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22 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über
a Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen
oder kirchliche Stiftungen sind,
b Vorsorgeeinrichtungen, die gestützt auf Artikel 89bis Absatz 6 Ziffer 12
ZGB und Artikel 61 Absatz 1 BVG der kantonalen Aufsicht unterstehen.
2 Stiftungen
2.1 Geltungsbereich
Art. 2
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Stiftungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a, die nicht Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1
Buchstabe b sind.
1) SR 210
2) SR 831.40
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-127
212.223.1 2
2.2 Berichterstattung und Vermögensanlagen
Art. 3
Berichterstattung
1. Grundsatz
1 Stiftungen haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen:
a den Tätigkeits- oder Jahresbericht,
b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der
Betriebsrechnung und dem Anhang,
c den Bericht der Revisionsstelle.
2 Der Anhang enthält mindestens folgende Angaben:
a die Organisation der Stiftung, die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Zeichnungsberechtigten,
b den Namen und die Adresse der Revisionsstelle,
c die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen,
d die zweckkonforme Verwendung, die Zusammensetzung, Höhe und Veränderung des Stiftungsvermögens,
e die Höhe und Veränderung des Stiftungskapitals nach dem Bruttoprinzip,
f die Höhe und Veränderung des Vermögens nach dem Bruttoprinzip von
Fonds mit eigener Zweckbestimmung, wenn innerhalb der Stiftung solche
bestehen,
g Erläuterungen zur Jahresrechnung wie beispielsweise zur Bildung und
Auflösung von Wertberichtigungen, Bewertungsreserven, Rückstellungen.
Art. 4
2. Von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen
1 Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit
sind, haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss die
Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Aufsichtsbehörde
einzureichen.
2 Sie haben gleichzeitig zu bestätigen, dass
a die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen
entspricht,
b das Vermögen zweckkonform verwendet worden ist,
c die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer
Revisionsstelle weiterhin gegeben sind.
3 212.223.1
Art. 5
Vermögensanlagen
1 Für die Vermögensanlagen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über die Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, soweit dies
nach dem Stiftungszweck möglich ist.
2.3 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan
Art. 6
Umwandlung und Aufhebung einer Stiftung
1 Der begründete Antrag auf Änderung der Urkunde und der begründete Antrag
auf Aufhebung einer Stiftung sind bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Art. 7
Reglemente und Reglementsänderungen
1 Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung
durch das zuständige Organ unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Art. 8
Vorprüfung der Urkunde und Reglemente
1 Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.
Art. 9
Verteilungsplan
1 Wird eine Stiftung liquidiert und wird ein Verteilungsplan erstellt, muss er bei
der Umwandlungsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge bezüglich des Verteilungsplans gelten sinngemäss.
2.4 Zuständige Behörden
Art. 10
Aufsichtsbehörde
1. Zuständigkeit
1 Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde angehören, stehen
unter der Aufsicht des Einwohnergemeinderates oder der von der Gemeinde
hiefür bezeichneten Amtsstelle.
2 Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder dem
Kanton angehören, stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht. *
212.223.1 4
Art. 11
2. Aufgaben
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere
a die Führung eines Verzeichnisses über die ihr unterstellten Stiftungen,
das Name, Sitz, Domiziladresse und Zweck der einzelnen Stiftung enthält,
b die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht und die Prüfung der Urkunde,
c die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung,
d die Prüfung von Anträgen auf wesentliche Änderungen der Urkunde und
das Stellen eines Genehmigungsantrags an die Umwandlungsbehörde,
e die Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf unwesentliche Änderungen von Urkunden im Sinne von Artikel 86b ZGB,
f die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen,
g die Prüfung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung und das Stellen eines Genehmigungsantrags an die Umwandlungsbehörde.
Art. 12
Umwandlungsbehörde
1. Zuständigkeit
1 Die für die Stiftungsumwandlung zuständige Kantonsbehörde ist
a * die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die unter der Aufsicht einer Gemeinde stehen,
b * die Direktion für Inneres und Justiz für Stiftungen, die unter der Aufsicht
der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht stehen.
Art. 13
2. Aufgaben im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren
1 Im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren obliegen der Umwandlungsbehörde
a die Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung zum Zweck
der Liquidation,
b * die Vorprüfung eines allfälligen Verteilungsplans, dessen Veröffentlichung
im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde
sowie dessen Genehmigung,
c die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Stiftung.
5 212.223.1
3 Vorsorgeeinrichtungen
3.1 Berichterstattung
Art. 14
1 Vorsorgeeinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich spätestens sechs
Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen:
a den Tätigkeits- oder Jahresbericht,
b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der
Betriebsrechnung und dem Anhang,
c den Bericht der Kontrollstelle,
d den allfällig neu erstellten Bericht nach Artikel 53 Absatz 2 BVG der anerkannten Expertin oder des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.
2 Die periodische Überprüfung nach Artikel 53 Absatz 2 BVG hat mindestens
alle drei Jahre zu erfolgen.
3.2 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan
Art. 15
Reglemente und Reglementsänderungen
1 Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung
durch das zuständige Organ unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Art. 16
Vorprüfung der Urkunde, der Reglemente und des Verteilungsplans
1 Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.
2 Der Verteilungsplan, mit Ausnahme desjenigen im Verfahren zur Teilliquidation, muss der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.
3.3 Aufsichtsbehörde
Art. 17
1 Vorsorgeeinrichtungen stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und
Stiftungsaufsicht. *
2 Der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht obliegen insbesondere *
a die Unterstellung einer Vorsorgeeinrichtung unter ihre Aufsicht und die
Prüfung der Urkunde,
b die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung,
c die Prüfung und Genehmigung von Änderungen der Urkunde,
212.223.1 6
d die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen,
e die Prüfung und Genehmigung von Teilliquidationsreglementen und deren
Änderungen,
f die Prüfung und Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung,
g * die Veröffentlichung der Aufhebung und beantragten Verteilung von Mitteln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde,
h * die Veröffentlichung der beantragten Verteilung eines erheblichen Anteils
von Mitteln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan
der Gemeinde, sofern es sich nicht um ein Verfahren zur Teilliquidation
handelt,
i die Prüfung und Genehmigung von Verteilungsplänen, mit Ausnahme jener im Verfahren zur Teilliquidation,
k die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung.
4 Aufsichtsmittel
Art. 18
1 Den Aufsichtsbehörden von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen stehen insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
a die Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen,
b die Erteilung von Weisungen an die Organe, die anerkannte Expertin oder
den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge und die Revisions-
oder Kontrollstelle,
c die Ermahnung oder Verwarnung von Organen,
d die Aufhebung und die Änderung von Entscheiden von Organen,
e die Abberufung von Organen und die Einsetzung einer Sachwalterin oder
eines Sachwalters bzw. einer kommissarischen Verwalterin oder eines
kommissarischen Verwalters,
f die Anordnung von Gutachten,
g die Anordnung von Ersatzvornahmen,
h die Erstattung von Strafanzeige,
i die Verhängung von Bussen bei Vorsorgeeinrichtungen.
2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen nach Absatz 1 trägt grundsätzlich die Stiftung oder die Vorsorgeeinrichtung.
7 212.223.1
5 Mitteilungen an die kantonale Steuerverwaltung
Art. 19
1 Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht teilt der kantonalen Steuerverwaltung mit: *
a die Aufsichtsunterstellung einer Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung und
das Ergebnis der Prüfung der Urkunde,
b die Genehmigung von Urkundenänderungen,
c die vorgesehene Löschung einer Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung mit
dem gleichzeitigen Gesuch um Zustimmung zur Löschung aus steuerrechtlicher Sicht.
6 Gebühren
Art. 20 *
1 Die Gebühren der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht richten sich nach
dem Gebührenreglement vom 20. August 2014 der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA)3). *
2 Die Gebühren der Direktion für Inneres und Justiz richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung
(Gebührenverordnung, GebV)4). *
3 Die Gebühren der Gemeindebehörden werden von den Gemeinden durch
Reglement festgesetzt. Soweit die Gemeinden die Gebühren nicht regeln, sind
die Gebühren des Gebührenreglements der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht anwendbar.
7 Schlussbestimmungen
Art. 21
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 11. August 1993 über die Amtsanzeiger (AnzV)5):
2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK, OrV JGK6)):
3) BSG 212.223.3
4) BSG 154.21
5) Aufgehoben durch Änderung Gemeindeverordnung, BSG 170.111; BAG 10–68
6) BSG 152.221.131
212.223.1 8
3. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung7)):
4. Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer
Personen (SBV8)):
Art. 22
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsverordnung, StiV) (BSG
212.223.1) wird aufgehoben.
Art. 23
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 21. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Käser
Der Staatsschreiber: Nuspliger
7) BSG 154.21
8) 661.261
9 212.223.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-127
25.08.2010 01.11.2010 Art. 13 Abs. 1, b geändert 10-68
25.08.2010 01.11.2010 Art. 17 Abs. 2, g geändert 10-68
25.08.2010 01.11.2010 Art. 17 Abs. 2, h geändert 10-68
26.10.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 1, a geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 1, b geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 17 Abs. 1 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 17 Abs. 2 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 19 Abs. 1 geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012 Art. 20 geändert 11-129
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 1, b geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert 20-088
19.10.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, b geändert 22-088
19.10.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2, g geändert 22-088
19.10.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2, h geändert 22-088
212.223.1 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-127
Art. 10 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 12 Abs. 1, a 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 12 Abs. 1, b 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 12 Abs. 1, b 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 13 Abs. 1, b 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 13 Abs. 1, b 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 17 Abs. 1 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 17 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 17 Abs. 2, g 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 17 Abs. 2, g 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 17 Abs. 2, h 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 17 Abs. 2, h 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 19 Abs. 1 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 20 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
Art. 20 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 20 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088