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Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen

Bern · 212.223.1 · ordinance

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23

22 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über a Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind, b Vorsorgeeinrichtungen, die gestützt auf Artikel 89bis Absatz 6 Ziffer 12 ZGB und Artikel 61 Absatz 1 BVG der kantonalen Aufsicht unterstehen. 2 Stiftungen 2.1 Geltungsbereich

Art. 2

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Stiftungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a, die nicht Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b sind. 1) SR 210 2) SR 831.40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-127 212.223.1 2 2.2 Berichterstattung und Vermögensanlagen

Art. 3

Berichterstattung 1. Grundsatz 1 Stiftungen haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen: a den Tätigkeits- oder Jahresbericht, b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang, c den Bericht der Revisionsstelle. 2 Der Anhang enthält mindestens folgende Angaben: a die Organisation der Stiftung, die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Zeichnungsberechtigten, b den Namen und die Adresse der Revisionsstelle, c die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen, d die zweckkonforme Verwendung, die Zusammensetzung, Höhe und Veränderung des Stiftungsvermögens, e die Höhe und Veränderung des Stiftungskapitals nach dem Bruttoprinzip, f die Höhe und Veränderung des Vermögens nach dem Bruttoprinzip von Fonds mit eigener Zweckbestimmung, wenn innerhalb der Stiftung solche bestehen, g Erläuterungen zur Jahresrechnung wie beispielsweise zur Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen, Bewertungsreserven, Rückstellungen.

Art. 4

2. Von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen 1 Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2 Sie haben gleichzeitig zu bestätigen, dass a die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, b das Vermögen zweckkonform verwendet worden ist, c die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle weiterhin gegeben sind. 3 212.223.1

Art. 5

Vermögensanlagen 1 Für die Vermögensanlagen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über die Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, soweit dies nach dem Stiftungszweck möglich ist. 2.3 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan

Art. 6

Umwandlung und Aufhebung einer Stiftung 1 Der begründete Antrag auf Änderung der Urkunde und der begründete Antrag auf Aufhebung einer Stiftung sind bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Art. 7

Reglemente und Reglementsänderungen 1 Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Art. 8

Vorprüfung der Urkunde und Reglemente 1 Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.

Art. 9

Verteilungsplan 1 Wird eine Stiftung liquidiert und wird ein Verteilungsplan erstellt, muss er bei der Umwandlungsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bezüglich des Verteilungsplans gelten sinngemäss. 2.4 Zuständige Behörden

Art. 10

Aufsichtsbehörde 1. Zuständigkeit 1 Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde angehören, stehen unter der Aufsicht des Einwohnergemeinderates oder der von der Gemeinde hiefür bezeichneten Amtsstelle. 2 Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören, stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht. * 212.223.1 4

Art. 11

2. Aufgaben 1 Der Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere a die Führung eines Verzeichnisses über die ihr unterstellten Stiftungen, das Name, Sitz, Domiziladresse und Zweck der einzelnen Stiftung enthält, b die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht und die Prüfung der Urkunde, c die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung, d die Prüfung von Anträgen auf wesentliche Änderungen der Urkunde und das Stellen eines Genehmigungsantrags an die Umwandlungsbehörde, e die Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf unwesentliche Änderungen von Urkunden im Sinne von Artikel 86b ZGB, f die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen, g die Prüfung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung und das Stellen eines Genehmigungsantrags an die Umwandlungsbehörde.

Art. 12

Umwandlungsbehörde 1. Zuständigkeit 1 Die für die Stiftungsumwandlung zuständige Kantonsbehörde ist a * die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die unter der Aufsicht einer Gemeinde stehen, b * die Direktion für Inneres und Justiz für Stiftungen, die unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht stehen.

Art. 13

2. Aufgaben im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren 1 Im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren obliegen der Umwandlungsbehörde a die Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung zum Zweck der Liquidation, b * die Vorprüfung eines allfälligen Verteilungsplans, dessen Veröffentlichung im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie dessen Genehmigung, c die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Stiftung. 5 212.223.1 3 Vorsorgeeinrichtungen 3.1 Berichterstattung

Art. 14

1 Vorsorgeeinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen: a den Tätigkeits- oder Jahresbericht, b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang, c den Bericht der Kontrollstelle, d den allfällig neu erstellten Bericht nach Artikel 53 Absatz 2 BVG der anerkannten Expertin oder des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge. 2 Die periodische Überprüfung nach Artikel 53 Absatz 2 BVG hat mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. 3.2 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan

Art. 15

Reglemente und Reglementsänderungen 1 Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Art. 16

Vorprüfung der Urkunde, der Reglemente und des Verteilungsplans 1 Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden. 2 Der Verteilungsplan, mit Ausnahme desjenigen im Verfahren zur Teilliquidation, muss der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden. 3.3 Aufsichtsbehörde

Art. 17

1 Vorsorgeeinrichtungen stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht. * 2 Der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht obliegen insbesondere * a die Unterstellung einer Vorsorgeeinrichtung unter ihre Aufsicht und die Prüfung der Urkunde, b die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung, c die Prüfung und Genehmigung von Änderungen der Urkunde, 212.223.1 6 d die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen, e die Prüfung und Genehmigung von Teilliquidationsreglementen und deren Änderungen, f die Prüfung und Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung, g * die Veröffentlichung der Aufhebung und beantragten Verteilung von Mitteln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, h * die Veröffentlichung der beantragten Verteilung eines erheblichen Anteils von Mitteln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, sofern es sich nicht um ein Verfahren zur Teilliquidation handelt, i die Prüfung und Genehmigung von Verteilungsplänen, mit Ausnahme jener im Verfahren zur Teilliquidation, k die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung. 4 Aufsichtsmittel

Art. 18

1 Den Aufsichtsbehörden von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen stehen insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung: a die Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen, b die Erteilung von Weisungen an die Organe, die anerkannte Expertin oder den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge und die Revisions- oder Kontrollstelle, c die Ermahnung oder Verwarnung von Organen, d die Aufhebung und die Änderung von Entscheiden von Organen, e die Abberufung von Organen und die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters bzw. einer kommissarischen Verwalterin oder eines kommissarischen Verwalters, f die Anordnung von Gutachten, g die Anordnung von Ersatzvornahmen, h die Erstattung von Strafanzeige, i die Verhängung von Bussen bei Vorsorgeeinrichtungen. 2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen nach Absatz 1 trägt grundsätzlich die Stiftung oder die Vorsorgeeinrichtung. 7 212.223.1 5 Mitteilungen an die kantonale Steuerverwaltung

Art. 19

1 Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht teilt der kantonalen Steuerverwaltung mit: * a die Aufsichtsunterstellung einer Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung und das Ergebnis der Prüfung der Urkunde, b die Genehmigung von Urkundenänderungen, c die vorgesehene Löschung einer Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung mit dem gleichzeitigen Gesuch um Zustimmung zur Löschung aus steuerrechtlicher Sicht. 6 Gebühren Art. 20 * 1 Die Gebühren der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht richten sich nach dem Gebührenreglement vom 20. August 2014 der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA)3). * 2 Die Gebühren der Direktion für Inneres und Justiz richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)4). * 3 Die Gebühren der Gemeindebehörden werden von den Gemeinden durch Reglement festgesetzt. Soweit die Gemeinden die Gebühren nicht regeln, sind die Gebühren des Gebührenreglements der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht anwendbar. 7 Schlussbestimmungen

Art. 21

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Verordnung vom 11. August 1993 über die Amtsanzeiger (AnzV)5): 2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK, OrV JGK6)): 3) BSG 212.223.3 4) BSG 154.21 5) Aufgehoben durch Änderung Gemeindeverordnung, BSG 170.111; BAG 10–68 6) BSG 152.221.131 212.223.1 8 3. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung7)): 4. Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV8)):

Art. 22

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsverordnung, StiV) (BSG 212.223.1) wird aufgehoben.

Art. 23

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 21. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger 7) BSG 154.21 8) 661.261 9 212.223.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-127 25.08.2010 01.11.2010 Art. 13 Abs. 1, b geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010 Art. 17 Abs. 2, g geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010 Art. 17 Abs. 2, h geändert 10-68 26.10.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 1, a geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 1, b geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012 Art. 17 Abs. 1 geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012 Art. 17 Abs. 2 geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012 Art. 19 Abs. 1 geändert 11-129 26.10.2011 01.01.2012 Art. 20 geändert 11-129 02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 1, b geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 2 geändert 20-088 19.10.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, b geändert 22-088 19.10.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2, g geändert 22-088 19.10.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2, h geändert 22-088 212.223.1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-127 Art. 10 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129 Art. 12 Abs. 1, a 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129 Art. 12 Abs. 1, b 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129 Art. 12 Abs. 1, b 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Art. 13 Abs. 1, b 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68 Art. 13 Abs. 1, b 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088 Art. 17 Abs. 1 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129 Art. 17 Abs. 2 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129 Art. 17 Abs. 2, g 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68 Art. 17 Abs. 2, g 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088 Art. 17 Abs. 2, h 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68 Art. 17 Abs. 2, h 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088 Art. 19 Abs. 1 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129 Art. 20 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129 Art. 20 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088 Art. 20 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

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