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Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit

Confederation · 946.202.21 · ordinance

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Contents: 46 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen
  4. Art. 4 Bewilligungsbehörde
  5. Art. 4a Entscheid über die Bewilligung
  6. Art. 4b Bewilligung für die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste 1
  7. Art. 5 Meldungen
  8. Art. 6 Nationale Behörde CWÜ
  9. Art. 7 Chemikalien der Liste 1 als Zwischen- oder Nebenprodukte
  10. Art. 8 Ein- und Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 1
  11. Art. 9 Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1
  12. Art. 10 Ein- und Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 2
  13. Art. 11 Chemikalien der Liste 1
  14. Art. 12 Mengenbegrenzungen
  15. Art. 13 Chemikalien der Liste 1
  16. Art. 14 Chemikalien der Liste 2
  17. Art. 15 Chemikalien der Liste 3
  18. Art. 16 Ringversuche
  19. Art. 17 Pflichten bei der Ein- und Ausfuhr
  20. Art. 18 Durchfuhr
  21. Art. 19 Bescheinigungen des Empfangsstaats
  22. Art. 19a Bewilligungsvoraussetzungen
  23. Art. 20 Verweigerung von Bewilligungen
  24. Art. 21 Einzelbewilligungen
  25. Art. 22 Generalausfuhrbewilligung
  26. Art. 23 Nachweise für die Erteilung einer GAB
  27. Art. 24 Auflagen für Inhaberinnen und Inhaber einer GAB
  28. Art. 25 Chemikalien der Liste 1
  29. Art. 26 Chemikalien der Liste 2
  30. Art. 27 Chemikalien der Liste 2 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte
  31. Art. 28 Chemikalien der Liste 3
  32. Art. 29 Chemikalien der Liste 3 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte
  33. Art. 30 Werke, die DOC-Chemikalien herstellen
  34. Art. 31 Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1
  35. Art. 32 Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3
  36. Art. 33 Mittel zur Bekämpfung von Unruhen
  37. Art. 34 Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen
  38. Art. 35 Inspektionen
  39. Art. 36 Durchführung der Inspektionen
  40. Art. 37 Aufgaben des Begleitteams
  41. Art. 38 Inspektionsvereinbarungen
  42. Art. 39 Ankündigung von Inspektionen und Mitwirkungspflicht
  43. Art. 40 Inspektionsbefugnisse
  44. Art. 41
  45. Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
  46. Art. 43 Inkrafttreten

46 provisions

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 (CWÜ). 2 Sie gilt für die Chemikalien, die in den Listen im Anhang (Chemikalienlisten) aufgeführt sind. 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) führt die Chemikalienlisten nach, wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz dies erfordern. SR 0.515.08

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeutet: a. Herstellung: Bildung einer Chemikalie durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess; b. Verarbeitung: physikalischer Prozess, wie das Formulieren, Extrahieren oder Reinigen, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird; c. Verbrauch: Umwandlung einer Chemikalie durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess in eine andere Chemikalie; d. Werk: mehrere Betriebe, die örtlich zusammengehören; e. Betrieb: eigenständiger Bereich, in dem sich eine oder mehrere Anlagen befinden; f. Anlage: Einrichtung für die Herstellung, die Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie, einschliesslich der dazu notwendigen Ausrüstungen; g. DOC-Chemikalien: alle organischen Chemikalien nach der dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Definition mit Ausnahme von: 1. Chemikalien, die in den Chemikalienlisten im Anhang aufgeführt sind, 2. Chemikalien, die nur Kohlenwasserstoffe oder nur Kohlenstoffe und Metalle enthalten, 3. Molekülen aus drei oder mehr sich wiederholenden Einheiten, wie Oligomere und Polymere; h. PSF-Chemikalie: DOC-Chemikalie, die ein oder mehrere Elemente von Phosphor, Schwefel oder Fluor enthält und die in den Chemikalienlisten nicht aufgeführt ist; i. unvermeidbares Nebenprodukt: Chemikalie, die durch eine chemische Reaktion oder durch einen biochemischen oder biologischen Prozess gebildet wurde, wobei die Bildung mangels eines angemessenen alternativen Verfahrens erfolgte; j. Vertragsstaat: Staat, der das CWÜ ratifiziert hat; k. Ursprungsland: Land, in dem eine Chemikalie vollständig gewonnen oder hergestellt oder in welchem letztmals eine ausreichende Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde; l. Herkunftsland: Land, aus dem eine Chemikalie ins schweizerische Zollgebiet oder in eines der schweizerischen Zollausschlussgebiete versendet und in welchem sie vor diesem Versand ein letztes Mal verzollt wurde; m. Bestimmungsland: Land, in dem eine Chemikalie ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in welchem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). SR 0.515.08 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 3 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen

Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren nach dieser Verordnung gleichgestellt und unterliegen denselben Bewilligungs- und Meldepflichten.

Art. 4 Bewilligungsbehörde

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligungen. Artikel 4b bleibt vorbehalten. 2 Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesstellen, namentlich das Labor Spiez, sowie Branchenverbände, fachkundige Organisationen und Fachleute beiziehen. Das Personal der Branchenverbände und der fachkundigen Organisationen sowie die Fachleute sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches verpflichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). SR 311.0

Art. 4a Entscheid über die Bewilligung

1 Das SECO erteilt eine Bewilligung, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 20 vorliegt. 2 Es verweigert eine Bewilligung, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 20 vorliegt. 3 Liegt ein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund vor, so entscheidet das SECO über die Erteilung einer Bewilligung im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB). Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 4b Bewilligung für die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste 1

1 Bewilligungen für die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien nach Artikel 11 Absatz 2 werden vom Bundesrat erteilt. 2 Bewilligungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b werden vom SECO im Einvernehmen mit dem Labor Spiez erteilt, wenn die Gesamtmenge der Chemikalie pro Betrieb unter 100 g pro Jahr liegt. 3 Das SECO informiert den NDB über erteilte Bewilligungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 5 Meldungen

1 Das Labor Spiez nimmt die Meldungen nach dieser Verordnung entgegen, prüft sie nach den Weisungen des SECO und stellt sie nach Massgabe des CWÜ zusammen. 2 Es erstellt die nötigen Formulare. SR 0.515.08 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 6 Nationale Behörde CWÜ

1 Für die Umsetzung des CWÜ in der Schweiz ist eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe mit der Bezeichnung «Nationale Behörde CWÜ» zuständig. 2 Die Nationale Behörde CWÜ ist nationale Kontaktstelle für die Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) nach Artikel VII Absatz 4 CWÜ, für Vertragsstaaten, für Verbände sowie für Firmen, die von den Bewilligungs-, Melde- oder Inspektionspflichten des CWÜ betroffen sind. 3 Sie setzt sich zudem aus Vertreterinnen und Vertretern des SECO, des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik, des Armeestabs und des Labors Spiez zusammen. 4 Die Leitung der Nationalen Behörde CWÜ obliegt der Politischen Direktion des EDA. 5 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe treffen sich mindestens einmal jährlich. SR 0.515.08 www.opcw.org Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2024 eingefügt.

Art. 7 Chemikalien der Liste 1 als Zwischen- oder Nebenprodukte

1 Chemikalien der Liste 1, die als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten, sind verboten. Ausgenommen sind Chemikalien der Liste 1, die als Zwischenprodukte auftreten und so schnell weiterreagieren, dass auch bei Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist. 2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.

Art. 8 Ein- und Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 1

1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 aus Nichtvertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind verboten. Dieses Verbot gilt, unabhängig von der Konzentration, auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1. 2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null.

Art. 9 Verbot der Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1

Die Wiederausfuhr von Chemikalien der Liste 1 ist verboten.

Art. 10 Ein- und Ausfuhrverbot von Chemikalien der Liste 2

1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 2 aus Nichtvertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind verboten. 2 Dieses Verbot gilt auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 2. Davon ausgenommen sind: a. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2A, sofern deren Anteil weniger als 1 Gewichtsprozent beträgt; b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2B, sofern deren Anteil weniger als 10 Gewichtsprozent beträgt; c. Produkte, die Chemikalien der Liste 2 als übliche Zutaten enthalten und die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder Produkte, die Chemikalien der Liste 2 als übliche Zutaten enthalten und die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

Art. 11 Chemikalien der Liste 1

1 Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 sind bewilligungspflichtig. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 1, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 100 g pro Jahr beträgt. 2 Eine Bewilligung kann erteilt werden: a. für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik oder für Schutzzwecke in einem staatlichen Kleinbetrieb; b. für Zwecke der Forschung, der Medizin oder der Pharmazeutik in Betrieben, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 10 kg pro Jahr beträgt. 3 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. eine detaillierte technische Beschreibung der Anlage und ihrer betroffenen Teile; c. eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit. 3bis Das Gesuch für eine Tätigkeit nach Artikel 4b Absatz 1 ist beim SECO spätestens 200 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen. Der Bundesrat bestimmt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung. 3ter Das Gesuch für eine Tätigkeit nach Artikel 4b Absatz 2 ist beim SECO spätestens 40 Tage vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit einzureichen. Die Bewilligung ist fünf Jahre gültig. 4 ... Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015 (AS 2015 517). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, mit Wirkung seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 12 Mengenbegrenzungen

1 Das Labor Spiez kann zum Schutz vor toxischen Chemikalien und chemischen Waffen Chemikalien der Liste 1 in einer Gesamtmenge von höchstens 10 kg pro Jahr herstellen sowie Chemikalien der Liste 1 verarbeiten, verbrauchen und lagern. 2 Die Menge von Chemikalien der Liste 1, die in der Schweiz hergestellt oder gelagert oder die in die Schweiz eingeführt wird, darf pro Jahr gesamthaft höchstens 1 t betragen.

Art. 13 Chemikalien der Liste 1

1 Die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 aus Vertragsstaaten sowie die Ausfuhr in diese sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht gilt, unabhängig von der Konzentration, auch für Mischungen mit Chemikalien der Liste 1. 2 Tritt eine Chemikalie der Liste 1 als unvermeidbares Nebenprodukt auf und beträgt die Gesamtkonzentration weniger als 0,5 Gewichtsprozent, so gilt die Menge als Null. 3 Das Gesuch nach Absatz 1 ist dem SECO spätestens 40 Tage vor der Ein- oder Ausfuhr einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: a. die chemische Bezeichnung mit der Nummer des Chemical Abstract Service (CAS-Nummer) und die genaue Menge der Chemikalie; b. Name und Adresse der Endempfängerin oder des Endempfängers; c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie; d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie ausschliesslich für Forschungs- oder Schutzzwecke oder in der Medizin oder Pharmazeutik verwendet wird; e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird. 4 Bei der Ausfuhr hat die Exporteurin oder der Exporteur die Angaben nach Absatz 3 vom Empfangsstaat bescheinigen zu lassen. Vom Chemical Abstract Service (www.cas.org) festgelegte Nummer zur Identifizierung der Stoffe. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 14 Chemikalien der Liste 2

1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ausfuhren von: a. Chemikalien der Liste 2B in Vertragsstaaten, sofern die Chemikalien zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 100 g beträgt; b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2A, sofern deren Anteil weniger als 1 Gewichtsprozent beträgt; c. Mischungen mit Chemikalien der Liste 2B, sofern deren Anteil weniger als 30 Gewichtsprozent beträgt. 2 ... 3 Das SECO kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Bestätigung verlangen, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2015 (AS 2015 517).

Art. 15 Chemikalien der Liste 3

1 Die Ausfuhr von Chemikalien der Liste 3 ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Ausfuhren von: a. Chemikalien der Liste 3, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; b. Mischungen mit Chemikalien der Liste 3, sofern deren Anteil weniger als 30 Gewichtsprozent beträgt. 2 Erfolgt die Ausfuhr in einen Nichtvertragsstaat, so ist das Gesuch dem SECO zusammen mit einer Bescheinigung des Empfangsstaats einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss: a. die chemische Bezeichnung mit der CAS-Nummer und die genaue Menge der Chemikalie; b. Name und Adresse der Endempfängerin oder des Endempfängers; c. eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Verwendung der Chemikalie; d. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nur für Zwecke verwendet wird, die nach dem CWÜ nicht verboten sind; e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird. 3 ... Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 517). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). SR 0.515.08 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 517). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2015 (AS 2015 517).

Art. 16 Ringversuche

1 Die Einfuhr von analytischen Proben, die Chemikalien der Listen 1 oder 2A enthalten, aus Vertragsstaaten und die Ausfuhr in diese kann für die Qualitätsprüfung von Laboratorien (Ringversuche), die von zertifizierten internationalen Organisationen oder wissenschaftliche Instituten durchgeführt wird, bewilligt werden. 2 Das Verbot der Wiederausfuhr nach Artikel 9 ist nicht anwendbar.

Art. 17 Pflichten bei der Ein- und Ausfuhr

1 Wer Chemikalien ausführt, die unter die Zolltarifkapitel 28–30 (Tarifnummern 3002.1200–9000), 34, 36–40 und 81 fallen und deren Ausfuhr nicht bewilligungspflichtig ist, muss auf der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen. 2 Auf Verlangen des SECO muss jederzeit nachgewiesen werden können, dass die Ausfuhr zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung. 3 Wer Güter mit einer Bewilligung ein- oder ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). SR 632.10 Anhang Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 18 Durchfuhr

1 Die Zollorgane können Transporte mit Chemikalien, die zur Durchfuhr bestimmt sind, für Abklärungen anhalten. 2 Das SECO verweigert die Durchfuhr, wenn die Ausfuhr gegen Vorschriften des Ursprungs- oder Herkunftslandes verstösst oder Grund zur Annahme besteht, dass sie dem CWÜ widerspricht. 3 Das mit der Durchfuhr beauftragte Unternehmen hat den Nachweis nach Absatz 2 beim Verbringen in das Zollgebiet zu liefern. In begründeten Fällen kann der Nachweis nach Absprache mit der zuständigen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 4 ... 5 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager. SR 0.515.08 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, mit Wirkung seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 19 Bescheinigungen des Empfangsstaats

1 ... 2 Bescheinigungen des Empfangsstaates nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 15 Absatz 2 können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Übersetzungen aus anderen Sprachen ist eine amtliche Beglaubigung beizulegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, mit Wirkung seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 517).

Art. 19a Bewilligungsvoraussetzungen

1 Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. 2 Für die Erteilung einer Bewilligung an eine juristische Person ist der Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Güterkontrollgesetzgebung zu erbringen. 3 Generalausfuhrbewilligungen (GAB) werden nur an juristische Personen erteilt, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind. Hochschulen und öffentliche Institutionen sind von dieser Anforderung ausgenommen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 20 Verweigerung von Bewilligungen

1 Die Verweigerung von Bewilligungen richtet sich nach Artikel 6 GKG. 2 Eine GAB wird nicht erteilt, wenn die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuchstellenden juristischen Person in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches rechtskräftig verurteilt worden sind wegen Widerhandlungen gegen: a. das GKG; b. das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996; c. das Waffengesetz vom 20. Juni 1997; d. das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977; e. das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003; f. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). SR 514.51 SR 514.54 SR 941.41 SR 732.1 SR 946.201

Art. 21 Einzelbewilligungen

1 Einzelbewilligungen werden erteilt für die Einfuhr von Chemikalien der Liste 1 sowie für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 1, 2 und 3. 2 Eine Einzelbewilligung ist nicht übertragbar. 3 Sie ist für zwei Jahre gültig. Ihre Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden. 4 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 5 Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn: a. die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind; b. die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2195).

Art. 22 Generalausfuhrbewilligung

1 GAB werden erteilt für die Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2B und 3. 2 Eine GAB kann auch für Ringversuche nach Artikel 16 erteilt werden. 3 Eine GAB ist nicht übertragbar. 4 Sie ist für zwei Jahre gültig. 5 Das SECO widerruft die Bewilligung, wenn: a. die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind; b. die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 23 Nachweise für die Erteilung einer GAB

Eine GAB kann erteilt werden, wenn die Chemikalien für eine Endempfängerin oder einen Endempfänger mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ bestimmt sind und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass: a. die Tätigkeit der Endempfängerin oder des Endempfängers mit dem CWÜ vereinbar ist; und b. sie oder er grenzüberschreitende Geschäfte ordnungsgemäss abwickelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). SR 0.515.08

Art. 24 Auflagen für Inhaberinnen und Inhaber einer GAB

Die Inhaberin oder der Inhaber einer GAB muss folgende Auflagen erfüllen: a. Sie oder er muss die Nummer der GAB auf der Zollanmeldung anbringen. b. Sie oder er muss Geschäftspapiere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem folgenden oder einem inhaltlich gleichwertigen Hinweis versehen: «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen». c. Sie oder er muss alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen während zehn Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen aushändigen.

Art. 25 Chemikalien der Liste 1

1 Das Labor Spiez und die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 11 haben dem Labor Spiez innert folgender Fristen Folgendes zu melden: a. bis 45 Tage nach Jahresende: die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 im abgelaufenen Kalenderjahr mit genauen Mengenangaben, einschliesslich der gelagerten Mengen; b. bis 45 Tage nach Jahresende: alle Änderungen, die an der Anlage im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführt wurden; c. bis 120 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr. 2 Geplante Änderungen an der Anlage sind dem Labor Spiez spätestens 200 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden soll, zu melden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 26 Chemikalien der Liste 2

1 Die Herstellung, die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste 2 sind dem Labor Spiez jährlich zu melden, sofern in einem Werk in einem der drei letzten Kalenderjahre die nachstehenden Mengen überschritten wurden oder im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich überschritten werden: a. 1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist; b. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist; c. 1 t einer Chemikalie der Liste 2B. 2 Innert folgender Fristen sind zu melden: a. bis 45 Tage nach Jahresende: die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr; b. bis 105 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr. 3 Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: a. die Beschreibung des Werks, den genauen Standort mit Adresse und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt; b. die Nennung aller Betriebe innerhalb des Werks, in denen eine meldepflichtige Tätigkeit nach Absatz 1 durchgeführt wurde oder voraussichtlich durchgeführt wird, mit Bezeichnung der genauen Standorte, der Firmen, die sie betreiben, ihrer hauptsächlichen Tätigkeiten und der Herstellungskapazitäten für die gemeldeten Chemikalien; c. die genaue Bezeichnung der Chemikalien, mit Angabe der jeweiligen Mengen und Verwendungszwecke; d. im Falle der Meldung voraussichtlicher Tätigkeiten: den Zeitraum der Ausübung. 4 Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche Tätigkeit geplant, so ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 27 Chemikalien der Liste 2 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte

1 Die Meldepflichten nach Artikel 26 gelten auch für Chemikalien: a. der Liste 2A in Mischungen, sofern:1. der Anteil weniger als 10 Gewichtsprozent beträgt und die Gesamtmenge grösser als 10 kg ist, 2. der Anteil mehr als 10 Gewichtsprozent beträgt und die Gesamtmenge grösser als 1 kg ist; b. der Liste 2A, sofern sie nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten, unmittelbar wieder vernichtet werden und die Konzentration im Verlauf des Prozesses zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als 1 Gewichtsprozent beträgt; c. der Liste 2B in Mischungen, sofern der Anteil mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt; d. der Liste 2B, die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration im Verlauf des Prozesses zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt. 2 Ausgenommen sind Zwischenprodukte, die so schnell weiterreagieren, dass auch bei einer Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.

Art. 28 Chemikalien der Liste 3

1 Die Herstellung von Chemikalien der Liste 3 ist dem Labor Spiez jährlich zu melden, sofern davon im abgelaufenen Kalenderjahr in einem Werk mehr als 30 t hergestellt wurden oder im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich hergestellt werden. 2 Innert folgender Fristen sind zu melden: a. bis 45 Tage nach Jahresende: die Tätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr; b. bis 105 Tage vor Jahresbeginn: die voraussichtlichen Tätigkeiten im folgenden Kalenderjahr. 3 Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: a. die Beschreibung des Werks, den genauen Standort mit Adresse und die Bezeichnung der Firma, die es betreibt; b. die Nennung aller Betriebe innerhalb des Werks, in denen mehr als 30 t einer Chemikalie der Liste 3 hergestellt wurden oder voraussichtlich hergestellt werden, mit Bezeichnung der genauen Standorte, der Firmen, die sie betreiben und ihrer hauptsächlichen Tätigkeiten; c. die genaue Bezeichnung der Chemikalien mit Angabe der ungefähren Herstellungsmengen und der Verwendungszwecke. 4 Wird nach Abgabe der Meldung nach Absatz 2 Buchstabe b eine zusätzliche Tätigkeit geplant, so ist diese spätestens zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 29 Chemikalien der Liste 3 in Mischungen und als Zwischen- oder Nebenprodukte

1 Die Meldepflichten nach Artikel 28 gelten auch für Chemikalien: a. in Mischungen, sofern der Anteil mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt; b. die nur als Zwischen- oder Nebenprodukte auftreten und allenfalls unmittelbar wieder vernichtet werden, sofern die Konzentration im Verlauf des Prozesses zu einem beliebigen Zeitpunkt mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt. 2 Ausgenommen sind Zwischenprodukte, die so schnell weiterreagieren, dass auch bei einer Veränderung oder Unterbrechung des Prozesses keine Isolation möglich ist.

Art. 30 Werke, die DOC-Chemikalien herstellen

1 Hersteller von DOC-Chemikalien haben dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende zu melden: a. im welchem Werk im abgelaufenen Kalenderjahr gesamthaft mehr als 200 t DOC-Chemikalien hergestellt wurden; b. in welchem Betrieb oder in welchen Betrieben vom gemeldeten Werk im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 30 t einer PSF-Chemikalie hergestellt wurden. 2 Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen herstellen und Werke, die DOC-Chemikalien ausschliesslich durch biochemische oder biologische Prozesse herstellen, müssen nicht gemeldet werden. 3 Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine Beschreibung des Werks; b. seine hauptsächlichen Tätigkeiten; c. den genauen Standort mit Adresse; d. die Bezeichnung der Firma, die das Werk betreibt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 31 Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich ein- und ausgeführten Mengen von Chemikalien der Liste 1, unter Angabe des Herkunfts- und des Bestimmungslandes. 2 Bei Mischungen ist der Anteil der bewilligungspflichtigen Chemikalie anzugeben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 32 Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich ausgeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Bestimmungslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden: a. 1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist; b. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist; c. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2B; d. 100 kg einer Chemikalie der Liste 3. 2 Sie oder er hat dem Labor Spiez nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich eingeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Herkunftslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden: a. 1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist; b. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist; c. 100 kg einer Chemikalie der Liste 2B; d. 100 kg einer Chemikalie der Liste 3. 3 Die Meldepflicht für Mischungen von Chemikalien der Listen 2 und 3 gilt für Konzentrationsschwellen nach Artikel 27 oder 29. Bei diesen Mischungen ist das tatsächliche Gewicht der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).

Art. 33 Mittel zur Bekämpfung von Unruhen

1 Der Erwerb von Reizstoffen, die gegen Ansammlungen von Personen und bei Spezialeinsätzen eingesetzt werden, sowie der Erwerb von chemischen Hilfsmitteln zur Anwendung von polizeilichem Zwang, sind dem Labor Spiez innerhalb von zehn Tagen nach Erwerb unter Angabe der chemischen Bezeichnung der aktiven Komponenten und der CAS-Nummern zu melden. 2 Nicht gemeldet werden müssen Mittel, die als aktive Komponenten ausschliesslich folgende Stoffe enthalten: a. CS, o-Chlorbenzylidenmalodinitril, CAS-Nr. 2698-41-1; b. CN, ω-Chloracetophenon, CAS-Nr. 532-27-4; c. Capsaicin, CAS-Nr. 404-86-4; d. synthetisches Capsaicin, Pelargonsäure-vanillylamid, CAS-Nr. 2444-46-4.

Art. 34 Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen

Programme und Massnahmen zum Schutz vor chemischen Waffen sind dem Labor Spiez jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr zu melden.

Art. 35 Inspektionen

1 Die OPCW kann Meldungen nach den Artikeln 3, 25, 26, 28 und 30–34 im Rahmen von Inspektionen vor Ort überprüfen. 2 Sie kann Meldungen über die Herstellung von Chemikalien der Liste 1 zusätzlich durch eigens zu diesem Zweck installierte Instrumente vor Ort überprüfen.

Art. 36 Durchführung der Inspektionen

1 Die Inspektionen werden von Vertreterinnen und Vertretern der OPCW (Inspektionsteam) durchgeführt. 2 Das Inspektionsteam wird von einem Team der Nationalen Behörde CWÜ (Begleitteam) begleitet. Das Begleitteam arbeitet eng mit den Vertreterinnen und Vertretern des Werks zusammen. 3 Die Leitung des Begleitteams obliegt dem SECO. Inspektionen von militärischen Anlagen werden vom Armeestab geleitet. Die Entscheidungsgewalt obliegt der Leitung des Begleitteams. 4 Die Leitung des Begleitteams trifft die zur Durchführung der Inspektion erforderlichen Anordnungen und sorgt dabei für die Wahrung der schutzwürdigen Interessen.

Art. 37 Aufgaben des Begleitteams

1 Das Begleitteam nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr: a. Es sorgt dafür, dass der inspizierte Bereich nur insoweit gestört wird, als dies für die Inspektion notwendig ist. b. Es sorgt für den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen. c. Es sorgt für die Klassifizierung der zugänglichen Informationen. d. Es entscheidet nach Absprache mit den Vertreterinnen und Vertretern des Werks darüber, welche vertraulichen Informationen dem Inspektionsteam zur Verfügung stehen müssen. e. Es sorgt auf Verlangen der Vertreterinnen und Vertreter des Werks dafür, dass vertrauliche Informationen im Bericht nicht erwähnt werden. f. Es regelt in Zusammenarbeit mit dem Inspektionsteam das Verfahren und die Vorgehensweise zum Schutz sensitiver Anlageteile und Objekte. g. Es entscheidet über Beschwerden und allfällige Massnahmen, die sich daraus ergeben. h. Es nimmt den Bericht mit den vorläufigen Feststellungen des Inspektionsteams entgegen und sorgt dafür, dass die Vertreterinnen und Vertreter des Werks Zugriff darauf haben. 2 Die Haftung für Schäden, die auf widerrechtliches Verhalten der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes im Begleitteam zurückgehen, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958. SR 170.32

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Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit