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7 provisions
Art. 1 I. Zielvorgabe
Anzahl zusätzlicher gemeinnütziger Wohnungen
1 Bis Ende 2048 soll der Anteil der Wohnungen, die als gemeinnützig
gelten, auf mindestens 18 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes der
Stadt Luzern erhöht werden.
2 Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, welche nicht gewinnstrebig ist und der
Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum dient.
3 Unter den Begriff der Gemeinnützigkeit nach Absatz 2 fällt auch die
städtische Vermietung von Wohnraum, wenn dessen Mietzins nach den
Grundsätzen der Kostenmiete festgelegt wird.
Propose a changeArt. 2 II. Massnahmen
Unterstützung gemeinnütziger Wohnbauträger
1 Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Luzern und den gemeinnützigen
Wohnbauträgern wird aktiviert und institutionalisiert mit dem Ziel, diese
frühzeitig in laufende Entwicklungen einzubinden, Informationen
auszutauschen und Herausforderungen und Probleme gemeinsam zu
lösen.
2 Die Stadt macht den gemeinnützigen Wohnbauträgern zusätzliche Areale
für den gemeinnützigen Wohnungsbau zugänglich.
Propose a changeArt. 3
Darlehen für den gemeinnützigen Wohnungsbau
1 Die Stadt Luzern kann Dachorganisationen des gemeinnützigen
Wohnungsbaus Darlehen gewähren.
2 Diese Darlehen sind ausschliesslich zur Weitergabe als zinslose oder
zinsgünstige Projekt-darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger bestimmt
und dienen der Unterstützung bei der Erstellung, Erneuerung oder dem
Erwerb von preisgünstigem Wohnraum in der Stadt Luzern.
3 Die Einzelheiten der Vergabe und Weitergabe der Darlehensmittel,
insbesondere Förderkriterien, Auszahlungsmodalitäten und
Rückzahlungsbedingungen der Projektdarlehen, regelt der Stadtrat in einer
Verordnung.
Propose a changeArt. 4 Seite 3/4
Grundstückserwerb für gemeinnützigen Wohnraum
1 Die Stadt Luzern erwirbt aktiv Grundstücke und Liegenschaften zur
Förderung des gemeinnützigen Wohnungsangebots in der Stadt Luzern.
2 Die durch die Stadt Luzern erworbenen Grundstücke und Liegenschaften
zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsangebots werden in einer
Spezialfinanzierung bewirtschaftet oder an gemeinnützige Bauträger
abgegeben.
Propose a changeArt. 5
Stiftung «Wohnraum für alle»
1 Die Stadt Luzern gründet die privatrechtliche Stiftung «Wohnraum für
alle» (SWA).
2 Zweck der Stiftung ist es, unter Ausschluss jeder spekulativen Absicht
gemeinnützige Wohnungen in der Stadt Luzern zu schaffen, anzubieten
und zu bewirtschaften.
3 Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Geschäftsstelle und die
Revisionsstelle.
Propose a changeArt. 6
Controlling
Die Massnahmen zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind
laufend zu überprüfen, und über die Ergebnisse ist dem Grossen Stadtrat
jeweils nach Ablauf von fünf Jahren im darauffolgenden Jahr Bericht zu
erstatten. Dabei wird der Stand bezüglich Erreichung der Zielvorgabe
aufgezeigt, und es werden, soweit erforderlich, zusätzliche Massnahmen
vorgeschlagen.
Propose a changeArt. 7 III. Schlussbestimmung
Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt bei Annahme durch die Stimmberechtigten am
1. September 2026 in Kraft. 2
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die
Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus vom 24. Oktober 2013
aufgehoben.
3 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3
2 Von den Stimmberechtigten angenommen am 14. Juni 2026.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom ... 2026.
Seite 4/4
Luzern, 5. März 2026
Namens des Grossen Stadtrates
Mirjam Fries
Ratspräsidentin
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
Propose a change