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Reglement über die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Luzern (city) · 5.2.1.1.1 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 I. Zielvorgabe
  2. Art. 2 II. Massnahmen
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Schlussbestimmung

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7 provisions

Art. 1 I. Zielvorgabe

Anzahl zusätzlicher gemeinnütziger Wohnungen 1 Bis Ende 2048 soll der Anteil der Wohnungen, die als gemeinnützig gelten, auf mindestens 18 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes der Stadt Luzern erhöht werden. 2 Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, welche nicht gewinnstrebig ist und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum dient. 3 Unter den Begriff der Gemeinnützigkeit nach Absatz 2 fällt auch die städtische Vermietung von Wohnraum, wenn dessen Mietzins nach den Grundsätzen der Kostenmiete festgelegt wird.

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Art. 2 II. Massnahmen

Unterstützung gemeinnütziger Wohnbauträger 1 Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Luzern und den gemeinnützigen Wohnbauträgern wird aktiviert und institutionalisiert mit dem Ziel, diese frühzeitig in laufende Entwicklungen einzubinden, Informationen auszutauschen und Herausforderungen und Probleme gemeinsam zu lösen. 2 Die Stadt macht den gemeinnützigen Wohnbauträgern zusätzliche Areale für den gemeinnützigen Wohnungsbau zugänglich.

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Art. 3

Darlehen für den gemeinnützigen Wohnungsbau 1 Die Stadt Luzern kann Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen gewähren. 2 Diese Darlehen sind ausschliesslich zur Weitergabe als zinslose oder zinsgünstige Projekt-darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger bestimmt und dienen der Unterstützung bei der Erstellung, Erneuerung oder dem Erwerb von preisgünstigem Wohnraum in der Stadt Luzern. 3 Die Einzelheiten der Vergabe und Weitergabe der Darlehensmittel, insbesondere Förderkriterien, Auszahlungsmodalitäten und Rückzahlungsbedingungen der Projektdarlehen, regelt der Stadtrat in einer Verordnung.

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Art. 4 Seite 3/4

Grundstückserwerb für gemeinnützigen Wohnraum 1 Die Stadt Luzern erwirbt aktiv Grundstücke und Liegenschaften zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsangebots in der Stadt Luzern. 2 Die durch die Stadt Luzern erworbenen Grundstücke und Liegenschaften zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsangebots werden in einer Spezialfinanzierung bewirtschaftet oder an gemeinnützige Bauträger abgegeben.

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Art. 5

Stiftung «Wohnraum für alle» 1 Die Stadt Luzern gründet die privatrechtliche Stiftung «Wohnraum für alle» (SWA). 2 Zweck der Stiftung ist es, unter Ausschluss jeder spekulativen Absicht gemeinnützige Wohnungen in der Stadt Luzern zu schaffen, anzubieten und zu bewirtschaften. 3 Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Geschäftsstelle und die Revisionsstelle.

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Art. 6

Controlling Die Massnahmen zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind laufend zu überprüfen, und über die Ergebnisse ist dem Grossen Stadtrat jeweils nach Ablauf von fünf Jahren im darauffolgenden Jahr Bericht zu erstatten. Dabei wird der Stand bezüglich Erreichung der Zielvorgabe aufgezeigt, und es werden, soweit erforderlich, zusätzliche Massnahmen vorgeschlagen.

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Art. 7 III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Reglement tritt bei Annahme durch die Stimmberechtigten am 1. September 2026 in Kraft. 2 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus vom 24. Oktober 2013 aufgehoben. 3 Das Reglement ist zu veröffentlichen.3 2 Von den Stimmberechtigten angenommen am 14. Juni 2026. 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom ... 2026. Seite 4/4 Luzern, 5. März 2026 Namens des Grossen Stadtrates Mirjam Fries Ratspräsidentin Michèle Bucher Stadtschreiberin

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