Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
1 Der Arbeitgeber kann Staatsbediensteten im Zusammenhang mit einer
Reorganisation die Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses mit zumutbar geänderten Arbeitsbedingungen anbieten, welche spätestens nach Ablauf einer Frist von sieben Monaten auf den Ersten des darauffolgenden
Monats in Kraft treten soll.
§ 36
Arbeitszeit
1 Der Regierungsrat bestimmt die Arbeitszeit. Bei ausserordentlicher Geschäftslast kann er vorübergehend Überzeit anordnen.
2 Absatz 1 findet auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.*
§ 37
Wohnsitzpflicht
1 Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Aus wichtigen privaten Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen
bewilligen.
2 Die Anstellungsbehörde kann aus betrieblichen Gründen den Wohnsitz
von Angestellten an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder den Bezug einer Dienstwohnung vorschreiben.
§ 38
Amtsgeheimnis
1 Staatsbedienstete sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in
ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind oder die nach ihrer
Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Stillschweigen zu bewahren.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen.
3 Das Amtsgeheimnis gilt auch für die Mitglieder nebenamtlicher staatlicher Fachgremien.
4 Dem Amtsgeheimnis unterliegen Informationen nicht, die nach dem Informations- und Datenschutzgesetz1) öffentlich zugänglich sind.*
§ 39
Aussage vor Gericht
1 Staatsbedienstete dürfen sich vor Gericht über Angelegenheiten, die ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangt sind, nur
mit Ermächtigung des Regierungsrates äussern.
2 Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn wichtige öffentliche Interessen
dies rechtfertigen.
3 Das gleiche gilt für gerichtliche Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsakten.
4 Der Regierungsrat kann die Ermächtigung an die zuständigen Departemente sowie an die Solothurner Spitäler AG und an die Solothurnische Gebäudeversicherung delegieren.*
4bis Die Ermächtigung von Angestellten der Pensionskasse Kanton Solothurn
obliegt dem zuständigen Organ nach § 2bis.*
5 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
1) BGS 114.1.
§ 40
Verbot der Annahme von Geschenken
1 Es ist Staatsbediensteten untersagt, für amtliche Verrichtungen Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen oder sich Vorteile versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Zuwendungen von geringem Wert als Anerkennung
für geleistete Dienste.
§ 41
Ausstand
1 Staatsbedienstete haben in den Ausstand zu treten bei der Behandlung
von Sachgeschäften, die ihre persönlichen Rechte und Pflichten, ihre materiellen Interessen oder diejenigen von Personen unmittelbar berühren, denen sie im Sinne von § 23 verbunden sind.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
§ 42
Nebenbeschäftigungen; öffentliche Ämter
1 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter müssen vor deren Annahme bewilligt werden.
2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Nebenamtes kann untersagt werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung nachteilig
beeinflussen. Die Ausübung kann von der Anstellungsbehörde mit oder
ohne Auflage zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen bewilligt werden.
§ 43
Rückerstattung von Entschädigungen
1 Mitglieder des Regierungsrates und Staatsbedienstete, welche in Vertretung des Kantons in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts
tätig sind, haben mit Ausnahme der Spesenvergütungen alle Entschädigungen an die Staatskasse abzugeben.*
2.3.2. Rechte
§ 44
Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Regierungsrates müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen, soweit sie nach § 22 mit dem
Amt als Mitglied des Regierungsrates vereinbar sind, in einem durch die
Staatskanzlei nachgeführten Register offen legen. Darunter fallen insbesondere:
a) wirtschaftlich beherrschende Beteiligungen an einem Unternehmen
des privaten Rechts;
b) Mitgliedschaften in kommunalen, kantonalen, schweizerischen und
ausländischen Interessengruppen;
c) Mitgliedschaften in der Verwaltung von Organisationen mit gemeinnützigem oder ideellem Zweck;
d) Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und
privaten Rechts.
§ 45
Besoldungen und Entschädigungen
1 Staatsbedienstete haben Anspruch auf eine Besoldung, die ihren Aufgaben, den damit verbundenen Anforderungen und Verantwortlichkeiten sowie ihrer Leistung entspricht.
2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt*
a) die Besoldungen;
b) die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen;
c) alle übrigen Entschädigungen sowie
d) den Besoldungsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Ersatzdienstleistungen.
3 Chefärzte oder Chefärztinnen sowie leitende Ärzte oder leitende Ärztinnen von Spitälern (§ 2 Abs. 3), denen das Recht eingeräumt wird, Privatpatienten im Spital zu behandeln, haben einen Teil des daraus resultierenden
Einkommens dem Spital abzuliefern. Die Abgabe kann linear oder progressiv festgesetzt werden und beträgt höchstens 85 Prozent dieses Einkommens. Einzelheiten beschliesst der Regierungsrat.
4 Der Kantonsrat regelt auf Antrag der Finanzkommission die Besoldungen
und die Entschädigungen für die Mitglieder des Regierungsrates.*
5 …*
§ 45 bis
Gesamtarbeitsvertrag
1 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis
kann mit den Personalverbänden für das Staatspersonal einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abschliessen. Die Personalverbände können die Aufnahme von Verhandlungen beantragen. Die beim Abschluss des GAV geltenden minimalen Grundbesoldungen nach den kantonsrätlichen Besoldungsverordnungen dürfen im GAV nicht unterschritten werden.*
2 Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal. Der Regierungsrat
kann Funktionen oder Personen vom Gesamtarbeitsvertrag ausnehmen.
3 Der GAV sieht ein von den Parteien vereinbartes Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien endgültig über die
Beilegung von Vollzugsstreitigkeiten. Ausgenommen sind Lohnveränderungen, insbesondere infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung.*
4 Die Vertragsparteien sehen im GAV die Erhebung von Beiträgen für den
Vollzug und die Weiterentwicklung des GAV vor. Bis zum Abschluss eines
GAV sind die Beiträge für dessen Vorbereitung in einer besonderen Vereinbarung festzulegen. Die monatlichen Beiträge für die Vorbereitung des
GAV dürfen höchstens 5 Franken pro Mitarbeiter und pro Mitarbeiterin betragen und können längstens bis zum Dezember 2004 erhoben werden.*
5 Kommt nach Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder nach Kündigung des Vertrags zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine von den Parteien vereinbarte
Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
6 Wird der GAV von einer Partei gekündigt und können sich die Vertragsparteien bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist nicht auf einen
neuen Vertrag einigen, gilt er während eines Jahres nach Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist weiter. Der Kantonsrat kann den Vertrag um
höchstens zwei Jahre verlängern. Verweigert er die Verlängerung, kann er
den Regierungsrat ermächtigen, das Dienstrecht im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen durch Verordnung zu regeln. Verweigert er diese Ermächtigung, kann er die an den Regierungsrat delegierten Kompetenzen
wieder an sich ziehen.
7 Verfügungen der Anstellungsbehörden, welche im Einzelfall gestützt auf
den GAV erlassen werden, können nach § 53 Absatz 1 dieses Gesetzes
angefochten werden.
§ 45ter* Rückforderung ungerechtfertigter Leistungen
1 Der Kanton ist berechtigt, ungerechtfertigte, irrtümlich erbrachte Leistungen an Staatsbedienstete aus dem Dienstverhältnis zurückzufordern,
selbst wenn die von der Rückforderung betroffenene Person nicht mehr
bereichert ist. Der Kanton darf seine Forderung mit Leistungen aus dem
Dienstverhältnis verrechnen.
2 Die Verjährung richtet sich nach Artikel 67 Absatz 1 OR.
§ 45 quater
Verjährung von Forderungen aus dem Dienstverhältnis
1 Die Verjährung von Forderungen aus dem Dienstverhältnis richtet sich
nach den Artikeln 127 und 128 OR.
§ 46
Berufliche Vorsorge*
1 Der Kanton versichert die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegen
die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.*
2 …*
§ 47
Anspruch auf Lohnfortzahlung*
1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis haben bei Krankheit und Unfall unter Vorbehalt von Absatz 2 Anspruch auf den vollen Lohn*
a) während der Probezeit für die Dauer von sechs Monaten;
b) nach Ablauf der Probezeit für die Dauer von zwölf Monaten.
2 Während krankheits- oder unfallbedingten Absenzen besteht Anspruch
auf die Ausrichtung von Zulagen für Bereitschaftsdienste, Nachtdienste,
unregelmässige Arbeitszeiten oder Sondereinsätze. Der Anspruch auf
Lohnfortzahlung kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.*
3 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im befristeten Anstellungsverhältnis.*
4 …*
5 …*
6 …*
§ 47 bis
Anspruch auf Taggeldleistungen
1 Nach Ablauf der Lohnfortzahlung nach § 47 Absatz 1 Buchstabe b haben
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im unbefristeten Anstellungsverhältnis Anspruch auf Taggeldleistungen in der Höhe von 80 Prozent des im
letzten Jahr der Anstellung ausgerichteten durchschnittlichen Bruttomonatslohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Leistungsbonus. § 47 Absatz 2
ist anwendbar. Leistungen der Invalidenversicherung, der Kantonalen Pensionskasse Solothurn und anderer Pensionskassen sind anzurechnen.
Der Anspruch auf Taggeld besteht:
a) bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent während 12 Monaten;
b) bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum Beginn einer Rente.
2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt den Anspruch auf Taggeldleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im befristeten Anstellungsverhältnis.*
§ 47ter* Verrechnung
1 Im Umfang der Lohnfortzahlung nach § 47 Absätze 1 und 3 sowie im Umfang der Taggeldleistungen nach § 47bis gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Arbeitgeber mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Arbeitgeber
über.
§ 47quater* Krankentaggeldversicherung
1 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis
kann eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, welche im Krankheitsfall mindestens die Leistungen gemäss § 47bis erbringt.*
2 Die Versicherungsprämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeber und
die versicherten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu finanzieren. Der
Anteil der Arbeitgeber ist im Verhältnis der Lohnsummen der versicherten
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf den Kanton und die
Einwohnergemeinden aufzuteilen.
§ 47quinquies* Mitwirkungspflicht bei Krankheit und Unfall
1 Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zur Zusammenarbeit mit
dem Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Unfall- oder Krankentaggeldversicherer verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich von einem
Vertrauensarzt oder einer Vertrauensärztin untersuchen zu lassen beziehungsweise ihren Arzt oder ihre Ärztin im Einzelfall zu ermächtigen, dem
Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Unfall- oder Krankentaggeldversicherers Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind.
2 Bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Absatz 1, welche das Ausmass oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachteilig
beeinflusst, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung beziehungsweise Taggeldleistungen gekürzt werden.
§ 47sexies* Case Management bei Krankheit und Unfall
1 Der Arbeitgeber kann gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen ein Case Management (Fallbegleitung) anbieten.
2 Ziele des Case Managements sind die rasche Rückkehr an den bisherigen
oder an einen neuen Arbeitsplatz und die Verhinderung einer ganzen oder
teilweisen Invalidität.
§ 47septies* Voraussetzungen für Case Management
1 Ein Case Management wird insbesondere bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geprüft, die
a) voraussichtlich längere Zeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind
oder;
b) wegen Krankheit oder Unfall möglicherweise über längere Zeit vermindert leistungsfähig sind.
§ 47octies* Datenschutz im Case Management
1 Die mit dem Case Management betraute Person bearbeitet Personendaten der oder des betroffenen Arbeitnehmers und Arbeitnehmerin, soweit
dies zur Durchführung des Case Managements notwendig ist.
2 Die mit dem Case Management betraute Person gibt weder der Arbeitgeberseite noch Dritten Personendaten aus dem Case Management bekannt,
ausser wenn der oder die betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin
ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 47 novies
Übertragung des Case Managements
1 Der Arbeitgeber kann die Durchführung des Case Managements dem Unfall- oder Krankentaggeldversicherer oder einer externen Fachstelle übertragen.
§ 48
Mutterschaftsurlaub
1 Das weibliche Staatspersonal hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für
das befristet angestellte Personal.*
2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis
kann den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erweitern, wenn im privaten
oder öffentlichen Dienstverhältnis ein höherer Anspruch als 16 Wochen
§ 49 üblich ist.*
Besoldungsnachgenuss
1 Beim Tode eines Beamten, einer Beamtin sowie eines oder einer Angestellten ist den Erben die Besoldung für den laufenden und den folgenden
Monat auszurichten.
2 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis
kann in Härtefällen Familienangehörigen eines Verstorbenen, die von ihm
finanziell abhängig waren, einen Besoldungsnachgenuss von höchstens
§ 50 drei weiteren Monaten gewähren.*
Ferienanspruch
1 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Organ nach § 2bis regelt den Ferienanspruch des Staatspersonals.*
§ 50 bis
Administrative Untersuchung
1 Staatsbedienstete, denen Dritte eine Verletzung von Dienstpflichten zur
Last legen, haben das Recht, die Vorwürfe untersuchen zu lassen, wenn
diese zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses oder zu einer Auflösung
aus wichtigen Gründen führen könnten.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über das Disziplinarverfahren.
3 Für administrative Untersuchungen gegenüber Gerichtspersonen ist die
Gerichtsverwaltungskommission zuständig.*
4 Für administrative Untersuchungen gegenüber dem Personal der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) ist das zuständige Organ nach § 2bis zuständig.*
§ 50ter* Sozialmassnahmen
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Personalverbände einen
Sozialplan, wenn infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen
grösseren Personalbeständen gekündigt werden muss.
2 Er kann weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des
Staatspersonals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher
Umorientierung oder Überbrückungsleistungen bei vorzeitiger Pensionierung.
3 Der Kantonsrat bewilligt die nötigen Kredite.
4 Die Absätze 1 bis 3 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine
§ 50 quater Anwendung.*
Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung
1 Der Regierungsrat kann die familienergänzende Betreuung von Kindern
unterstützen.
2 Der Kantonsrat bewilligt die dafür nötigen Mittel.
3 Die Absätze 1 und 2 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine
Anwendung.*
2.3.3. Sozialpartnerschaft*
§ 51
Personalverbände
1 Die Staatsbediensteten haben ein Mitspracherecht zu allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände oder persönlich wahr.
2 Die Personalverbände sind das Bindeglied zwischen den Staatsbediensteten und dem Regierungsrat. Sie haben das Recht, zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen und dem Regierungsrat Anträge über Erlass oder Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.
§ 51 bis
Kommission für Besoldungs- und Personalfragen
1 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der Personalverbände eine Kommission zur Vorberatung von Besoldungs- und Personalfragen grundsätzlicher Art. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartementes
führt den Vorsitz. Der Chef oder die Chefin des Personalamtes gehört ihr
mit beratender Stimme an.
2 Der Regierungsrat stellt das Pflichtenheft der Kommission auf.
§ 52
Personalkommission
1 Der Regierungsrat wählt zur Mitwirkung des Personals beim Vollzug des
Gesetzes auf Vorschlag der Personalverbände eine Personalkommission.
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des kantonalen Personalamtes gehört
ihr als Mitglied mit beratender Stimme an. Bei der Wahl der Kommission
sind die verschiedenen Personalgruppen angemessen zu berücksichtigen.
2 Der Regierungsrat stellt das Pflichtenheft der Kommission auf.
2.4. Rechtsschutz
§ 53
Rechtsmittel
1 Über Anstände aus dem Anstellungsvertrag, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind, erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese Verfügung kann beim Regierungsrat angefochten werden, sofern er nicht selber Anstellungsbehörde ist. Der Beschluss des Regierungsrates kann beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.*
1bis Verfügungen des Personalamtes nach § 19 Absatz 4 (Satz 2) können bei
der Gerichtsverwaltungskommission und Verfügungen der Gerichtsverwaltungskommission beim Verwaltungsgericht angefochten werden.*
2 Ein Entscheid über die Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 28 Absatz 4 Buchstabe a kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.*
3 Das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sind kostenlos.
4 Der Rechtsschutz zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richtet sich nach
dem Zivilrecht.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 54
Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt, soweit
nicht andere Behörden zuständig sind.
§ 55
…
§ 56
Praktikanten, insbesondere Rechtspraktikanten
1 Das zuständige Departement kann Praktikanten auf beschränkte Zeit in
staatliche Stellen zur Ausbildung oder zur Vorbereitung auf staatliche Prüfungen aufnehmen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die
Entschädigung.
§ 57
…
§ 58
Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 59
Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 60
Änderung des Gesetzes über den Weibeldienst
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 61
Genehmigung durch Bundesbehörden
1 § 53 und die Änderung von § 24 Buchstabe a) Satz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 58) bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
§ 62
Aufhebung widersprechenden Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden alle widersprechenden früheren Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere sind aufgehoben:
a) das Gesetz vom 23. November 1941 über das Staatspersonal1);
b) § 27 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August
19092).
§ 63
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
3.1. Schluss- und Übergangsbestimmungen der
§ 64 Teilrevision vom 8. November 2000
Übergang vom Beamten- in das Anstellungsverhältnis
1 Alle am 31. Juli 2001 bestehenden Dienstverhältnisse der Beamten und
Beamtinnen, ausgenommen die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten, werden am 1. August 2001 in Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz überführt. Das Dienstverhältnis der davon betroffenen Staatsbediensteten richtet sich ab diesem Zeitpunkt nach den für die Angestellten geltenden Vorschriften.
2 Das Dienstverhältnis von Beamten oder Beamtinnen, welche gestützt auf
die vor dem 1. August 2001 geltenden Gesetzesvorschriften für die Amtsdauer 2001-2005 provisorisch wiedergewählt worden sind, wird am 1. August 2001 in ein Anstellungsverhältnis mit Probezeit überführt. Die Probezeit beginnt am 1. August 2001 und dauert mindestens drei Monate. Die
Anstellungsbehörde kann diese im Sinne von § 18bis um drei Monate verlängern. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses richtet sich nach
§18bis Absatz 4 dieses Gesetzes. § 28 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
1) GS 75, 337; 80, 102; 82, 138; 85, 138.
2) GS 64, 484; 77, 61.
§ 65
Anrechnung der Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse
1 Die Dauer der Befristung laufender befristeter Anstellungsverhältnisse ist
an die Dauer befristeter Anstellungsverhältnisse nach § 18 Absatz 4 dieses
Gesetzes anzurechnen.
§ 66
Vorrang dieses Gesetzes über die Begründung eines Dienstverhältnisses
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Begründung von Dienstverhältnissen durch Wahl oder Anstellung gehen jenen in Spezialgesetzen
vor.
§ 67
Änderung von Gesetzen
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
3.2. Schluss- und Übergangsbestimmung zur Teilrevision