Zweck und Ziele
1 Dieses Gesetz soll es den gemeinderechtlichen Körperschaften und ihren
Organen ermöglichen,
a) die Finanzen wirksam und rechtmässig zu verwalten;
b) über die für die Haushaltsführung erforderlichen Instrumente und Entscheidungsgrundlagen zu verfügen.
2 Ziel dieses Gesetzes ist es, eine Finanzpolitik und eine administrative Verwaltung gemäss den Grundsätzen eines wirtschaftlichen und wirksamen Einsatzes der öffentlichen Mittel zu fördern und gleichzeitig das finanzielle
Gleichgewicht sicherzustellen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden und ihre Organe.
2 Ohne anderslautende Bestimmung gilt das Gesetz sinngemäss auch für die
übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften, d. h. die Gemeindeanstalten
mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Agglomerationen und die Bürgergemeinden.
3 Der Staatsrat legt die Geltung dieses Gesetzes für die im vorhergehenden
Absatz genannten Einheiten fest.
Art. 3
Begriffe
1 Die spezifischen Fachbegriffe der Gemeindefinanzen sind wie folgt definiert:
a) Finanzvermögen: Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte,
die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können; die Aufgabe kann dabei obligatorisch oder frei
gewählt sein.
b) Verwaltungsvermögen: Das Verwaltungsvermögen enthält die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
und die nicht veräussert werden können, ohne die Wahrnehmung der
Aufgabe zu beeinträchtigen; diese kann dabei obligatorisch oder frei
gewählt sein.
c) Ausgabe: Die Ausgabe ist eine Bindung von Mitteln des Finanzvermögens, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.
d) Einnahme: Die Einnahme ist eine Zahlung Dritter, die das Vermögen
vermehrt.
e) Anlage: Die Anlage ist eine ertragsorientierte Zuordnung flüssiger Mittel.
f) Neue Ausgabe: Die Ausgabe ist dann neu, wenn die Gemeinde über
eine gewisse Handlungsfreiheit in Bezug auf den Betrag, den Zeitpunkt
oder einen anderen wesentlichen Aspekt der Verpflichtung verfügt.
g) Gebundene Ausgabe: Die Ausgabe ist dann gebunden, wenn sie vom
Gesetz vorgeschrieben ist oder die Gemeinde über keinen Handlungsspielraum beim Betrag, bei der Verpflichtung oder bei einem anderen
wesentlichen Aspekt verfügt.
2 Der Staatsrat definiert die Ausdrücke «Verwaltungsvermögen» und «Finanzvermögen» genauer.
2 Haushaltsführung
2.1 Grundsätze
Art. 4
1 Die Finanzen werden nach folgenden Grundsätzen verwaltet:
a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine
Rechtsgrundlage.
b) Finanzielles Gleichgewicht: Aufwand und Ertrag werden im Gleichgewicht gehalten.
c) Sparsamkeit: Vorgesehene Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und
Tragbarkeit hin zu prüfen.
d) Vorrang: Die Ausgaben sind gemäss Finanzplan oder in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist diejenige Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung
gewährleistet.
f) Verbot der Zweckbindung von Steuern: Die Steuern werden nicht an
besondere Aufgaben oder Ausgaben gebunden.
g) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen werden auf
ihre Wirksamkeit hin getroffen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Grundsätze für die Bereiche, die gebührenfinanziert und in einer Spezialgesetzgebung geregelt werden.
2.2 Finanzplan
Art. 5
Zweck
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und der Leistungen.
Art. 6
Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Gemeinde erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre. Der Finanzplan
wird regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen, jedoch mindestens einmal jährlich, nachgeführt.
2 Der Finanzplan wird vom Gemeinderat beschlossen.
3 Der Finanzplan und seine Nachführungen werden an die Finanzkommission
und die Gemeindeversammlung oder den Generalrat weitergeleitet.
4 Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zum Finanzplan.
2.3 Budget
Art. 7
Zweck
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.
Art. 8
Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der
Gemeindeversammlung oder dem Generalrat vor.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat beschliesst das Budget jeweils bis 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres.
3 Der Budgetentwurf der Gemeindeverbände und der Agglomerationen wird
den Mitgliedgemeinden bis 15. Oktober des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres weitergeleitet.
4 Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Gemeinderat lediglich
ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit unverzichtbaren Ausgaben zu tätigen.
5 Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln im Falle
einer Ablehnung des Budgets fest.
Art. 9
Gliederung
1 Das Budget wird gemäss dem Kontenrahmen im harmonisierten Rechnungslegungsmodell erstellt.
Art. 10
Grundsätze der Budgeterstellung
1 Das Budget wird nach folgenden Grundsätzen erstellt:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Spezifikation: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden nach der funktionalen Gliederung und der Artengliederung des Kontenrahmens unterteilt.
c) Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie
Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind getrennt voneinander, ohne Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinden und ihrer Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg
vergleichbar sein.
e) Stetigkeit: Die Grundsätze der Budgeterstellung bleiben über einen längeren Zeitraum unverändert.
f) Fortführung: Die Normen der Budgeterstellung stützen sich auf den
Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.
Art. 11
Inhalt
1 Das Budget enthält:
a) in der Erfolgsrechnung: zu bewilligender Aufwand und geschätzter Ertrag;
b) in der Investitionsrechnung: zu bewilligende Ausgaben und geschätzte
Einnahmen.
2 Der Gemeinderat erläutert in einer begleitenden Botschaft die im Budget
enthaltenen Beträge, insbesondere diejenigen, die gegenüber dem Budget des
Vorjahres starke Schwankungen aufweisen.
2.4 Jahresrechnung
Art. 12
Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat unterbreitet die Jahresrechnung jedes Jahr innert fünf Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung oder
dem Generalrat zur Genehmigung.
2 Die genehmigte Jahresrechnung wird an das für die Gemeinden zuständige
Amt 1) (das Amt) und an die weiteren im Gesetz vorgesehenen Instanzen
überwiesen.
3 Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln für den
Fall, dass die Genehmigung der Jahresrechnung verweigert wird, fest.
Art. 13
Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz;
b) Erfolgsrechnung;
c) Investitionsrechnung;
d) Geldflussrechnung;
e) Anhang.
2 Die Jahresrechnung gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells.
3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung müssen gleich wie im
Budget des Berichtsjahres und parallel dazu dargestellt werden.
4 Der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat müssen zum Vergleich
auch die Zahlen der Jahresrechnung des Vorjahres mit Ausnahme der Geldflussrechnung aufgezeigt werden.
Art. 14
Bilanz
1 Die Bilanz enthält die aktiven und die passiven Bestände.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
1) Heute: Amt für Gemeinden.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
Art. 15
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag der laufenden
Gemeindetätigkeit.
2 Die Erfolgsrechnung weist zunächst das operative und dann das ausserordentliche Ergebnis mit dem Aufwand- oder dem Ertragsüberschuss aus; das
Gesamtergebnis verändert das Eigenkapital.
3 Der operative Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung stammt aus der laufenden Betriebs- und Finanzierungstätigkeit der Gemeinde.
4 Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung gelten als ausserordentlich, wenn
sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlich gelten auch Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital sowie gegebenenfalls die Abtragung des Bilanzfehlbetrags.
Art. 16
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen von mittel-
und langfristigen Vorhaben der Gemeinde.
2 Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung gelten als ausserordentlich, wenn sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich
der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Bereich gehören.
Art. 17
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel.
2 Die Geldflussrechnung zeigt den Geldfluss aus betrieblichen Tätigkeiten
(Erfolgsrechnung), denjenigen aus der Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und denjenigen aus der Finanzierungstätigkeit im Detail auf.
Art. 18
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) gibt die Aktivierungsgrenze, die für die Rechnungslegung anzuwendenden Regeln und allfällige Abweichungen von diesen Regeln, sofern diese Abweichung rechtmässig ist, an;
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen
Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung, insbesondere die
Abschreibungssätze, zusammen;
c) enthält den Eigenkapitalnachweis;
d) enthält den Rückstellungsspiegel;
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f) zeigt Einzelheiten über die Kapitalanlagen im Anlagespiegel auf;
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von
Bedeutung sind;
h) zeigt für jede in diesem Gesetz festgelegte Finanzkennzahl die Werte
der Gemeinde auf.
2 Der Inhalt der verschiedenen Elemente des Anhangs wird vom Staatsrat
festgelegt.
2.5 Geschäftsbericht
Art. 19
1 Im Geschäftsbericht legt der Gemeinderat seine Haupttätigkeit und die
wichtigsten Entwicklungen während des vergangenen Rechnungsjahrs dar.
2 Der Geschäftsbericht wird der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat
gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt.
3 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat nimmt vom Geschäftsbericht des Gemeinderats Kenntnis.
2.6 Instrumente zur finanziellen Steuerung und Bewertung der
Art. 20 Finanzlage
Gleichgewicht des Finanzhaushalts
1 Das Budget der Erfolgsrechnung muss ausgeglichen sein.
2 Die Steuerfüsse und -sätze müssen so festgelegt werden, dass das Gleichgewicht des Finanzhaushalts gewährleistet ist.
3 Ein Aufwandüberschuss ist nur dann gestattet, wenn er durch das nicht
zweckgebundene Eigenkapital gedeckt werden kann.
Art. 21
Rechnungsüberschuss und Bilanzfehlbetrag
1 Weist die Jahresrechnung einen Aufwandüberschuss auf, so wird dieser
dem Eigenkapital belastet; bei Fehlen von Eigenkapital erhöht der Aufwandüberschuss den Bilanzfehlbetrag.
2 Weist die Jahresrechnung einen Ertragsüberschuss auf, so wird er dem
Eigenkapital angerechnet; bei Fehlen von Eigenkapital dient er der Abtragung des Bilanzfehlbetrags.
3 Weist die Bilanz einen Fehlbetrag auf, so muss dieser in mindestens fünf
Jahren abgetragen werden. In den betreffenden Budgets wird der für die Abtragung dieses Bilanzfehlbetrags nötige Betrag berücksichtigt, bis ein nicht
zweckgebundenes Eigenkapital erreicht ist.
Art. 22
Schuldenbegrenzung
1 Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit muss begrenzt
werden.
2 Der Staatsrat legt die Regeln zur Begrenzung mit Finanzkennzahlen fest.
3 Werden die Grenzen überschritten, so muss die Gemeinde die Massnahmen
darlegen, die sie getroffen hat, damit sie binnen fünf Jahren wieder eingehalten werden.
Art. 23
Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage muss namentlich anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt werden:
a) Nettoverschuldungsquotient;
b) Selbstfinanzierungsgrad;
c) Zinsbelastungsanteil;
d) Bruttoverschuldungsanteil;
e) Investitionsanteil;
f) Kapitaldienstanteil;
g) Nettoschuld pro Einwohner;
h) Selbstfinanzierungsanteil.
2 Die Finanzkennzahlen werden vom Staatsrat auf der Grundlage der anerkannten Normen festgelegt.
3 Der Staatsrat legt fest, inwiefern die Finanzkennzahlen für die übrigen
gemeinderechtlichen Körperschaften gelten.
4 Der Gemeinderat kann zusätzliche Kennzahlen zur Bestimmung der Finanzlage der Gemeinde vorlegen.
3 Kreditrecht
3.1 Allgemeines
Art. 24
1 Ein Kredit ist eine Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem
festgelegten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite müssen vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen eingeholt werden.
3 Sie müssen in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten beantragt werden.
4 Sie müssen für denjenigen Zweck verwendet werden, für den sie bewilligt
wurden.
5 Sie werden aufgrund von Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 25
Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
1 Ein Verpflichtungskredit ist eine Ermächtigung, eine einmalige oder wiederkehrende neue Ausgabe für einen bestimmten Zweck vorzunehmen, deren
Betrag die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegte Grenze übersteigt.
2 Ein Verpflichtungskredit wird der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zusammen mit einer Botschaft zur Genehmigung unterbreitet; der
Staatsrat legt die wesentlichen Elemente der Botschaft fest.
Art. 26
Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
a) Projektierungskredit
1 Ein Projektierungskredit ist ein Verpflichtungskredit für die Abklärung der
Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher zukünftiger
Vorhaben.
Art. 27
Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
b) Objektkredit
1 Ein Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben, der zu
einer Ausgabe bis zum bewilligten Betrag ermächtigt.
Art. 28
Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
c) Rahmenkredit
1 Ein Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit, der zu einer Ausgabe bis
zum bewilligten Betrag für mehrere Einzelvorhaben, die in einem Programm
zusammengefasst sind und einen objektiven Zusammenhang aufweisen, ermächtigt.
Art. 29
Verpflichtungskredit – Schätzung
1 Die in den Artikeln 26, 27 und 28 definierten Arten von Verpflichtungskrediten werden aufgrund sorgfältiger Berechnungen geschätzt.
2 Sie können eine Preisstandsklausel enthalten, welche die Risiken in Zusammenhang mit der Kostenentwicklung berücksichtigt.
3 Bei einem Preisrückgang werden die Kredite angemessen angepasst.
Art. 30
Verpflichtungskredit – Zusammenhang mit dem Budget
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten muss als Aufwand der Erfolgsrechnung oder als Ausgabe der Investitionsrechnung ins Budget aufgenommen werden.
Art. 31
Verpflichtungskredit – Abrechnung und Verfall
1 Zu jedem Verpflichtungskredit muss eine Schlussabrechnung erstellt werden, die der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Information unterbreitet wird, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist.
2 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn mit der Umsetzung des Vorhabens
fünf Jahre nach Inkrafttreten der Abstimmung nicht begonnen wurde; Abs. 3
bleibt vorbehalten.
3 Im Falle eines Rechtsstreits, der die Umsetzung des Vorhabens verzögern
kann, wird die Verfallfrist ausgesetzt.
Art. 32
Verpflichtungskredit – Verpflichtungskontrolle
1 Der Gemeinderat führt die Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtungen, die beanspruchten Kredite, die erfolgten Zahlungen und die Aufteilung
der Rahmenkredite auf die Einzelvorhaben.
Art. 33
Zusatzkredit
1 Ein Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit überschritten wird, so muss der Gemeinderat
vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit
beantragen.
3 Wenn es sich bei den Zusatzkrediten um gebundene Ausgaben handelt,
müssen sie nicht von der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat beschlossen werden. Übersteigt der Betrag eines solchen Zusatzkredits jedoch
die finanzielle Kompetenz des Gemeinderats, so muss dieser die Finanzkommission informieren, die vor dem Eingehen der Verpflichtung ihr Einverständnis zur Qualifizierung als gebundene Ausgabe geben muss.
3.3 Budget- und Nachtragskredit
Art. 34
Budgetkredit
1 Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung, die Jahresrechnung für einen bestimmten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten
Art. 35
Nachtragskredit
1 Ein Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass
dieser nicht ausreicht, so muss der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer
Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit beantragen; die Vorschriften zur Kreditüberschreitung bleiben vorbehalten.
3 Ein Nachtragskredit ist Gegenstand eines Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Generalrats zur Änderung des Budgets.
Art. 36
Kreditüberschreitung
1 Erträgt ein Aufwand oder eine Ausgabe ohne nachteilige Folgen für die
Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, so ist der Gemeinderat dafür zuständig, die Kreditüberschreitung zu beschliessen. Artikel 33 Abs. 3, 2. Satz gilt sinngemäss.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwand und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und
Einnahmen gegenüberstehen.
3 Der Gemeinderat erstellt eine begründete Liste aller Geschäfte, deren Überschreitung die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegten Grenzen übersteigen, und unterbreitet diese spätestens beim Vorlegen der Rechnung gesamthaft der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Genehmigung.
Art. 37
Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende des
Rechnungsjahres.
3.4 Spezialfinanzierungen
Art. 38
1 Eine Spezialfinanzierung besteht in einer verpflichtenden Zweckbindung
von Mitteln zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Errichtung
einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2 Aufwand und Ertrag werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Einer Spezialfinanzierung werden der direkte und kalkulatorische Aufwand
und Ertrag und die direkten und kalkulatorischen Ausgaben und Einnahmen
belastet bzw. gutgeschrieben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeines
Art. 39
Zweck und Gliederung
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein wirklichkeitsgetreues Bild des Vermögens, der Finanzlage und des Erfolgs.
Art. 40
Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Jährlichkeit: Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Periodenabgrenzung: Der Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung und
die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird
als Stichtagsrechnung geführt.
c) Spezifikation: Aufwand, Ertrag, Ausgaben und Einnahmen werden
nach der funktionalen Gliederung und der Artengliederung des Kontenrahmens unterteilt. Die Aktiven und die Passiven der Bilanz werden
nach der Artengliederung unterteilt.
d) Vorsicht: Die Rechnungslegung und die Bilanz enthalten alle reellen
Risiken, aufgrund derer die Werte verändert werden könnten.
e) Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, Ausgaben
und Einnahmen der Investitionsrechnung sowie Aktiven und Passiven
der Bilanz sind getrennt voneinander, ohne Verrechnung, in voller
Höhe auszuweisen.
f) Wesentlichkeit: Sämtliche sachdienlichen Informationen, die für eine
rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt.
g) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet
werden, für den er gesprochen wurde.
h) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Budget
eingestellten Betrag getätigt werden; die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung bleiben vorbehalten.
i) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Budgetkredit verfällt am
Ende des Rechnungsjahres. Die Übertragung von Investitionskrediten
bleibt vorbehalten.
j) Vergleichbarkeit: Die Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Verwaltungseinheiten sind sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar.
k) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung bleiben über einen
längeren Zeitraum unverändert.
l) Fortführung: Die Normen der Rechnungslegung stützen sich auf den
Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.
2 Im Übrigen erfüllen die Informationen für die Rechnungslegung folgende
Kriterien:
a) Verständlichkeit: Die Informationen sind präzis und verständlich.
b) Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig.
c) Neutralität: Die Informationen werden objektiv und willkürfrei dargestellt.
4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen