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Gesetz über das Staatspersonal

Solothurn · 126.1 · statute

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Contents: 82 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 2 bis
  4. § 3
  5. § 4 subsidiäres Recht.*
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11
  13. § 12
  14. § 13
  15. § 14
  16. § 15
  17. § 16
  18. § 17
  19. § 18
  20. § 18 bis
  21. § 19
  22. § 20 das kantonale Personalamt delegieren.*
  23. § 21
  24. § 22
  25. § 23
  26. § 24 Dienstverhältnisses*
  27. § 25
  28. § 26
  29. § 26 bis
  30. § 27
  31. § 27 bis
  32. § 27 ter
  33. § 28
  34. § 29
  35. § 30
  36. § 31
  37. § 32
  38. § 33
  39. § 34
  40. § 35
  41. § 35 bis
  42. § 36
  43. § 37
  44. § 38
  45. § 39
  46. § 40
  47. § 41
  48. § 42
  49. § 43
  50. § 44
  51. § 45
  52. § 45 bis
  53. § 45 quater
  54. § 46
  55. § 47
  56. § 47 bis
  57. § 47 novies
  58. § 48
  59. § 49 üblich ist.*
  60. § 50 drei weiteren Monaten gewähren.*
  61. § 50 bis
  62. § 50 quater Anwendung.*
  63. § 51
  64. § 51 bis
  65. § 52
  66. § 53
  67. § 54
  68. § 55
  69. § 56
  70. § 57
  71. § 58
  72. § 59
  73. § 60
  74. § 61
  75. § 62
  76. § 63
  77. § 64 Teilrevision vom 8. November 2000
  78. § 65
  79. § 66
  80. § 67
  81. § 68 vom 21. Februar 2001
  82. § 69 Juni 2006

82 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis des solothurnischen Staatspersonals.

§ 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz gilt für das voll- und für das teilzeitlich beschäftigte Personal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen, der kantonalen Anstalten und des kantonalen Polizeikorps sowie unter Vorbehalt eines abweichenden Gesamtarbeitsvertrages für das Personal des kantonalen Spitals (im folgenden Staatsbedienstete oder Staatspersonal genannt).* 2 Für Gerichtspersonen bleiben die besonderen Bestimmungen der Gerichtsorganisation1), für Lehrkräfte diejenigen der Schulgesetzgebung2) und für das kantonale Polizeikorps das Gesetz über die Kantonspolizei3) vorbehalten. 3 Das kantonale Spital kann mit den Chefärzten oder den Chefärztinnen sowie den leitenden Ärzten oder den leitenden Ärztinnen zusätzlich vertragliche Regelungen treffen.* 4 Für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Regierungsrates gilt, soweit nicht besondere Vorschriften anwendbar sind, das Gesetz sinngemäss. 5 Auf nebenamtliche staatliche Fachgremien findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 6 …*

§ 2 bis

Zuständigkeit Vollzug Pensionskasse Kanton Solothurn 1 Das oberste Organ der Pensionskasse Kanton Solothurn ist in Bezug auf das Dienstverhältnis zu ihrem Personal für den Vollzug des Gesetzes zuständig, wo das Gesetz dieses dazu ermächtigt. 1) BGS 125.12. 2) Gesetz über die Kantonsschule Solothurn (BGS 414.111); Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung (BGS 416.111). 3) BGS 511.11. GS 92, 594 2 Die Kompetenz kann von diesem im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19824) delegiert werden.

§ 3

Subsidiäres Recht 1 Für die Lehrkräfte der Volksschule gilt das Gesetz, soweit die einschlägige Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelungen enthalten, als

§ 4 subsidiäres Recht.*

Gleiche Rechte für Mann und Frau 1 Die Vorschriften des Gesetzes gelten grundsätzlich in gleicher Weise für das männliche und für das weibliche Staatspersonal, insbesondere für die Begründung und die Auflösung des Dienstverhältnisses, die Besoldungen und die Beförderungen. 2 Der Regierungsrat fördert durch geeignete Massnahmen die Gleichstellung der Geschlechter im öffentlichen Dienst.

§ 5

Aufgaben 1 Staatsbedienstete nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Verfassung, Gesetz und Pflichtenheft zukommen. 2 Sie sind der Bevölkerung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches mit Auskünften und Ratschlägen behilflich.

§ 6

Grundsätze 1 Staatsbedienstete üben ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus. 2 Sie wahren die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen und wägen sie gegeneinander ab. 3 Sie beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die volkswirtschaftlichen und die sozialen Auswirkungen ihres Handelns. 4 Innerhalb des öffentlichen Dienstes sorgen sie für ein vertrauensvolles gegenseitiges Verhältnis.

§ 7

Aus-, Fort- und Weiterbildung 1 Der Regierungsrat fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Staatspersonals. Er führt zu diesem Zwecke und zur Vorbereitung auf den Staatsdienst Kurse und sonstige Veranstaltungen durch oder unterstützt sie.* 2 Staatsbedienstete sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Dienstzeit oder unter Anrechnung an die Dienstzeit zu besuchen; im Rahmen von § 35 sind sie dazu verpflichtet. 3 Mit der Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen kann die Pflicht zur befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses und/oder die Pflicht zur ganzen oder teilweisen Kostenübernahme verbunden werden.* 4) SR 831.40.

§ 8

Verantwortlichkeit 1 Verantwortlichkeit und Haftung richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Die Bestimmungen über die disziplinarische Verantwortlichkeit sind nur auf die Beamten oder Beamtinnen anwendbar.

§ 9

Rechtsbeistand 1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, in welchen Fällen dem Staatspersonal Rechtsbeistand zu gewähren ist.

§ 10

Rechtsnatur 1 Das Dienstverhältnis des Staatspersonals untersteht unter Vorbehalt von Absatz 2 dem öffentlichen Recht. Kann diesem keine Vorschrift entnommen werden, so sind die anerkannten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar.* 2 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Personen oder ganze Personengruppen Anstellungen beschliessen, die ausschliesslich dem Zivilrecht unterstehen.

§ 11

Beamte und Beamtinnen 1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat auf eine Amtsperiode gewählten Personen sind Beamte oder Beamtinnen.

§ 12

Angestellte 1 Angestellte sind Personen, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Dienst genommen werden und deren Dienstverhältnis gegenseitig gekündigt werden kann.

§ 13

Infrastruktur 1 Der Kantonsrat bewilligt die zur ordnungsgemässen Erfüllung der staatlichen Aufgaben nötigen Ausgaben für das Personal, die Räumlichkeiten und die Einrichtungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 3. September 20031). Für den Bau von Verwaltungsgebäuden und die Beteiligung an solchen Bauten bleiben die Vorschriften über das Finanzreferendum vorbehalten. 2. Das öffentliche Dienstverhältnis 2.1. Begründung des Dienstverhältnisses

§ 14

Grundsatz 1 Niemand hat Anspruch, in ein öffentliches Dienstverhältnis gewählt oder angestellt zu werden.

§ 15

Ausschreibung 1 Neu zu besetzende Stellen sind bei Bedarf öffentlich auszuschreiben. 1) BGS 115.1. 2 Die Wahl- oder Anstellungsbehörde kann eine Stelle durch Berufung besetzen, soweit die Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist. 3 In der Ausschreibung sind die gesetzlichen oder die von der Wahl- oder Anstellungsbehörde verlangten Erfordernisse aufzuführen.

§ 16

Voraussetzung der Wahl oder Anstellung 1 Voraussetzung für eine Wahl oder Anstellung ist das Schweizer Bürgerrecht oder für ausländische Staatsangehörige die Niederlassungsbewilligung. 2 Andere ausländische Staatsangehörige können als Beamte, Beamtinnen oder Angestellte in Dienst genommen werden, sofern für die fragliche Stelle keine geeigneten schweizerische Staatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung verfügbar sind oder internationale Freizügigkeitsabkommen bestehen.

§ 17

…

§ 18

Entstehung und Dauer des Dienstverhältnisses 1 Die Wahl- oder die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grund der Eignung für die fraglichen Aufgaben. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Geschlechter, die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen. 2 Den Vorgesetzten steht das Vorschlagsrecht zu, ausgenommen bei Wahlen durch das Volk oder durch den Kantonsrat. 3 Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk oder durch den Kantonsrat vorsehen. Der Anstellungsvertrag kann auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen werden. 4 Befristete Anstellungsverträge dürfen längstens für vier Jahre abgeschlossen werden. Dauern sie insgesamt länger, so gelten sie als unbefristet. Für Assistenzärzte und Assistenzärztinnen sowie Oberärzte oder Oberärztinnen ohne Fachausweis FMH gilt eine Frist von fünf Jahren.*

§ 18 bis

Probezeit und Kündigung während der Probezeit 1 Die ersten drei Monate der unbefristeten Anstellung gelten als Probezeit. Im befristeten Anstellungsverhältnis gilt eine Probezeit nur, wenn sie im Anstellungsvertrag vereinbart ist. 2 Die Probezeit kann vertraglich um höchstens drei Monate verlängert werden. 3 …* 4 Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen. 5 Für die Beamten oder Beamtinnen gilt keine Probezeit.

§ 19

Wahl- und Anstellungsbehörde 1 Der Kantonsrat wählt ausser den in der Kantonsverfassung genannten Personen den Ratssekretär oder die Ratssekretärin. 2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis ist Anstellungsbehörde.* 3 Der Regierungsrat kann Anstellungen an die Departemente, an das Personalamt sowie an die Solothurner Spitäler AG und an die Solothurnische Gebäudeversicherung delegieren.* 4 Die Gerichtsverwaltungskommission ist Anstellungsbehörde nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation. Sie kann Anstellungen an

§ 20 das kantonale Personalamt delegieren.*

Dauer des Dienstverhältnisses der Beamten und Beamtinnen* 1 Für Beamte und Beamtinnen entspricht die Dauer des Dienstverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode. Das Dienstverhältnis beginnt jeweils am 1. August nach der Wahl des Kantonsrates und endet mit dem Tag des Ablaufs der Amtsperiode (31. Juli). 2 Wenn das Dienstverhältnis nicht erneuert wird, kann der Regierungsrat gewählten Beamten oder Beamtinnen eine Abgangsentschädigung nach § 33 Absatz 2 zusprechen. Einzelheiten regelt die Verordnung.

§ 21

…

§ 22

Berufliche Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder einen andern Beruf noch ein Gewerbe ausüben. 2 Sie dürfen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts nicht die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen. Vorbehalten bleiben die Mitgliedschaft in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck sowie Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn das Gesetz oder Vereinbarungen zwischen diesen Organisationen und dem Kanton Solothurn solche Vertretungen vorsehen oder der Regierungsrat eine Vertretung beschliesst.

§ 23

Familiäre Unvereinbarkeiten* 1 Weder dem Regierungsrat noch dem Obergericht oder den Amtsgerichten dürfen gleichzeitig Verwandte in direkter Linie sowie verschwägerte Personen angehören. 2 Im gleichen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zu einem Mitglied des Regierungsrates dürfen nicht stehen: a) der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin; b) der Chef oder die Chefin der Finanzverwaltung; c) der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle. 3 Das gleiche gilt im gegenseitigen Verhältnis für: a) den Chef oder die Chefin der Finanzverwaltung und den Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle; b) die Vorsteher oder die Vorsteherinnen des Oberamtes, die Amtsgerichtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentinnen und die Amtschreiber oder die Amtschreiberinnen des gleichen Bezirkes oder der gleichen Amtei und ihre Stellvertreter oder ihre Stellvertreterinnen; c) die Mitglieder des Obergerichtes und den Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin sowie d) die Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberinnen und die Amtsgerichtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentinnen der gleichen Amtei. 4 Für Ehegatten, eingetragene Partner und eingetragene Partnerinnen sowie bei faktischer Lebensgemeinschaft gelten die Ausschlussbestimmungen sinngemäss.* 2.2. Freistellung und Beendigung des

§ 24 Dienstverhältnisses*

Freistellung 1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte jederzeit freistellen, wenn gewichtige öffentliche oder betriebliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern. 2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Weiterausrichtung, die Kürzung oder den Entzug der Besoldung. Bei einer Freistellung aus betrieblichen Gründen ist in jedem Fall die volle Besoldung auszurichten. 3 Über eine Nachzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung oder die Kündigung des Dienstverhältnisses entschieden.

§ 25

…

§ 26

Demission und Kündigung; Fristen, Termine und Form* 1 Die Beamten und Beamtinnen können auf ihr Gesuch hin und ohne Angabe von Gründen während der Amtsperiode auf das Ende eines Monates aus dem Dienstverhältnis entlassen werden. Die Demissionsfrist beträgt drei Monate.* 2 Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit beträgt beidseitig drei Monate. Wenn das Anstellungsverhältnis bis zu einem Jahr eingegangen wird, beträgt die Kündigungsfrist beidseitig einen Monat. Wird eine Stelle aufgehoben und kann der betroffenen Person kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 2bis Bei einer Kündigung gemäss § 27 Absatz 4 Buchstabe d beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sechs Monate.* 3 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen. 4 Die Kündigung wird auf Ende eines Monats ausgesprochen. Sie hat beidseits schriftlich zu erfolgen.

§ 26 bis

Genehmigung der Demission und Nichtwiederwahl 1 Zuständige Behörde zur Genehmigung einer Demission während der Amtsdauer ist a) die Ratsleitung des Kantonsrates für 1. den Ratssekretär oder die Ratssekretärin, 2. den Chef oder die Chefin Finanzkontrolle, 3. die Beauftragte oder den Beauftragten für Information und Datenschutz; b) der Regierungsrat für 1. die Mitglieder des Regierungsrates, 2.* … 3. den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, 4. die leitenden Staatsanwälte oder die leitenden Staatsanwältinnen, die Staatsanwälte oder die Staatsanwältinnen, die leitenden Jugendanwälte oder leitenden Jugendanwältinnen sowie die Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen; c) die Gerichtsverwaltungskommission für alle Beamten oder Beamtinnen in richterlichen Funktionen. 2 Das Demissionsgesuch wird genehmigt, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Kantons beeinträchtigt werden. 3 Der Kantonsrat kann ohne Angabe von Gründen auf die Wiederwahl von Beamten und Beamtinnen verzichten.

§ 27

Ordentliche Kündigung 1 Die Angestellten können das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung zu begründen.* 2 …* 3 Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen. 4 Wesentliche Gründe liegen vor, wenn a)* die Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wird und die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nicht möglich ist; b) der oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistungen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt; c)* der oder die Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist; d)* dem oder der Angestellten geänderte Anstellungsbedingungen gemäss § 35bis unterbreitet werden und dieser oder diese sich innert Monatsfrist damit nicht einverstanden erklärt. 5 Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde nach Absatz 4 Buchstabe b kann nur ausgesprochen werden, wenn dem oder der Angestellten vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung angedroht worden ist. Die Verordnung regelt das Verfahren. 6 Das Kündigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 7 Die Kündigung zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richtet sich nach dem Obligationenrecht.

§ 27 bis

Kündigung zur Unzeit 1 Nach Ablauf der Probezeit gilt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall eine Sperrfrist von zwölf Monaten. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sinngemäss anzuwenden.

§ 27 ter

Missbräuchliche und nichtige Kündigung 1 Jede Kündigung ohne wesentlichen Grund ist missbräuchlich. 2 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist nichtig, wenn sie a) im Zusammenhang steht mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse oder mit der Tätigkeit als Personalvertreter oder -vertreterin; b) während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b verfügt wird.

§ 28

Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 1 Das Dienstverhältnis der Staatsbediensteten kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Der Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse gilt auch als wichtiger Grund. 3 Bei Wegfall der Wahl- oder Anstellungserfordernisse kann die Wahl- oder Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis um längstens drei Monate verlängern, falls die Umstände dies rechtfertigen. 4 Zuständig zur Auflösung ist: a)* der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern des Regierungsrates oder der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte, gegenüber dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin sowie gegenüber dem Chef oder der Chefin der Finanzkontrolle; abis)* die Gerichtsverwaltungskommission gegenüber den Mitgliedern der Amtsgerichte und der unterinstanzlichen kantonalen Gerichte sowie gegenüber dem Personal der Gerichte. ater)* das zuständige Organ oder der Direktor oder die Direktorin der Pensionskasse Kanton Solothurn gegenüber dem Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn; b) der Regierungsrat gegenüber allen übrigen Staatsbediensteten; er kann diese Kompetenz an die Anstellungsbehörde delegieren. 5 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

§ 29

Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen 1 Das Anstellungsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.

§ 30

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität 1 Das Dienstverhältnis endet, wenn der oder die Angestellte längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist, mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung (§ 47 Absätze 1 und 2).

§ 31

Erreichen der Altersgrenze 1 Das Dienstverhältnis der Beamten und Beamtinnen und der Angestellten endet mit dem Erreichen der vom Regierungsrat festgesetzten Altersgrenze. 2 Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.*

§ 32

Disziplinarische Entlassung eines Beamten oder einer Beamtin 1 Für die disziplinarische Entlassung gilt das Verantwortlichkeitsgesetz.

§ 33

Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung; Abgangsentschädigung 1 Wenn das Gericht die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als missbräuchlich beurteilt hat und eine Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz oder an einem andern möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist, hat der oder die Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn. 2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis kann eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen:* a) wenn die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nach § 27 Absatz 4 Buchstabe a nicht möglich ist; b) ausnahmsweise und soweit es im Interesse des Kantons liegt, wenn ein Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. 3 Die Höhe der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich insbesondere nach: a) der Dauer des Dienstverhältnisses; b) dem Alter der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; c) der Schwere der Missbräuchlichkeit; d) der sozialen Lage der oder des Angestellten; Einzelheiten regelt der Regierungsrat in der Verordnung. 4 …* 2.3. Inhalt des Dienstverhältnisses 2.3.1. Pflichten und Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses*

§ 34

…

§ 35

Amtspflichten 1 Staatsbedienstete sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissensstand in ihrem Fachgebiet anzueignen.* 2 Sie können verpflichtet werden, vorübergehend oder dauernd andere zumutbare Aufgaben innerhalb des Staatsdienstes zu erfüllen.

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