars der Europäischen Union erstellt. Sie wird ausschliesslich in elektronischer Form erstellt. Die Bewerber oder Offertsteller können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen korrekt sind.
3) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung der Bewerber oder Offertsteller, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das Eignungskriterium erfüllt ist und enthält alle vom Auftraggeber verlangten Informationen. Darin ist der Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es enthält eine förmliche Erklärung, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.
4) Wenn der Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung die dafür benötigten Informationen, wie die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.
5) Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies erforderlich ist. Er fordert vor der Auftragsvergabe den Offertsteller auf, an den er den Auftrag vergeben will, aktualisierte zusätzliche Unterlagen beizubringen. Der Auftraggeber kann die Bewerber oder Offertsteller auffordern, die Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, wenn der Auftraggeber bereits im Besitz dieser Unterlagen ist.
6) Die Bewerber oder Offertsteller müssen keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise nach Abs. 5 vorlegen, sofern der Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem EWR-Mitgliedstaat, wie ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte, ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem erhalten kann.
Art. 40 Einrichtung eines Prüfungssystems
1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung der Eignung von Unternehmen einrichten und betreiben.
2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl der Unternehmen sowie für die Funktionsweise des Prüfungssystems zu handhaben, wie die Aufnahme in das System, die regelmässige Aktualisierung etwaiger Qualifikationen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems. Umfassen diese Regeln und Kriterien technische Spezifikationen, kommt Art. 30 des Gesetzes zur Anwendung. Sie sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.
3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind den interessierten Unternehmen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmen mitzuteilen. Entspricht das Prüfungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen nach Ansicht des Auftraggebers ihren Anforderungen, so teilt er den interessierten Unternehmen die Namen dieser anderen Stellen oder Einrichtungen mit.
3a) Enthalten die in Abs. 2 genannten Regeln und Kriterien Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche oder technische Leistungsfähigkeit der Unternehmen, kann sich der Bewerber oder Offertsteller auf die Leistungsfähigkeit von Subunternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht. Er muss nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, insbesondere durch eine Zusage dieser Unternehmen, dass sie dem Bewerber oder Offertsteller die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Unter den selben Voraussetzungen können sich Arbeitsgemeinschaften auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.
3b) Handelt es sich um Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers, Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung, kann der Bewerber oder Offertsteller nur dann Subunternehmer beiziehen, wenn diese die Arbeiten ausführen oder die Dienstleistungen erbringen, für die sie benötigt werden.
3c) Ein Subunternehmer, welcher die Eignungskriterien nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ist zu ersetzen. Stützt sich der Bewerber oder Offertsteller auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Subunternehmen, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Auftragnehmer und der Subunternehmer gemeinsam für die Ausführung des Auftrages haften.
4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrages getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrages entschieden wird.
5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht:
a) bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten; sowie
b) Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.
6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
7) Unternehmen, die die festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen, für die die einzelnen Unternehmen qualifiziert sind, möglich ist.
8) Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmen mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
9) Die Bekanntmachung des Bestehens eines Prüfungssystems hat nach Art. 20 zu erfolgen. Dabei hat der Auftraggeber den Zweck und wie die Regeln dazu abgerufen werden können darzulegen. Er gibt in der Bekanntmachung die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Wird die Gültigkeitsdauer geändert, ohne das System zu ändern, veröffentlicht er eine Bekanntmachung nach Art. 20. Wird das System beendet, übermittelt er dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Mitteilung nach Art. 43.
10) Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifikation, Aktualisierung oder Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifikation für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.
Art. 41
Aufgehoben
Art. 42 Inhalt und Zustellung des Vergabevermerkes
1) Die Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk an, welcher folgende Angaben zu enthalten hat:
a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
b) den Gegenstand und den Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 58 des Gesetzes den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;
c) den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und gegebenenfalls, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, den Namen der Subunternehmer;
d) die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung ihrer Offerten, einschliesslich der Gründe, weshalb keine Gleichwertigkeit vorliegt oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;
e) die Verfahrensart;
f) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 61 des Gesetzes);
g) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte, ob eine Ausnahme nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes vorliegt;
h) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Offerten;
i) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages;
k) eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist.
l) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs;
m) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Offerten verwendet wurden;
n) bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen.
2) Innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, übermittelt der Auftraggeber allen Offertstellern den Vergabevermerk nach Abs. 1.
3) Die Frist für die Zustellung der Verfügung durch den Auftraggeber beträgt 15 Tage ab Eingang des Antrages.
4) Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
Art. 43 Mitteilungen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines Wettbewerbs eine Mitteilung nach Anhang XII, Anhang XVIII Teil D oder Anhang XX der Richtlinie 2014/25/EU zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Erfolgte die Bekanntmachung durch Veröffentlichung einer regelmässigen Bekanntmachung und hat der Auftraggeber beschlossen, keine weitere Vergabe während dieses Zeitraumes vorzunehmen, enthält die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
3) Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
4) Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden. Der Auftraggeber kann diese Bekanntmachung auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
5) Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachung jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende.
6) Angaben über die Auftragsvergabe nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU werden nach Massgabe von Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarung müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes oder dieser Verordnung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.
7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung (FuE-Dienstleistungen) vergeben, können die nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen entweder auf die Angabe "FuE-Dienstleistungen" beschränken, sofern Art. 29 Bst. b anwendbar ist, oder auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung nach Art. 15, 18 oder 20.
8) Die Angaben nach Anhang XII der Richtlinie 2014/25/EU, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form nach Massgabe von Anhang IX der Richtlinie 2014/25/EU zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
Art. 44 Aufbewahrung der Unterlagen bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
1) Die Auftraggeber haben sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe, jede Rahmenvereinbarung oder jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems aufzubewahren, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidung zu begründen über:
a) die Qualifikation und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe;
b) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorgängige Bekanntmachung nach Art. 29;
c) die Nichtanwendung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung aufgrund der Ausnahmen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes;
d) die Nichtverwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln für die elektronische Einreichung der Offerten.
2) Diese Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der EFTA-Überwachungsbehörde in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
3) Die Auftraggeber treffen geeignete Massnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
4) Die Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:
a) 1 000 000 Euro bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;
b) 10 000 000 Euro bei Bauaufträgen.
5) Die Auftraggeber gewähren den Zugang zu den Verträgen, sofern dem Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen keine datenschutzrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen.
Art. 44a Veröffentlichung des Vergabevermerks bei Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Werden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben, veröffentlicht der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe den Vergabevermerk in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen mit folgenden Angaben:
a) Name des Auftraggebers;
b) Gegenstand und Wert des Auftrages;
c) Name des erfolgreichen Offertstellers;
d) Verfahrensart;
e) Zuschlagskriterien.
2) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte darf die Veröffentlichung des Vergabevermerks in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen nach Art. 43 erfolgen. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen kann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Sie darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weitergeleitet wurden.
Art. 44b Inhalt der elektronischen Rechnung
Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem:
a) Prozess- und Rechnungskennungen;
b) Rechnungszeitraum;
c) Informationen über den Verkäufer;
d) Informationen über den Käufer;
e) Informationen über den Zahlungsempfänger;
f) Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers;
g) Auftragsreferenz;
h) Lieferungsdetails;
i) Anweisungen zur Ausführung der Zahlung;
k) Informationen über Zu- und Abschläge;
l) Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten;
m) Rechnungsgesamtbeträge;
n) MwSt.-Aufschlüsselung.
Art. 44c Berechnung des Konzessionswertes
1) Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Vergabe mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung massgeblich.
2) Bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswertes berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere Folgendes:
a) den Wert aller Arten von Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession;
b) die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bussgeldern, soweit diese nicht im Auftrag erhoben werden;
c) die Zahlungen des Auftraggebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschliesslich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen;
d) den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;
e) die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;
f) den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellen, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;
g) Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller.
Art. 44d Ausnahmen von Konzessionsbekanntmachungen
1) Die Auftraggeber müssen keine Bekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistung aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann:
a) Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
b) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
c) das Bestehen eines ausschliesslichen Rechts;
d) der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer ausschliesslicher Rechte.
2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Bst. b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.
Art. 44e Zuschlagsbekanntmachungen
1) Der Auftraggeber hat dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 48 Tagen nach der Vergabe einer Konzession eine Mitteilung nach Anhang VII bzw. Anhang VIII der Richtlinie 2014/23/EU zu übermitteln. Er kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Konzessionen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 48 Tagen nach Quartalsende. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist.
2) Die Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden im Einklang mit Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU erstellt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
Art. 44f Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Vergabe von Konzessionen ergänzend folgende Bestimmungen sinngemäss Anwendung:
a) Art. 5c, 15 Abs. 2, Art. 17, 21 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 1 bis 3, Art. 24 Abs. 2 und 3, Art. 28, 30, 30b Abs. 1, Art. 30c Abs. 1, Art. 34, 34a Abs. 1 und 3, Art. 34b, 35 Abs. 1 Bst. e, Abs. 4 Bst. c, 5 Bst. c, 6 Bst. b, 7 Bst. b und Abs. 9 Satz 1, Art. 37 bis 40, 42, 43 Abs. 6 Satz 2, Art. 44a Abs. 2 und Art. 44b;
b) Art. 15 Abs. 3 mit der Massgabe, dass die regelmässige Bekanntmachung die in Anhang VI der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält und die regelmässige Bekanntmachung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg in dem in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Format und Verfahren übermittelt werden;
c) Art. 18 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang V der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
d) Art. 21 Abs. 2 und 4 mit der Massgabe, dass die Bekanntmachung die in Anhang IX der Richtlinie 2014/23/EU genannten Angaben enthält;
e) Art. 23 Abs. 2 mit der Massgabe, dass die allgemeinen Auftragsbestimmungen zusätzlich eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin beinhalten;
e) Art. 29 Bst. a mit der Massgabe, dass ein Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung zur Anwendung gelangen darf, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsverfahren keine oder keine geeigneten Offerten oder Bewerbungen abgegeben worden sind und die ursprünglichen Auftragsbestimmungen nicht grundlegend geändert werden. Der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein Bericht vorzulegen, wenn sie dies wünscht;
f) Art. 35 Abs. 1 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden;
g) Art. 35 Abs. 4 Bst. a, Abs. 5 Bst. a, Abs. 6 Bst. a, Abs. 7 Bst. a und Abs. 8 Bst. a mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Bewerbungen 30 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an;
h) Art. 35 Abs. 4 Bst. b, Abs. 5 Bst. b und Abs. 8 Bst. b mit der Massgabe, dass die Frist für den Eingang der Offerten 22 Tage beträgt, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Offerteinreichung an. Diese Frist kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Offerten elektronisch übermittelt werden.
Art. 45 Auskunfts- und Informationspflicht
1) Die Auftraggeber übermitteln der Regierungskanzlei das Offertöffnungsprotokoll, den Offertvergleich einschliesslich Vergabeantrag, die Mitteilung über die Auswahl der Bewerber und den Vergabevermerk.
2) Die Regierungskanzlei stellt Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen über das Vergaberecht zur Verfügung und unterstützt Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren.
Art. 45a Überwachungsbericht oberhalb der Schwellenwerte
Die Regierungskanzlei übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre einen Überwachungsbericht mit folgendem Inhalt:
a) die Entscheidungen der Rechtsmittelbehörden;
b) gegebenenfalls die Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschliesslich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung des Gesetzes oder dieser Verordnung;
c) gegebenenfalls Informationen über das Ausmass der Beteiligung von KMU an Vergabeverfahren; oder
d) gegebenenfalls Informationen über die Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmässigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens;
e) Informationen über die institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen des Vergaberechts sowie über nationale Initiativen, mit denen bezweckt wird, Orientierungshilfen zu geben, Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren.
Art. 46 Statistik
1) Aufgrund der Vergabevermerke nach Art. 45 erstellt die Regierungskanzlei Statistiken mit folgendem Inhalt:
a) den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge;
b) die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach:
1. Auftragswert (oberhalb von 30 000 Franken);
2. angewendeter Verfahrensart;
3. einem einheitlichem Klassifikationssystem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
4. der Nationalität der Auftragnehmer (aufgegliedert nach Staatsangehörigen aus dem EWR, der Schweiz, den anderen WTO-Ländern sowie des übrigen Auslandes);
5. Name des Auftragnehmers;
6. Beteiligung von KMU;
c) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen nach Art. 8 bis 18 des Gesetzes nicht nach dem Gesetz und dieser Verordnung vergeben wurden.
1a) Aufgehoben
2) Die Regierungskanzlei erstellt zudem die nach dem EWRA und dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erforderlichen Statistiken und übermittelt diese der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 18. April 2019 und danach alle drei Jahre bzw. dem WTO-Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen jeweils bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Die statistische Aufstellung an die EFTA-Überwachungsbehörde hat den geschätzten Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich des Gesetzes und dieser Verordnung fallenden Aufträge und Wettbewerbe unterhalb der Schwellenwerte zu enthalten, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist. Dieser Bericht kann in den Bericht nach Art. 45a aufgenommen werden.
3) Bei Mängeln in der Qualität und Vollständigkeit der statistischen Informationen, übermittelt die Regierungskanzlei der EFTA-Überwachungsbehörde die fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist.
Art. 46a Nichtigerklärung
Die Rechtsmittelbehörde hat den Vertrag aufgrund von Art. 76 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes für nichtig zu erklären, wenn der Zuschlag entgegen Art. 35a Abs. 3 des Gesetzes iVm Art. 33a Abs. 4 dieser Verordnung erteilt wurde.
Art. 47 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef