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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Appenzell Innerrhoden · 700.910 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 vom 22. September 2005 (Stand 1. Januar 2016)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.2)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 700.910

8 provisions

Art. 1 vom 22. September 2005 (Stand 1. Januar 2016)

Grundsatz 1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht. 2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

Art. 2

Pflichten der Kantone 1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. 2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. 3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und

Art. 3 bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.2)

Interkantonales Organ 1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind. 2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme. 3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone. 1) In Kraft seit 26. November 2010 2) Art. 2 Abs. 3 Fassung vom 26. November 2010 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 700.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs 1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist. 2 Es ist überdies zuständig für: a) die Änderungen der Vereinbarung; b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5

Finanzierung 1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6

Beitritt 1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7

Austritt 1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 700.910

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.3) 3) Beschlossen von der Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) am 22. September 2005 und dem Interkantonalen Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26. November 2010. 700.910 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 22.09.2005 01.01.2016 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 700.910 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 22.09.2005 01.01.2016 Erstfassung - 1 700.910 Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 700.910 2 3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. 3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3 700.910 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. 5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. 6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. 700.910 4 6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. 6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. 7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 5 700.910 8. Nutzungsziffern 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. 8.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen_ anrechenbare Grundstücksfläche GFZ = ΣGF_ aGSF 8.3 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche BMZ = BVm_ aGSF 700.910 6 8.4 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ = aGbF aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. 8.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche anrechenbare Grundstücksfläche GZ = aGrF aGSF Anhang 2 Zu Ziffer 2: GEB˜UDE Geb ude Kleinbaute Anbaute Geb udel nge der Anbaute bzw. Kleinbaute in den Dimensionen beschr nkt nur Nebennutzfl chen und Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Anteil ber der Fassadenlinie Unterniveaubauten Unterirdische Bauten Oberkante fertig Boden hinausragenden UNB- Decke. zwischen massgebendem Terrain und der dar ber H henunterschied, gemessen in der Fassadenflucht, der UNB zul ssiges Durchschnittsmass f r das Hinausragen Treppe UIB UNB f UIB UNB f UNB UNB f b Fassade 1 Fassade 2 Fassade 4Fassade 3 Skizzen UNB Figur 2.1 - 2.3 Geb ude, Kleinbauten und Anbauten 1 700.910 Zu Ziffer 3: GEB˜UDETEILE Geb ude Anbaute Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie Geb udeteil vorspringender projizierte Fassadenlinie Geb udeteil r ckspringender unbedeutend 700.910 2 vorspringender Geb udeteil Ebenes Gel nde: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie) Geneigtes Gel nde: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie) massgebendes Terrain Figur 3.1 bis 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie Fassadenflucht unbedeutend r ckspringender Geb udeteil 700.9103 > a < a > b < b Fassadenabschnitt zugeh riger Geb udeteil vorspringender zul ssiges Mass f r die Tiefe vorspringender Geb udeteile zul ssiges Mass f r die Breite vorspringender Geb udeteile projizierte Fassadenlinie Fassadenabschnitt zugeh riger Figur 3.4 Vorspringende Geb udeteile (Schnitt und Seitenansicht) zul ssiges Mass f r die Breite vorspringender Geb udeteile zul ssiges Mass f r die Tiefe vorspringender Geb udeteile a a < b < b< b Teil des Geb udes Anbaute oder Teil des Geb udes Anbaute oder Fassadenl ngemassgebendes Terrain 700.910 4 Figur 3.5 R ckspringende und unbedeutend r ckspringende Geb udeteile Geb udeteil r ckspringender > b FA < b FA < a zugeh riger Fassadenabschnitt Fassade FA Geb udeteil r ckspringender unbedeutend zul ssiges Mass f r die Tiefe von unbedeutend r ckspringenden Geb udeteilen zul ssiges Mass f r die Breite von unbedeutend r ckspringenden Geb udeteilen > a 700.9105 Zu Ziffer 4: L˜NGENBEGRIFFE, L˜NGENMASSE Figur 4.1 und 4.2 Geb udel nge, Geb udebreite Geb udebreite Geb ude Geb udel nge G e b ud e r e it e G e b ud e l ng e Geb ude Fl chenkleinstes Rechteck 700.910 6 Zu Ziffer 5: H HENBEGRIFFE, H HENMASS der Dachkonstruktion H chste Punkte technisch bedingte Dachaufbaute Dachkonstruktion H chste Punkte der Terrain unter der Firstlinie tiefster Punkt auf massgebendem massgebendes Terrain Terrain unter der Dachfl che tiefster Punkt auf massgebendem Teil des massgebenden Terrains Dachfl chenbereich ber dem tiefstgelegenen massgebendes Terrain Firstlinie Gesamth he h Gesamth he h Gesamth he h Gesamth he h Figur 5.1 Gesamth he 700.9107 Figur 5.2 Fassadenh he Fassadenflucht Oberkante Dachkonstruktion Schnittlinie Fassadenflucht mit f r Talfassade Fassadenh he Fh f r Talfassade Fassadenh he Fh giebelseitige Fassadenh he Fh traufseitige f r Talfassade Fassadenh he Fh f r Seitenfassade Fassadenh he Fh Fassadenh he Fh giebelseitige massgebendes Terrain Br stung Br stung technisch bedingte Dachaufbaute massgebendes Terrain f r Seitenfassade Fassadenh he Fh 700.910 8 Figur 5.3 Kniestockh he Figur 5.4 Lichte H he Oberkante Dachfl che Oberkante Dachkonstruktion Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Fassadenflucht Lichte H he Geschossh he Lichte H he Geschossh he Lichte H he Geschossh he Kniestockh he 700.9109 Zu Ziffer 6: GESCHOSSE Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl DA AG DG Untergeschosse Vollgeschosse Dachgeschosse Attikageschosse Dachaufbauten AGDG UG UG DA AG 2. VG 1. VG 1. UG 2. UG UG 1. VG 2. VG 3. VG Untergeschosse Vollgeschosse Attikageschosse DachaufbautenDA AG massgebendes Terrain massgebendes Terrain DA UG UG massgebendes Terrain 700.910 10 c UG UIB UG aa UG UGUIB UG c Figur 6.2 Untergeschosse zul ssiges Mass f r vorspringende Geb udeteile das Hinausragen des UG zul ssiges Durchschnittsmass f r zul ssiges Mass f r Untergeschosse Anteil des Geschosses ber der Fassadenlinie Untergeschoss Unterirdische Baute 700.91011 Figur 6.3 Dachgeschosse d DachgeschossDachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Kniestockh he < bKniestockh he < b zul ssiges Mass f r die Kniestockh hen von Dachgeschossen kleine Kniestockh he < bkleine Kniestockh he < b zul ssiges Mass f r die kleine Kniestockh he von Dachgeschossen zul ssiges Mass f r die grosse Kniestockh he von Dachgeschossen Kniestockh he < b Kniestockh he < b zul ssiges Mass f r die Kniestockh hen von Dachgeschossen grosse Kniestockh he < dgrosse Kniestockh he < d 700.910 12 < a Figur 6.4 Attikageschosse Attikageschoss VollgeschossVollgeschoss der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses des Attikageschosses gegen ber Minimales Mass f r die Zur ckversetzung > a Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss 700.91013 Zu Ziffer 7: ABST˜NDE UND ABSTANDSBEREICHE A G Figur 7.1 - 7.3 Abst nde und Abstandsbereiche Kleiner und grosser Grenzabstand Mehrl ngenzuschlag Grosser Grenzabstand und mG der Abstandsvorschrift Baulinie tritt an Stelle Grenzabstand Geb udeabstand mindestens einzuhaltender Geb udeabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand Baulinie Parzellengrenze mindestens einzuhaltender Grenzabstand G A m G grosser Grenzabstand AvAv Av AvAv Av Av Av Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand kleiner Grenzabstand mit Mehrl ngenzuschlag Abstandsvorschrift bebaubarer Bereich Baubereich Baulinie Parzellengrenze der Abstandsvorschrift Baulinie tritt an Stelle 700.910 14 Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN Figur 8.1 Anrechenbare Grundst cksfl che Bauzone Grundst cksfl che ausserhalb der fl chen Erschliessungs- Feinerschliessung Groberschliessung Grunderschliessung anrechenbar z.T. anrechenbar nicht anrechenbar Nutzungsziffer belegt sind. * Freihaltefl chen und Gr nfl chen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Anrechenbare Grundst cksfl che Geb udefl che Abstandsfl chen Hauszufahrt Gr nfl chen* Freihaltefl chen* Grundst cksfl che Bauzone Grundst cksfl che innerhalb der 700.91015 Grundriss 1. Obergeschoss: Schnitt: Figur 8.3 Baumassenziffer massgebendes Terrain Anteil angerechneter Volumen offener Geb udeteile Geschossfl chen (GF) HNF KF HNF FF VF NNF HNF Luftraum KF HNFHNF Balkon FF Figur 8.2 Geschossfl chenziffer KF HNFHNF VF 700.910 16 Keller WohnenEstrich Figur 8.4 Anrechenbare Geb udefl che projizierte Fassadenlinie anrechenbare Geb udefl che zul ssiges Mass f r vorspringende Geb udeteilea Vordach Vordach Geb ude Kleinbaute Anbaute Geb ude Geb udeteil r ckspringender unbedeutend Geb udeteil vorspringender 700.91017

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