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Verordnung über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (Verordnung Arbeitsmarktstipendien, VO AMS)

Zürich (city) · 416.150 · ordinance

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 (VO AMS)416.150
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Beitragsberechtigung
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Beitragsbemessung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 D. Leistungen der Dienststelle
  15. Art. 15
  16. Art. 16 E. Verfahren
  17. Art. 17
  18. Art. 18 (VO AMS) 416.150
  19. Art. 19
  20. Art. 20 F. Weitere Bestimmungen
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 G. Sonderrechnung
  25. Art. 25 H. Schlussbestimmung

25 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Arbeitsmarktstipendien für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen.

Art. 2

1 Arbeitsmarktstipendien bezwecken insbesondere: a. die Initiative, sich weiterzubilden, zu fördern, insbesondere bei Personen mit geringem oder mittlerem Qualifikationsgrad; b. die Fähigkeiten für das lebenslange Lernen zu fördern, insbesondere im Bereich der Grundkompetenzen; c. die finanziellen Voraussetzungen für die Teilnahme an arbeitsmarktorientierter Weiterbildung zu schaffen; d. die Chancen von Personen mit ungenügender oder ungeeigneter Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und deren wirtschaftliche Unabhängigkeit zu stärken; e. durch Qualifizierung die strukturellen und sozialen Risiken eines Arbeitsmarkts im Wandel zu vermindern; f. durch die Entwicklung des Bildungspotenzials für den Arbeitsmarkt volkswirtschaftlichen Nutzen zu stiften. 2 Die Zielerreichung wird periodisch evaluiert. 1 LS 131.1 2 STRB Nr. 894 vom 8. September 2021 Gegenstand Zweck 2Verordnung Arbeitsmarktstipendien

Art. 3 (VO AMS)416.150

Als Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: a. die Weiterbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG)3; b. der Erwerb eines kantonal anerkannten Abschlusses auf Sekundarstufe I für Erwachsene; c. der Erwerb eines eidgenössischen Berufsattests oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses durch Personen, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen.

Art. 4

1 Die Finanzierung der Weiterbildung ist in erster Linie Sache der Person selbst und von gesetzlich oder vertraglich Verpflichteten. 2 Die Stadt richtet Beiträge aus, sofern: a. es der Person selbst aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich ist, für die Kosten der Weiterbildung aufzukommen; b. von Arbeitgebenden oder aus sozialpartnerschaftlichen Verpflichtungen keine ausreichenden Beiträge an die Weiterbildung erfolgen; und c. keine ausreichenden anderweitigen staatlichen Leistungen beansprucht werden können.

Art. 5

Arbeitsmarktstipendien werden ausgerichtet als: a. Bildungskostenbeitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung; b. Bildungserwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall.

Art. 6 B. Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt sind Personen, die: a. arbeitsfähig sind; b. das Rentenalter gemäss Art. 21 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)4 noch nicht erreicht haben; c. seit zwei Jahren ununterbrochen in der Stadt wohnhaft sind; d. über fünf Jahre Erwerbserfahrung verfügen; und 3 vom 20. Juni 2014, SR 419.1. 4 vom 20. Dezember 1946, SR 831.10. Begriffe Subsidiarität Beitragsarten Beitragsberechtigte Personen 3Verordnung Arbeitsmarktstipendien (VO AMS) 416.150 e. in den drei Kalenderjahren vor Beginn der Weiterbildung keinen eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II oder auf der Tertiärstufe erworben haben. 2 Wenn eine Mehrheit der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt ist, kann von den Bestimmungen von Abs. 1 lit. b–e abgewichen werden.

Art. 7

1 Als arbeitsfähig im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, deren Gesundheit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. 2 Bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit reicht die gesuchstellende Person Dokumente ein, die die Arbeitsfähigkeit belegen.

Art. 8

Arbeitsmarktstipendien werden ausgerichtet für Weiterbildungen, die notwendig, zweckmässig und vertretbar sind.

Art. 9 C. Beitragsbemessung

Grundlage für die Bemessung bilden das steuerbare Einkommen und ein Anteil des über dem Vermögensfreibetrag liegenden steuerbaren Vermögens der massgebenden Personen sowie die anerkannten Abzüge.

Art. 10

1 Der Eigenleistungsfaktor bestimmt, welchen Anteil die gesuchstellende Person selbst zu tragen hat. 2 Der Eigenleistungsfaktor bemisst sich nach der Grundlage dividiert durch einen Grenzbetrag, ab dem keine Beiträge mehr ausgerichtet werden. 3 Er ist jeweils für eine Beitragsperiode gültig.

Art. 11

1 Der Bildungskostenbeitrag wird anhand der anerkannten Kosten der Weiterbildung unter Berücksichtigung des Eigenleistungsfaktors bemessen. 2 Werden Ausbildungsbeiträge gemäss Verordnung über die Ausbildungsbeiträge der Stadt Zürich (Stipendienverordnung)5 ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf den Bildungskostenbeitrag.

Art. 12

1 Bildungserwerbsersatz wird unselbstständig Erwerbstätigen ausgerichtet, wenn eine Weiterbildung in der Beitragsperiode einen erheblichen Erwerbsausfall verursacht. 5 vom 28. Oktober 2020, AS 416.110. Arbeitsfähigkeit Beitragsberechtigende Weiterbildungen Grundlage Eigenleistungsfaktor Bildungskostenbeitrag Bildungserwerbsersatz a. Erheblichkeit 4Verordnung Arbeitsmarktstipendien (VO AMS)416.150 2 Er kann auch selbstständig Erwerbstätigen ausgerichtet werden, wenn die Weiterbildung zu einer erheblichen Umsatzeinbusse führt.

Art. 13

1 Der Bildungserwerbsersatz wird unter Berücksichtigung des Eigenleistungsfaktors wie folgt bemessen: a. anhand der weiterbildungsbedingten Erwerbsausfalltage in Tagespauschalen; b. bei Weiterbildung mit Lehrvertrag aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen vor und demjenigen während der Weiterbildung abzüglich Ausbildungsbeiträge. 2 Das anrechenbare Einkommen vor Beginn der Weiterbildung kann im Sinne von Abs. 1 lit. a begrenzt werden.

Art. 14 D. Leistungen der Dienststelle

Die zuständige Dienststelle informiert in Zusammenarbeit mit Dritten insbesondere Personen mit geringem oder mittlerem Qualifikationsgrad über die Leistungen gemäss dieser Verordnung.

Art. 15

1 Die zuständige Dienststelle führt ein spezifisches Beratungsangebot zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit. 2 Sie kann den Anspruch auf Arbeitsmarktstipendien von einer Abklärung abhängig machen. 3 Beratung und Abklärung erfolgen unentgeltlich.

Art. 16 E. Verfahren

Gesuche werden vor Beginn der Weiterbildung elektronisch bei der zuständigen Dienststelle eingereicht.

Art. 17

1 Die gesuchstellende Person erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft insbesondere über: a. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der massgebenden Personen; b. ihre beruflichen Verhältnisse; c. den Nutzen der Weiterbildung; d. ihre Teilnahme an der Weiterbildung. 2 Sie reicht die notwendigen Unterlagen dazu ein. b. Bemessung Information Beratung und Abklärung Gesuch Mitwirkungspflicht 5Verordnung Arbeitsmarktstipendien

Art. 18 (VO AMS) 416.150

Wer Arbeitsmarktstipendien beansprucht, meldet der zuständigen Dienststelle jede Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder Adressänderungen innerhalb von dreissig Tagen.

Art. 19

Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz (SHG)6 oder gemäss Asylfürsorgeverordnung (AfV)7, stellt die zuständige Dienststelle ihre Entscheide auch dem zuständigen Sozialhilfeorgan zu.

Art. 20 F. Weitere Bestimmungen

1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Teilbeträgen vor und während der Weiterbildung sowie nach deren Abschluss. 2 Im begründeten Einzelfall kann der Gesamtbetrag vor Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt werden. 3 Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG8 oder AfV9, kann die Auszahlung an das zuständige Sozialhilfeorgan erfolgen.

Art. 21

Wer gegen die Mitwirkungs- oder Meldepflicht gemäss Art. 17 und 18 verstösst, kann von der zuständigen Dienststelle von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen und zur Rückerstattung der Arbeitsmarktstipendien verpflichtet werden.

Art. 22

1 Wer die Teilnahme an der Weiterbildung nicht belegen kann, verliert den Anspruch auf Arbeitsmarktstipendien. 2 Bei einer Verhinderung aus zwingenden Gründen bleibt der Anspruch bestehen. 3 Krankheit als zwingender Grund ist mit einem Arztzeugnis zu belegen.

Art. 23

1 Arbeitsmarktstipendien sind zurückzuerstatten, wenn die gesuchstellende Person: a. unwahre Angaben machte; b. Tatsachen nicht meldete, die für die Anspruchsberechtigung massgeblich sind; oder c. ihre Teilnahme an der Weiterbildung nicht belegen kann. 2 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage ab Rechtskraft der Rückforderungsverfügung. 6 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. 7 vom 25. Mai 2005, LS 851.13. 8 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. 9 vom 25. Mai 2005, LS 851.13. Meldepflicht Mitteilung an Sozialhilfeorgane Auszahlung Anspruchsverlust a. bei Verstoss gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht b. bei Verstoss gegen die Teilnahmepflicht Rückerstattungspflicht 6Verordnung Arbeitsmarktstipendien (VO AMS)416.150

Art. 24 G. Sonderrechnung

Die Mittel der Sonderrechnung zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen insbesondere zur Finanzierung von: a. Projekten in der Weiterbildung zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit; b. Programmen zum Erwerb, zum Erhalt und zur Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit von Personen, die in der Stadt Zürich wohnhaft sind.

Art. 25 H. Schlussbestimmung

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.10 10 Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1150/2022). Inkrafttreten

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