Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
wirtschaftlichen Nutzen über mehrere Jahre erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen
Nutzen aufweisen und ihr Wert die Aktivierungsgrenze überschreitet und
verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führt und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen
der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit
Unsicherheiten behaftet sind.
Art. 42
Aktivierungsgrenze
1 Die Gemeinde legt im Finanzreglement eine Aktivierungsgrenze für die Investitionsrechnung fest.
2 Geschäfte, welche die Aktivierungsgrenze nicht erreichen, werden in der
Erfolgsrechnung ausgewiesen.
3 Die Aktivierungsgrenze wird im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt.
Die Festsetzung sowie jede Änderung der Grenze müssen begründet werden.
Art. 43
Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das bilanzierte Fremdkapital und das bilanzierte Finanzvermögen werden
zum Nominalwert bewertet. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs in die Buchhaltung bilanziert.
3 Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag,
wobei eine Neubewertung der Finanzanlagen jährlich und der übrigen Anlagen alle fünf Jahre stattfindet.
4 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung
absehbar, wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.
5 Der Staatsrat kann die Bewertungskriterien je Güterkategorie festlegen.
Art. 44
Verwaltungsvermögen – Bewertung
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird der Verkehrswert
als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.
Art. 45
Verwaltungsvermögen – Abschreibungen
1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr
unterliegen, werden nach der Nutzungsdauer abgeschrieben.
2 Die Abschreibung erfolgt linear.
3 Der Staatsrat legt die Abschreibungssätze fest.
4.3 Verbuchung der kommunalen und interkommunalen Einheiten
Art. 46
Von der Gemeinde abhängige Einheiten
1 In Übereinstimmung mit dem Kontenrahmen werden die Verwaltungseinheiten, die den Gemeindetätigkeiten entsprechen, in die Gemeinderechnung
integriert.
2 Gegebenenfalls werden Gemeindeanstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Spezialfinanzierungen ebenfalls in die Gemeinderechnung integriert.
Art. 47
Gemeindeübereinkünfte
1 Die Buchhaltung einer Gemeindeübereinkunft wird vollumfänglich in die
Buchhaltung der federführenden Gemeinde integriert.
2 Das Budget wird den Partnergemeinden weitergeleitet, damit sie ihre Beteiligung in ihr eigenes Budget integrieren können.
3 Die Jahresrechnung wird der Revisionsstelle der federführenden Gemeinde
zur Kontrolle unterbreitet und anschliessend den Partnergemeinden weitergeleitet, damit sie ihre Beteiligung in ihre eigene Rechnung integrieren können.
4 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Einzelheiten, um namentlich sicherzustellen, dass die Integration der Gemeindeübereinkünfte keinen Einfluss auf
die Werte der Finanzkennzahlen der federführenden Gemeinde hat.
Art. 48
Einheiten des öffentlichen Rechts
1 Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit sowie Gemeindeverbände und
Agglomerationen erstellen die Tabelle der Beteiligungen der Vertrags- oder
Mitgliedgemeinden.
2 Die Finanzdaten werden im Beteiligungsspiegel jeder betroffenen Gemeinde aufgeführt.
3 Der Staatsrat regelt die Modalitäten, die namentlich vergleichbare Ergebnisse unter den Gemeinden bei der Berechnung der Finanzkennzahlen sicherstellen.
Art. 49
Einheiten des privaten Rechts
1 Die Finanzdaten von Einheiten des privaten Rechts, mit denen die Gemeinde Verbindungen organisatorischer oder finanzieller Art hat, werden im Beteiligungsspiegel der Gemeinde aufgeführt.
5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
5.1 Buchführung
Art. 50
Grundsätze der Buchführung
1 Die Buchhaltung besteht darin, chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen zu erfassen.
2 Die Buchführung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Vollständigkeit: Der gesamte Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
und die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung des Rechnungsjahres werden in der Jahresrechnung erfasst.
b) Genauigkeit: Die Verbuchung erfolgt in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Budget.
c) Richtigkeit: Die Buchungen entsprechen den Tatsachen und werden gemäss den Weisungen vorgenommen.
d) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden aktuell
gehalten.
e) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden verständlich erfasst, die Buchungen werden durch Belege nachgewiesen, und die Korrekturen werden gekennzeichnet.
Art. 51
Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen verschiedenen Verwaltungseinheiten der Gemeinde.
2 Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung
oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.
Art. 52
Archiv
1 Die Archivierung im Bereich Finanzen wird in der Gesetzgebung über die
Archivierung und das Staatsarchiv geregelt. Der Staatsrat kann ergänzende
Vorschriften erlassen.
Art. 53
Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Anlagegüter erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Die Anlagenbuchhaltung enthält insbesondere die Abschreibungen und die
Informationen über die Entwicklung der Anlagegüter.
3 Der Staatsrat legt die Modalitäten fest.
Art. 54
Inventare
1 Die Gemeinde führt ein Wert- und ein Sachinventar, die regelmässig nachgeführt werden. Sie erstellt per Bilanzstichtag eine physische Erfassung zur
Kontrolle des Inventars.
2 Das Wertinventar enthält die gemäss der Aktivierungsgrenze bilanzierten
beweglichen und unbeweglichen Sachen.
3 Das Sachinventar enthält die nicht bilanzierten beweglichen und unbeweglichen Sachen von einer gewissen Bedeutung.
5.2 Interne Kontrolle
Art. 55
Zweck
1 Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu
schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler
und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 56
Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, finanztechnische und
organisatorische Massnahmen.
2 Der Gemeinderat führt geeignete Regeln für das interne Kontrollsystem ein.
Er stellt dessen Einführung, Einsatz, Dokumentation und Überwachung sicher.
3 Der Staatsrat kann die Modalitäten im Einzelnen regeln.
6 Externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung
Art. 57
Bezeichnung der Revisionsstelle
1 Die externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung wird von einer Revisionsstelle wahrgenommen, die auf Antrag der Finanzkommission
von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat bezeichnet wird.
2 Die Revisionsstelle wird für die Kontrolle eines bis dreier Rechnungsjahre
bezeichnet. Ihr Mandat endet mit der Genehmigung der letzten Jahresrechnung. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich, wobei die Dauer des
Mandats einer Revisionsstelle nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Jahre
betragen darf.
3 Der Gemeinderat informiert das Amt über den Amtsantritt der Revisionsstelle.
4 Nach dem Ende des Mandats, dem Rücktritt oder der Abberufung der Revisionsstelle bezeichnet die Gemeindeversammlung oder der Generalrat an einer nächsten Sitzung, spätestens aber beim Vorlegen des Budgets, eine neue
Revisionsstelle.
5 Stellt das Amt fest, dass an dieser Sitzung keine neue Revisionsstelle bezeichnet wurde, so setzt es der Gemeinde eine Frist von zwei Monaten, um
die Situation in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist bezeichnet das
Amt eine Revisionsstelle für das Rechnungsjahr.
Art. 58
Fachliche Befähigung der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle muss über besondere, vom Staatsrat festgelegte fachliche Befähigungen verfügen.
Art. 59
Unabhängigkeit der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit
fest.
Art. 60
Rücktritt und Kündigung
1 Tritt die Revisionsstelle zurück, so gibt sie dem Gemeinderat die Gründe
dafür an und teilt dies innert zwei Wochen dem Amt mit
2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat kann das Mandat der Revisionsstelle jederzeit kündigen. Der Gemeinderat setzt das Amt innert zwei
Wochen über die Kündigung in Kenntnis.
Art. 61
Befugnisse der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung gesetzeskonform sind.
2 Der Gemeinderat übergibt der Revisionsstelle alle nötigen Unterlagen. Er
erteilt ihr alle nützlichen Auskünfte, auf Anfrage auch in schriftlicher Form.
Wenn die Revisionsstelle bei der Informationsbeschaffung auf Schwierigkeiten stösst, informiert sie unverzüglich das Amt.
Art. 62
Revisionsbericht
1 Die Revisionsstelle legt dem Gemeinderat und der Finanzkommission ihren
schriftlichen Bericht über die Kontrolle der vom Gemeinderat genehmigten
Jahresrechnung vor. Auf Anfrage des Gemeinderats oder der Finanzkommission delegiert sie eine Vertreterin oder einen Vertreter an die für die Rechnungsgenehmigung einberufene Gemeindeversammlung oder Generalratssitzung.
2 Der Bericht enthält mindestens:
a) Angaben zur Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle;
b) Angaben zu den Personen, welche die Revision geleitet haben, und zu
deren fachlicher Befähigung;
c) eine Stellungnahme zum Ergebnis der Revision;
d) einen Nachweis über das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems;
e) eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung
genehmigt oder zurückgewiesen werden soll. In letzterem Fall lässt die
Revisionsstelle dem Amt unverzüglich eine Kopie des Berichts zukommen.
3 Der Gemeinderat stellt den Revisionsbericht, welcher der Jahresrechnung
beiliegt, den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern oder den Mitgliedern des
Generalrats spätestens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf.
4 Der Staatsrat kann zusätzliche Bestimmungen zum Revisionsbericht erlassen.
Art. 63
Meldepflichten
1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz fest, so meldet sie dies
unverzüglich dem Gemeinderat.
2 Die Revisionsstelle informiert das Amt unverzüglich, wenn:
a) sie schwere Verstösse gegen das Gesetz feststellt, und
b) der Gemeinderat aufgrund der Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
3 Das Amt informiert unverzüglich die Oberamtsperson.
7 Steuerressourcen
Art. 64
Steuerfüsse und sätze
1 Die Gemeinde legt die kommunalen Steuerfüsse und -sätze gemäss dem finanziellen Bedarf und der Steuergesetzgebung fest.
2 Die Steuerfüsse und -sätze gelten so lange, bis sie geändert werden.
3 Beabsichtigt der Gemeinderat eine Änderung, so muss der Änderungsentwurf in der Einberufung der Gemeindeversammlung oder des Generalrats bekanntgemacht werden.
4 Jede Änderung eines Steuerfusses oder -satzes wird dem Amt mitgeteilt.
Art. 65
Obligatorische Erhöhung
1 Weist das Budget der Erfolgsrechnung einen Aufwandüberschuss aus, der
das nicht zweckgebundene Eigenkapital übersteigt, so ist eine Erhöhung der
Gemeindesteuern obligatorisch.
2 Weigert sich eine Gemeinde, die durch ihre finanzielle Lage erforderte Besteuerung vorzunehmen, so kann der Staatsrat sie dazu anhalten und die Steuerfüsse und -sätze selber beschliessen.
8 Zuständigkeiten der Gemeindeorgane
Art. 66
Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten entscheidet bei einem Referendum
oder einer Initiative in den vom Gesetz bestimmten Fällen durch Urnenabstimmung.
Art. 67
Gemeindeversammlung
1 Die Gemeindeversammlung erlässt das Finanzreglement. Ihr stehen zudem
folgende Befugnisse zu:
a) Sie nimmt Kenntnis vom Finanzplan und seinen Nachführungen.
b) Sie beschliesst das Budget.
c) Sie nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht.
d) Sie genehmigt die Jahresrechnung.
e) Sie beschliesst die Verpflichtungskredite und die Zusatzkredite.
f) Sie beschliesst die Nachtragskredite, die nicht in die Zuständigkeit des
Gemeinderats fallen.
g) Sie genehmigt die Kreditüberschreitungen in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
h) Sie bewilligt die im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme derjenigen, deren Betrag sich aus dem Gesetz oder aus einem
rechtskräftigen Entscheid einer Gerichtsbehörde ergibt.
i) Sie beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme
der Kanzleigebühren.
j) Sie beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder
die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher
Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem
eines Grundstückerwerbs oder einer Grundstückveräusserung gleichkommt.
k) Sie beschliesst die Übertragung von Aufgaben, die neue Ausgaben nach
sich ziehen.
l) Sie beschliesst Vereinbarungen der Gemeinde mit Dritten, die neue
Ausgaben nach sich ziehen.
m) Sie beschliesst Bürgschaften und weitere Gutsprachen.
n) Sie beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit
oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen.
o) Sie beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines
Vermächtnisses mit Auflage.
p) Sie legt die Anzahl Mitglieder der Finanzkommission fest und wählt
diese. Reglementarische Vorschriften bleiben vorbehalten.
q) Sie bezeichnet die Revisionsstelle.
r) Sie kann die Finanzkommission beauftragen, gegen die Mitglieder des
Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend zu machen.
2 Die Gemeindeversammlung legt im Finanzreglement die Finanzkompetenzen des Gemeinderats fest. Sie kann im Übrigen dem Gemeinderat bestimmte
weitere Entscheidungskompetenzen nach Absatz 1 Bst. j–o innerhalb der von
ihr festgelegten Grenzen übertragen.
3 Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeinderat die Befugnis, den Tarif
der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen, übertragen; sie selber legt dabei den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabepflichtigen, die Berechnungskriterien und den Höchstbetrag der Abgabe fest.
Art. 68 Generalrat – Verweis
Artikel 67aus
Art. 69
Generalrat – Referendum
1 Der Generalrat legt im Finanzreglement fest, ab welchem Betrag zu einer
neuen Ausgabe das Referendum ergriffen werden kann.
2 Für die wiederkehrenden Ausgaben wird die vorhersehbare gesamte Dauer
der Verpflichtung berücksichtigt. In Ermangelung einer zeitlichen Bestimmbarkeit gilt eine Dauer von 10 Jahren.
3 Wurde kein Betrag festgelegt, so kann zu jeder neuen Ausgabe, die vom
Generalrat beschlossen wurde, das Referendum ergriffen werden.
Art. 70
Finanzkommission – Organisation
1 Die Finanzkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie werden
von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Legislaturperiode aus den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern der Gemeinde
oder aus den Mitgliedern des Generalrats gewählt.
2 Die Mitglieder des Gemeinderats und das Gemeindepersonal sind nicht
wählbar. Im Übrigen gilt Artikel 15bis des Gesetzes vom 25. September 1980
über die Gemeinden.
Art. 71
Finanzkommission – Beziehungen zum Gemeinderat und Fristen
1 Der Gemeinderat liefert der Finanzkommission mindestens 20 Tage vor der
Gemeindeversammlung oder der Generalratssitzung die Unterlagen zu den
Geschäften nach Artikel 67 Abs. 1 und erteilt ihr die zur Ausübung ihrer Befugnisse nötigen Auskünfte.
2 Der Bericht und die Stellungnahme der Finanzkommission werden dem
Gemeinderat spätestens drei Tage vor der Gemeindeversammlung oder der
Sitzung des Generalrats zugestellt.
Art. 72
Finanzkommission – Befugnisse
1 Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie prüft den Finanzplan und seine Nachführungen.
b) Sie prüft das Budget.
c) Sie prüft die Kredite und die allfälligen Kreditüberschreitungen, über
welche die Gemeindeversammlung oder der Generalrat abstimmen
muss.
d) Sie prüft die Geschäfte, die Ausgaben nach sich ziehen könnten, die den
Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten, wie Statuten, Reglemente oder Vereinbarungen.
e) Sie prüft die Anträge auf Veräusserung von Gemeindegütern, die den
Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten.
f) Sie prüft die Anträge zur Änderung von Steuerfüssen und sätzen.
g) Sie prüft Reglemente, die Gebühren betreffen, und Änderungen solcher
Reglemente.
h) Sie nimmt zuhanden der Gemeindeversammlung oder des Generalrats
Stellung zum Bericht der Revisionsstelle.
i) Sie unterbreitet dem Generalrat oder der Gemeindeversammlung einen
Antrag für die Bezeichnung der Revisionsstelle.
2 In den Fällen nach Absatz 1 erstattet die Kommission der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat Bericht und gibt ihr oder ihm ihre Stellungnahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab.
3 Die Finanzkommission ist befugt, bei einer Ausgabe, welche die Zuständigkeit des Gemeinderats überschreitet, zu beurteilen, ob es sich um eine neue
oder eine gebundene Ausgabe handelt.
4 Die Kommission macht mit Bewilligung der Oberamtsperson gegen die
Mitglieder des Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend, wenn die
Gemeindeversammlung oder der Generalrat sie damit beauftragt hat.
Art. 73
Gemeinderat
1 Der Gemeinderat ist das für die Gemeindefinanzen verantwortliche Organ.
Er übt die Kompetenzen aus, die nicht durch ein Gesetz oder ein Gemeindereglement einem anderen Organ der Gemeinde übertragen werden.
2 Der Gemeinderat hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a) Er erlässt im Rahmen des Gesetzes und in Form eines Verwaltungsreglements Weisungen, welche die Befugnisse und Verfahren im Bereich
der Finanzen auf Gemeindeebene festlegen.
b) Er beschliesst den Finanzplan.
c) Er verabschiedet den Entwurf zum Budget.
d) Er bereitet die Entwürfe für Kredite und andere Beschlüsse, über welche die Gemeindeversammlung oder der Generalrat abstimmen muss,
vor.
e) Er beschliesst gebundene Ausgaben; Artikel 72 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
f) Er schliesst die Jahresrechnung ab.
g) Er verfasst den Geschäftsbericht, welcher der Gemeindeversammlung
oder dem Generalrat gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt
wird.
h) Er verwaltet die Anlagen der Gemeinde, die volle Gewähr bieten und
marktgerechte Erträge ergeben müssen.
i) Er beschliesst die Kanzleigebühren und setzt, falls er dazu ermächtigt
wurde, den Tarif der nichtsteuerlichen öffentlichen Abgaben fest.
3 Die Gegenstände gemäss Absatz 2, Bst. b–d und f werden der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zusammen mit einer erläuternden Botschaft unterbreitet. Der Staatsrat legt fest, was in der erläuternden Botschaft
zu Krediten und anderen Beschlüssen finanzieller Art mindestens enthalten
sein muss.
Art. 74
Finanzverwaltung
1 Jede Gemeinde verfügt über eine Finanzverwalterin oder einen Finanzverwalter.
2 Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter übt die Befugnisse aus, die
das Gesetz, das kommunale Finanzreglement und der Gemeinderat ihr oder
ihm übertragen.
9 Oberaufsicht
Art. 75
Grundsatz
1 Die Befugnisse der mit der Oberaufsicht über die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften beauftragten Organe, die im Gesetz
über die Gemeinden und den Spezialgesetzen vorgesehen sind, gelten auch
für den finanziellen Bereich.
Art. 76
Amt
1 Im finanziellen Bereich hat das Amt die folgenden Befugnisse:
a) Es erlässt Weisungen, die namentlich den Kontenrahmen enthalten.
b) Es berät die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften im Bereich der öffentlichen Finanzen.
c) Es prüft die formelle Korrektheit der Budgets und der Jahresrechnungen.
d) Es verfolgt die Entwicklung der Gemeindefinanzen und schlägt wenn
nötig den zuständigen Aufsichtsbehörden vor, Massnahmen zu ergreifen.
e) Es erstellt Finanzstatistiken für alle gemeinderechtlichen Körperschaften und veröffentlicht dazu einen Jahresbericht.
f) Es übt die übrigen Aufgaben aus, die ihm das Gesetz oder die für die
Gemeinden zuständige Direktion 2) übertragen.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
10 Rechtsmittel
Art. 77
1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, unterstehen den Rechtsmitteln nach dem Gesetz über die Gemeinden und dem Gesetz
über die Agglomerationen.
11 Umsetzungsbestimmungen
Art. 78
Allgemeines
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes. Er legt
die Modalitäten und Übergangsfristen für die Anpassung der Gemeindefinanzen an dieses Gesetz fest.
2 Für die Erstellung des Verzeichnisses der Bürgergemeinden stellen die
Gemeinden und die Verwaltungsbehörden des Staates ihre Informationen
über das Vorhandensein von Bürgergütern zur Verfügung.
Art. 79
Neubewertung der Bilanz – Finanzvermögen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert.
3 Diese Reserve wird in der Eingangsbilanz gebildet und in der Abschlussbilanz des ersten Rechnungsjahres aufgelöst.
Art. 80
Neubewertung der Bilanz – Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen wird beim Inkrafttreten dieses Gesetzes neu bewertet; der Staatsrat regelt die Modalitäten dazu.
2 Neubewertungsgewinne werden in der Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen im Eigenkapital passiviert.
3 Diese Reserve dient ausschliesslich dazu, den Mehraufwand der Abschreibungen aufgrund der Aufwertung zu kompensieren.
4 Die Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens wird in zehn Jahren
aufgelöst. Auf begründetes Gesuch kann das Amt eine längere Dauer genehmigen.
12 Änderung bisherigen Rechts und Schlussbestimmungen
12.1 Änderung bisherigen Rechts