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Verordnung über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
  2. Art. 2 Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins
  3. Art. 3 Anpassung der Freibeträge auf den Erwerbseinkünften
  4. Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses
  5. Art. 5 Inkrafttreten

5 provisions

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht: a. bei alleinstehenden Personen: auf 20 670 Franken; b. bei Ehepaaren: auf 31 005 Franken; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 815 Franken; d. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7590 Franken.

Art. 2 Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins

1 Die Höchstbeträge für den Mietzins für eine allein lebende Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ÜLG werden auf 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3 erhöht. 2 Die Zuschläge bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG werden wie folgt erhöht: a. für die zweite Person auf 3420 Franken in der Region 1, auf 3420 Franken in der Region 2 und auf 3480 Franken in der Region 3; b. für die dritte Person auf 2460 Franken in der Region 1 und auf 2040 Franken in den Regionen 2 und 3; c. für die vierte Person auf 2280 Franken in der Region 1, auf 2160 Franken in der Region 2 und auf 1800 Franken in der Region 3. 3 Die Zuschläge bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ÜLG werden auf 6900 Franken erhöht.

Art. 3 Anpassung der Freibeträge auf den Erwerbseinkünften

1 Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht: a. bei alleinstehenden Personen: auf 1300 Franken; b. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 1950 Franken. 2 Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht: a. bei alleinstehenden Personen: auf 1300 Franken; b. bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern: auf 1950 Franken.

Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird aufgehoben. [AS 2022 608]

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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