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Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Valais · 142.400 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 (
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55

55 provisions

Art. 41

Rechtsform der Disziplinarstrafen 1 Die Disziplinarstrafen werden durch den Verantwortlichen der Anstalt ausgesprochen; im Fall von Verhinderung oder Ausstand durch den Stellvertreter. 2 Vor jeder Disziplinarstrafe ist der Inhaftierte mündlich oder schriftlich anzuhören. 3 Nötigenfalls werden Untersuchungen und Gegenüberstellungen durchgeführt; auf Verlangen des Inhaftierten wird davon ein Protokoll erstellt. 4 Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich in einer der beiden offiziellen Landessprachen eröffnet und erläutert, wenn dieser dessen Sinn nicht versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert und unterzeichnet sein sowie die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten. 5 Der Entscheid untersteht der Beschwerde an den Staatsrat innert einer Frist von 10 Tagen nach seiner Zustellung. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde rechtzeitig in verschlossenem Brief mit dem Vermerk "Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese vermerkt das Datum der Hinterlegung und leitet die Beschwerde unverzüglich an die Staatskanzlei weiter. 6 Der Staatsrat entscheidet, ausser bei der Isolierung in einer Zelle, endgültig in seiner Eigenschaft als letzte kantonale Instanz. (Art. 28 Abs. 3 EGB- GZ). 7 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege kommt im übrigen zur Anwendung.

Art. 42

Besondere Massnahmen der Sicherheit 1 Besondere Massnahmen können angeordnet werden gegen Inhaftierte, bei denen eine erhöhte Fluchtgefahr besteht oder gegen solche, die verdächtigt werden, Körperverletzungen zu begehen bzw. sich selbst absichtlich zu verletzen oder Sachen zu beschädigen. 2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten unter anderem: a) der Entzug nützlicher Sachen und von Gegenständen, die Bestandteil der Einrichtungen bilden; b) die Überführung in eine spezielle Zelle. 3 Die Massnahmen können solange angewandt werden als dies in Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 2 EGBGZ) notwendig erscheint. 4 Bei der Anordnung einer Sicherheitsmassnahme sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden. 2.5 Angemessene Beschäftigung

Art. 43

Arbeitsmöglichkeit 1 Ab zwei Wochen Haft hat der Inhaftierte die Möglichkeit, sich auf angemessene Weise zu beschäftigen, indem man z.B. Zeiten der Tätigkeit mit solchen der Untätigkeit abwechselt (Art. 17 EGBGZ). 2 Nach Möglichkeit berücksichtigt die Direktion bei der Zuteilung der Arbeit die Fähigkeiten und Wünsche der Inhaftierten unter Mitberücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei der Wahl der Beschäftigung kann auch die Sicherheit erwogen werden. 3 Jeder Inhaftierte hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es ist ihm nicht gestattet, sich von der Arbeitsgruppe zu entfernen oder seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen. 4 Die Regelung der Arbeitszeit ist festgesetzt in einer Weisung, welche die Direktion in Zusammenarbeit mit der Dienststelle erlässt.

Art. 44

Sicherheit und Hygiene 1 Sicherheit und Arbeitshygiene der Inhaftierten müssen so gewährleistet werden, dass sie den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung entsprechen.

Art. 45

Arbeitsentschädigung 1 Jeder Inhaftierte erhält einen Teil vom Erlös seiner Arbeit (Art. 18 Abs. 2 EGBGZ). 2 Der Betrag der Vergütung wird durch Entscheid des Staatsrates festgesetzt. 2.6 Rechte des Inhaftierten

Art. 46

Subjektive öffentliche Rechte 1 Der Inhaftierte kommt in den Genuss der öffentlichen subjektiven Rechte, die ihm das EGBGZ und die vorliegende Verordnung zugestehen durch: a) die Verwendung der Ausdrücke "Anrecht" oder "Befugnis haben", "können"; b) die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides; c) die Einleitung des Verfahrens. 2 Ausserdem kann er geltend machen: a) die Grundrechte eines Individuums, jedoch mit den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des ordentlichen Betriebs der Anstalt, der Sicherheit des Personals und der Mitgefangenen (Art. 11 Abs. 2 EGBGZ); b) das Recht auf die Öffentlichkeit der vorliegenden Verordnung (Art. 8 VEGBGZ); c) das Recht auf eine erste Anhörung durch die Direktion (Art. 19 VEGB- GZ); d) das Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände bei der Entlassung (Art. 21 VEGBGZ); e) das Recht auf ein Einzelbett und auf ordnungsgemäss unterhaltene Bettwäsche (Art. 28 VEGBGZ); f) das Recht auf eine gesunde und ausreichende Ernährung sowie auf Trinkwasser (Art. 35 VEGBGZ). 3 Der Inhaftierte kommt zudem in den Genuss der in der vorausgehenden Abteilung vorgesehenen öffentlichen subjektiven Rechte.

Art. 47

Spaziergang, körperliche Bewegung 1 Neben dem Recht auf einen Spaziergang (Art. 16 EGBGZ) hat der Inhaftierte, der nicht eine körperliche Arbeit verrichtet, täglich Anspruch auf körperliche Bewegung an der frischen Luft während einer Stunde. 2 Die Tätigkeiten erfolgen im Innern der Anstalt (BGZ), ausser wenn die Anforderungen an das gemeinschaftliche Leben gewisse Einschränkungen erheischen. Die Inhaftierten, bei denen Fluchtgefahr vorliegt oder besondere Gefährlichkeit, absolvieren ihren Spaziergang individuell. 3 Wenn es die Umstände zwingend erfordern, kann die Dauer der körperlichen Bewegung, die zusätzlich zum Spaziergang erfolgt, zur Hälfte vermindert werden. 4 Die Direktion kann das Recht auf Spaziergang und körperliche Bewegung an frischer Luft auf 30 Minuten oder für eine angemessene Zeit reduzieren, wenn der Inhaftierte ein grosses Fluchtrisiko darstellt oder besonders gewalttätig ist.

Art. 48

Freizeit 1 Der Inhaftierte hat Anrecht auf Freizeit, die der Ruhe, Entspannung und Bildung dient; sie wird im Innern der Anstalt verbracht, grundsätzlich im Erholungsraum oder auswärts zur Ausübung eines Sportes. 2 Wenn es das gemeinschaftliche Leben erfordert, kann die Direktion anordnen, dass die Freizeit in der Zelle verbracht wird. 3 Sofern sie die Nachbarn stören, sind lärmige Tätigkeiten in der Zelle verboten, insbesondere zwischen 20 Uhr und 9 Uhr. 4 Der Inhaftierte kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder andere Inhaftierte zur Verfügung gestellt werden; mit Bewilligung der Direktion kann er, in Anwendung der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Meinungsfreiheit, Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren. Er kann Lektüre erhalten oder, wenn die Anstalt über eine Bibliothek verfügt, Bücher ausleihen; ist dies nicht der Fall, wird die Direktion dem Inhaftierten die Dienste einer öffentlichen Bibliothek zugänglich machen. 5 Jeder Inhaftierte kann ein Radio, einen Fernsehapparat oder jedes andere Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, insofern seine Zelle über die nötigen technischen Anlagen verfügt. Die Direktion bestimmt in einer allgemeinen Weisung die Grundsätze betreffend die Miete eines Radio- oder Fernsehgerätes und die Zulässigkeit der Fernsehsendungen in den Gemeinschaftsräumen. 6 Die Inhaftierten können in der Zelle oder in den dafür vorgesehenen Lokalen auf ihre Kosten künstlerische Tätigkeiten ausführen, Basteln oder andere angenehme Arbeiten verrichten. Die Direktion bestimmt von Fall zu Fall die Instrumente und Materialien, die benützt werden können. 7 Die Inhaftierten können, auf ihre Kosten, Fernkurse besuchen.

Art. 49

Zehrgeld 1 Zur Deckung kleiner Kosten erhält jeder Inhaftierte einen Tagesbetrag, dessen Höhe vom Staatsrat festgesetzt wird.

Art. 50

Besuche 1 Der Inhaftierte hat Anspruch auf mindestens einen Besuch von 30 Minuten pro Woche. 2 Besuche dürfen nur nach vorausgegangener Ermächtigung der Direktion stattfinden. Diese kann Besuche untersagen, welche die Ordnung und Disziplin stören könnten (Art. 37 ff. VEGBGZ). 3 Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch die Direktion festgesetzt, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Besucher. 4 Pro Besuch wird die maximale Anzahl der Personen auf zwei festgesetzt und auf drei, wenn es sich um Angehörige (Art. 110 StGB) handelt. 5 Nicht als Besuch gilt die Unterredung des Anwaltes mit seinem Klienten.

Art. 51

Formalitäten der Besuche 1 Die Besuche finden in den durch die Direktion bezeichneten Räumen statt; die Besucher haben sich an die Weisungen des Betriebspersonals zu halten. 2 Die Besucher müssen sich über ihre Identität ausweisen. 3 Die Direktion kann die persönliche Durchsuchung des Besuchers anordnen, wenn eine solche Massnahme notwendig und verhältnismässig ist. 4 Der Besucher übergibt dem Betriebspersonal alle Gegenstände, die für den Inhaftierten bestimmt sind. Es ist strikte untersagt, diesem selbst irgend etwas zu übergeben. 5 Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt (BGZ) aufhält oder welche die Besuchsbedingungen nicht beachtet, wird zurückgewiesen.

Art. 52

Religiöse Betreuung 1 Die religiöse Betreuung wird in der Anstalt (BGZ) durch die Mitwirkung eines katholischen und eines protestantischen Geistlichen gewährleistet, die durch den Staatsrat ernannt werden. Nötigenfalls zieht die Direktion Geistliche anderer Religionen bei. 2 Die Gottesdienste werden durch die zuständigen Anstaltsgeistlichen organisiert. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere die Organisation der Anstalt und die Verfügbarkeit der Lokalitäten, können die Angehörigen von ähnlichen Religionen zu interkonfessionellen Feiern angehalten werden. 3 Die praktischen Modalitäten der religiösen Betreuung und Dienste werden - in Zusammenarbeit mit der Dienststelle - in einer allgemeinen Weisung der Direktion der Anstalt (BGZ) festgesetzt. 4 Die Besuche eines Geistlichen bei einem Inhaftierten sind der Direktion anzumelden, die deren Dauer und Häufigkeit festlegt. Die Unterredungen finden ohne Aufsicht statt.

Art. 53

Soziale Betreuung 1 Der Inhaftierte kann sich für seine persönlichen und familiären Probleme an den Verantwortlichen der Anstalt (vgl. BGZ) oder an das Personal wenden. Nötigenfalls können die Inhaftierten die Mitwirkung einer Hilfsperson verlangen (Art. 31 Abs. 3 EGBGZ). 2 Die soziale Betreuung der Inhaftierten wird - unter Mitarbeit des Sozialdienstes - durch den Verantwortlichen und das Betriebspersonal gewährleistet. 3 Schlussbestimmungen

Art. 54

Übergangsrecht 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

Art. 55

Inkrafttreten 1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 26.02.1997 15.07.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 140, 342 | d 150, 350 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.02.1997 15.07.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 140, 342 | d 150, 350

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