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Verordnung über das Vorrücken und die Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei

Fribourg · 551.13 · ordinance

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 16a
  18. Art. 17 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13
  19. Art. 18
  20. Art. 19 Ausbildung)
  21. Art. 20
  22. Art. 20a
  23. Art. 21
  24. Art. 22 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13
  25. Art. 23
  26. Art. 24

26 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 In diesem Reglement werden die Bedingungen für ein Vorrücken und die Kriterien für eine Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei bestimmt. 2 In diesem Reglement wird die Anzahl der notwendigen Dienstjahre für ein Vorrücken festgelegt.

Art. 2

Zuordnung der Stellen und der Grade 1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion bestimmt durch Weisungen im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation die Zuordnung der Stellen und der Grade der Kantonspolizei zur Einreihung der Funktionen beim Staat.

Art. 3

Definitionen 1 Ein Vorrücken gemäss diesem Reglement ist die Erlangung eines höheren Grades oder einer höheren Klasse in der gleichen Referenz-Funktion nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren. 2 Eine Beförderung gemäss diesem Reglement ist die Erlangung einer hierarchisch höheren Referenz-Funktion bei der Kantonspolizei. Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13 3 Das Vorrücken und die Beförderungen des zivilen Personals unterliegen dem ordentlichen Verfahren, das für Verwaltungsangestellte gilt. 2 Vorrücken in eine höhere Klasse 2.1 Bedingungen und Zuständigkeit

Art. 4

1 Die Beamtinnen und Beamten kommen unter folgenden Bedingungen in den Genuss eines Vorrückens; Absatz 3 bleibt vorbehalten: a) Sie haben die Anzahl Dienstjahre nach den Artikeln 5–20 dieser Verordnung geleistet. b) Sie erfüllen voll und ganz die Anforderungen ihrer Stelle in Bezug auf ihre Fähigkeiten, insbesondere ihre physischen Möglichkeiten, ihre Leistungen und ihr Verhalten. 2 Wird das Vorrücken einer Beamtin oder eines Beamten wegen unbefriedigender Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens hinausgeschoben, so kann die Person, wenn sie anschliessend zu besonderer Zufriedenheit Anlass gibt, bereits nach einer geringeren als der in diesem Reglement vorgesehenen Anzahl Jahre vorrücken und dadurch die den Dienstjahren entsprechende Klasse und Gehaltsstufe erlangen. 3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion entscheidet über das Vorrücken auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten der Kantonspolizei. 2.2 Gendarmerie

Art. 5

Polizeiliche Sicherheitsassistentin-Gefangenenbegleiterin und polizeilicher Sicherheitsassistent-Gefangenenbegleiter 1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen-Gefangenenbegleiterinnen und Sicherheitsassistenten-Gefangenenbegleiter II, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur polizeilichen Sicherheitsassistentin-Gefangenenbegleiterin I bzw. zum polizeilichen Sicherheitsassistenten-Gefangenenbegleiter I vorrücken.

Art. 6

Polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent 1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten II, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur polizeilichen Sicherheitsassistentin I bzw. zum polizeilichen Sicherheitsassistenten I vorrücken.

Art. 7 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13

Polizist/in 1 Polizistinnen und Polizisten, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig erhalten sie eine zusätzliche Gehaltsstufe zur jährlichen Gehaltserhöhung. 2 Korporale, die ihre Funktion als Polizistin oder Polizist während mindestens 8 Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig erhalten sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung.

Art. 8

Postenchef/in 1 Postenchefinnen und Postenchefs, die ihre Funktion während mindestens 8 Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig erhalten sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung.

Art. 9

Stellvertretende Regionschefin und stellvertretender Regionschef 1 Stellvertretende Regionschefinnen und Regionschefs II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden Regionschefin I bzw. zum stellvertretenden Regionschef I vorrücken.

Art. 10

Stellvertretende Chefin Verkehrssicherheit und stellvertretender Chef Verkehrssicherheit 1 Stellvertretende Chefinnen und Chefs Verkehrssicherheit II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden Chefin Verkehrssicherheit I bzw. zum stellvertretenden Chef Verkehrssicherheit I vorrücken.

Art. 11

Spezialisierte Polizei-Offizierin und spezialisierter Polizei-Offizier 1 Spezialisierte Polizei-Offizierinnen und -Offiziere II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei- Offizierin I bzw. zum spezialisierten Polizei-Offizier I vorrücken.

Art. 12

Regionschef/in 1 Regionschefinnen und Regionschefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Regionschefin I bzw. zum Regionschef I vorrücken.

Art. 13 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13

Chefin Verkehrssicherheit und Chef Verkehrssicherheit 1 Chefinnen und Chefs Verkehrssicherheit III oder II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Chefin Verkehrssicherheit I bzw. zum Chef Verkehrssicherheit I vorrücken.

Art. 14

Korps-Chef/in 1 Korps-Chefinnen und -Chefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Korps-Chefin I bzw. zum Korps- Chef I vorrücken. 2.3 Kriminalpolizei

Art. 15

Inspektor/in 1 Mitarbeitende, die während mindestens 5 Jahren die Funktion einer Inspektorin bzw. eines Inspektors bekleidet haben, rücken vor, indem sie eine zusätzliche Gehaltsstufe zur jährlichen Gehaltserhöhung erhalten. 2 Mitarbeitende, die während mindestens 13 Jahren die Funktion einer Inspektorin bzw. eines Inspektors bekleidet haben, rücken vor, indem sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung erhalten.

Art. 16

Spezialisierte Polizei-Unteroffizierin und spezialisierter Polizei- Unteroffizier (Funktion Inspektor/in im kriminaltechnischen Dienst) 1 Spezialisierte Polizei-Unteroffizierinnen und -Unteroffiziere III, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-Unteroffizierin II bzw. zum spezialisierten Polizei-Unteroffizier II vorrücken. 2 Spezialisierte Polizei-Unteroffizierinnen und -Unteroffiziere II, die ihre Funktion während mindestens 8 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-Unteroffizierin I bzw. zum spezialisierten Polizei-Unteroffizier I vorrücken.

Art. 16a

Stellvertretende Kommissariatschefin und stellvertretender Kommissariatschef 1 Stellvertretende Kommissariatschefinnen und Kommissariatschefs II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden Kommissariatschefin I bzw. zum stellvertretenden Kommissariatschef I vorrücken.

Art. 17 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13

Kommissariatschefin und Kommissariatschef 1 Kommissariatschefinnen und Kommissariatschefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Kommissariatschefin I bzw. zum Kommissariatschef I vorrücken.

Art. 18

Korps-Chef/in 1 Korps-Chefinnen und -Chefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Korps-Chefin I bzw. zum Korps- Chef I vorrücken. 2.4 Abteilungen (Kommando, Logistik & Informatik, HR und

Art. 19 Ausbildung)

Sektorchef/in 1 Sektorchefinnen und Sektorchefs II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Sektorchefin I bzw. zum Sektorchef I vorrücken.

Art. 20

Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter 1 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter III oder II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Abteilungsleiterin I bzw. zum Abteilungsleiter I vorrücken.

Art. 20a

Polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent, Polizistin und Polizist, Inspektorin und Inspektor 1 Die Artikel 6, 7 und 15 dieser Verordnung gelten sinngemäss für die Funktionen polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent, Polizistin und Polizist sowie Inspektorin und Inspektor. 3 Beförderung

Art. 21

Beförderungskriterien 1 Über Beförderungen wird anhand folgender Kriterien entschieden: a) Eignung zur Ausübung der zu übernehmenden Funktion und der Stelle; b) in der ausgeübten Funktion erhaltene Qualifikationen; c) subsidiär die Anzahl Dienstjahre.

Art. 22 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13

Zuständigkeit 1 Beförderungen in Funktionen, die in der Klasse 25 und höher der Gehaltsskala des Staatspersonals eingereiht sind (Offizierinnen und Offiziere), werden von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion beschlossen. 2 Für Beförderungen in andere Funktionen ist der Stab der Kantonspolizei zuständig. 4 Schlussbestimmungen

Art. 23

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 13. Mai 2003 über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei (SGF 551.13) wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 02.05.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2017_035 11.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030 11.03.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_030 11.03.2022 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_030 06.07.2023 Art. 5 Titel geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 6 Titel geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 10 Titel geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 13 Titel geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 16a eingefügt 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 17 Titel geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Abschnitt 2.4 geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 20 Titel geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 20a eingefügt 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066 06.07.2023 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.08.2023 2023_066 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.05.2017 01.01.2017 2017_035 Art. 2 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030 Art. 4 Abs. 3 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030 Art. 5 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 5 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 6 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 6 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 10 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 10 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 13 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 13 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 16a eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 17 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 17 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Abschnitt 2.4 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 20 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 20 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 20a eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 22 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Art. 22 Abs. 2 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030 Art. 22 Abs. 2 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13

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