1 Die Leitung des Begleitteams schliesst Vereinbarungen über wiederkehrende Inspektionen in Anlagen ab, in denen Chemikalien der Liste 1 hergestellt werden.
2 Sie konsultiert vor Abschluss der Vereinbarung eine Vertreterin oder einen Vertreter des Werks.
Art. 39 Ankündigung von Inspektionen und Mitwirkungspflicht
1 Kündigt die OPCW eine Inspektion an, so informiert die Leitung des Begleitteams die Verantwortlichen des Werks unverzüglich darüber. Sie teilt Zeitpunkt und Ort der Inspektion, die Zusammensetzung des Inspektionsteams sowie die Namen der Personen des Begleitteams mit.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter des Werks haben bei Inspektionen mitzuwirken, indem sie insbesondere:
a. eine Person benennen, die befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen zu treffen;
b. das Inspektionsteam über das betreffende Werk, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik informieren;
c. dem Inspektions- und dem Begleitteam Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb des Werks zur Verfügung stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist;
d. die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Unterstützung gewähren;
e. auf Verlangen des Inspektionsteams Proben entnehmen und Fotoaufnahmen von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb des Werks anfertigen oder das Begleitteam dabei unterstützen;
f. auf Verlangen des Inspektionsteams und in dessen Anwesenheit Analysen vornehmen oder es dabei unterstützen, soweit dies zur Durchführung der Inspektion erforderlich ist und keine Sicherheitsbedenken entgegenstehen;
g. dem Inspektionsteam durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darlegen, dass Teile und Gegenstände des Werks, zu denen im Laufe der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für Zwecke verwendet wurden oder werden, die nach dem CWÜ verboten sind;
h. zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen und zur Klärung von Unklarheiten beitragen;
i. den Bundesbehörden die für die Aushandlung und den Abschluss von Inspektionsvereinbarungen erforderlichen Auskünfte erteilen.
3 Sie tragen die Kosten, die ihnen aufgrund der Durchführung der Inspektion entstehen, selbst. Sie können die OPCW um Rückerstattung ersuchen. Das Gesuch ist dem SECO einzureichen.
4 Werden Vertreterinnen und Vertreter des Werks im Rahmen von Inspektionen durch Dritte geschädigt, so unterstützt sie der Bund im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
SR 0.515.08
Art. 40 Inspektionsbefugnisse
1 Das Inspektionsteam ist, soweit dies zur Durchführung der Inspektionen nach den Artikeln VI und IX CWÜ erforderlich ist, befugt, insbesondere:
a. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen;
b. die nach dem CWÜ zugelassene Ausrüstung unter Berücksichtigung der in der Anlage bestehenden Sicherheitsvorschriften zu benützen;
c. Personal zu befragen;
d. Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen;
e. mit Einwilligung der Vertreterinnen und Vertreter des Werks oder der Leitung des Begleitteams Proben zu entnehmen;
f. Proben innerhalb des Werks mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in ein von der OPCW bestimmtes Labor zu geben;
g. in Anlagen, in denen Chemikalien der Liste 1 hergestellt werden, Instrumente zur ständigen Überwachung dieser Anlagen zu installieren, soweit dies die Funktionalität nicht behindert, und dort Fotoaufnahmen, Pläne und sonstige Unterlagen zu lagern.
2 Es ist, soweit dies zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX CWÜ erforderlich ist, zudem befugt, insbesondere:
a. Grundstücke und Räume auch ausserhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen;
b. Daten über sämtliche Bewegungen von Fahrzeugen des Werks zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verlangen;
c. Fahrzeuge, die das Werk verlassen, zu überwachen und zu inspizieren, mit Ausnahme von privaten Personenwagen.
SR 0.515.08
Art. 41
Nach Artikel 15 GKG wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a. vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten nach den Artikeln 3, 25, 26, 28 und 30–34 verstösst;
b. Inspektionen nach Artikel 35 verhindert oder sich weigert, seine Mitwirkungspflichten bei solchen Inspektionen nach Artikel 39 zu erfüllen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 595).
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Chemikalienkontrollverordnung vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben.
[AS 2007 5057; 2009 6937 Anhang 4 II 23]
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.