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Reglement über die Beurteilung und die Promotion auf der Oberstufe

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Contents: 43 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 c) die Promotion und den Wechsel der Stammklasse
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 b) den vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen gemäss
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12 c) Projektunterricht im 1. Semester der 3. Oberstufe
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18 c) respektvoll mit anderen umgehen
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32 e) bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43

43 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt für die Oberstufe der Volksschule: a) die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler b) die Niveauwechsel

Artikel 2 c) die Promotion und den Wechsel der Stammklasse

Begriffe 1 Die Begriffe in Bezug auf die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen, die in diesem Reglement verwendet werden, beziehen sich auf den aktuell gültigen Lehrplan. 2 Beurteilung

Artikel 3

Grundsatz 1 Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Laufbahnentscheide. 2 Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3 Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus: a) den Beurteilungen im Unterricht, namentlich aus den Rückmeldungen der Lehrperson auf Lernprozesse und Lernerfolg, aus den mündlichen und schriftlichen Prüfungen und anderen beurteilten Arbeiten

Artikel 4 b) den vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen gemäss

Artikel 4 Beurteilungsformen 1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen beurteilt: a) Beurteilungsgespräch b) Zeugnis c) standardisierte Leistungsmessung 3 Beurteilungsgespräche

Artikel 5

Zweck 1 Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen. 2 Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess. 3 Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.

Artikel 6

Durchführung 1 In der 1. bis 3. Klasse der Oberstufe führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen. 2 Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch ist die Regel. 4 Zeugnis 4.1 Allgemeines

Artikel 7

Zweck 1 Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers.

Artikel 8

Einträge ins Zeugnis 1 Die Klassenlehrperson verwendet für das Erstellen der Zeugnisse die von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmten Zeugnisformulare und die entsprechende Software. 2 Ins Zeugnis werden eingetragen: a) die Schulstufe und das Schulmodell b) in Fächern mit Niveaudifferenzierung das Niveau c) angepasste Lernziele in einzelnen Fächern d) integrative Sonderschulung (IS-Status) e) die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen f) die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens g) die Niveauwechsel h) die Promotion und den Wechsel der Stammklasse i) das Datum des Beurteilungsgesprächs j) die Abwesenheiten k) eine vorzeitige Entlassung 4.2 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen

Artikel 9

Beurteilung der fachlichen Kompetenzen 1 Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt. Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und des Anspruchsniveaus. 2 Während der ganzen Oberstufe werden Noten eingetragen. Das gilt auch für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der 3. Oberstufe. 3 Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» eingetragen. 4 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Dokumente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.

Artikel 10

Noten 1 Die Note im Zeugnis ist ein professioneller Ermessensentscheid der Lehrperson. 2 Es gilt folgende Notenskala: a) 6 = sehr gut b) 5 = gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 3 Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise 5.5, 4.5 usw. gilt. 4 Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.

Artikel 11

Verzicht auf Noten 1 Im Wahlfach Italienisch ist der Eintrag von Noten durch «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» zu ersetzen. 2 Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden: a) Lebenskunde b) themenspezifische Kurse in der 3. Oberstufe

Artikel 12 c) Projektunterricht im 1. Semester der 3. Oberstufe

Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen 1 Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden. 2 In Ausnahmefällen kann bei längerer Abwesenheit und/oder für die Dauer der Förderungsmassnahme «Förderunterricht» in einzelnen oder in allen Fächern auf Noten verzichtet werden. In der Regel wird dies durch die Bemerkung «Krankheit» gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b begründet. 4.3 Massnahmen zum Nachteilsausgleich

Artikel 13

Grundsatz 1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei die Lernziele anzupassen. Es erfolgt kein Eintrag im Zeugnis.

Artikel 14

Bedarfsabklärung 1 Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.

Artikel 15

Anordnung 1 Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schulpsychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.

Artikel 16

Kosten 1 Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren. 4.4 Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen

Artikel 17

Beurteilungskriterien 1 Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt: a) sich aktiv am Unterricht beteiligen b) sorgfältig arbeiten c) selbstständig arbeiten 2 Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt: a) mit anderen zusammenarbeiten b) sich an Regeln halten

Artikel 18 c) respektvoll mit anderen umgehen

Grad der Zielerreichung 1 Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden mit folgenden Prädikaten beurteilt: a) Ziele übertroffen b) Ziele erfüllt c) Ziele teilweise erfüllt d) Ziele nicht erfüllt 2 Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten, in die Beurteilung ein. 3 Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt» beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten.

Artikel 19

Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens im Falle einer Verhaltensbehinderung 1 Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative Sonderschulung» gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f wird das Lern- und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis erfolgt kein Eintrag der Beurteilung. 2 Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Artikel 20

Methodische Kompetenzen 1 Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein. 4.5 Weitere Einträge

Artikel 21

Abwesenheiten 1 Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halbtagen im Zeugnis eingetragen. 2 Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispensation.

Artikel 22

Bemerkungen im Zeugnis 1 Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig: a) bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)» oder «Austritt am (Datum)» b) zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spitalaufenthalt», «Alpdispens», «Begabtenförderung», oder «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom Unterricht dispensiert» c) bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel 7 des Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler: «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1. (2.) Semester dispensiert von (Fach nennen)» d) bei Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen gemäss Artikel 12 Absatz 1: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder «Fremdsprachigkeit: teilweise keine Beurteilung»; e) bei einer vorzeitigen Entlassung: «Vorzeitige Entlassung per (Datum)» f) bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung» 2 Die Aufzählung ist abschliessend. 4.6 Zeugnisabgabe

Artikel 23

Zeugnisabgabe 1 Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljahresende abgegeben. 2 Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar. 3 An der Heilpädagogischen Tagesschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abgegeben.

Artikel 24

Einsichtnahme ins Zeugnis 1 Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und innerhalb der von der Klassenlehrperson bestimmten Frist zurückzugeben. 2 Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch. 3 Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson auf die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz 2 aufmerksam. Beharren die Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokollarisch fest. 5 Standardisierte Leistungsmessung

Artikel 25

Testsystem und Durchführung 1 Der Erziehungsrat legt fest, welches Testsystem angewendet wird und welche Bereiche getestet werden. 2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Durchführungszeitpunkt.

Artikel 26

Bekanntgabe der Ergebnisse 1 Die Klassenlehrperson gibt das individuelle Ergebnis aller Testbereiche bekannt: a) der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler und deren Eltern b) den Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler in einem überprüften Testbereich unterrichten 2 Die Schulleitung informiert den Schulrat über das Ergebnis der Schule. 3 Die kantonale Schulaufsicht hat Zugang zu den Gesamtergebnissen der Schulen, nicht jedoch zu den Ergebnissen einzelner Klassen und Schülerinnen oder Schüler. 4 Sie bringt die Gesamtergebnisse dem Erziehungsrat zur Kenntnis. Es werden keine Vergleiche veröffentlicht. 6 Niveauwechsel in der kooperativen und integrierten Oberstufe

Artikel 27

Grundsatz 1 In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglichkeit, in den Niveaufächern das Niveau zu wechseln. 2 Niveaufächer in der kooperativen Oberstufe sind Mathematik, Englisch und Französisch. 3 Niveaufächer in der integrierten Oberstufe sind Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.

Artikel 28

Voraussetzungen 1 Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer im betreffenden Niveaufach mindestens die Note 5 erreicht und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A erfüllt. 2 Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer im betreffenden Niveaufach eine Note unter 4 aufweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht erfüllt.

Artikel 29

Verfahren 1 Niveauwechsel können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern sowie auf Empfehlung der Lehrperson erfolgen. 2 Der Entscheid steht der Lehrperson zu, die das betreffende Fach unterrichtet. Die Lehrperson hört vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin oder den Schüler an. 3 Ist der Verbleib im Niveau A gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung zwei Monate vor dem Ende des Semesters schriftlich zu benachrichtigen. 4 Niveauwechsel erfolgen in der Regel auf Beginn des zweiten Semesters oder des nächsten Schuljahres. 5 Die Klassenlehrperson teilt den Niveauwechsel den Eltern und der Schulleitung schriftlich mit.

Artikel 30

Zeugniseintrag 1 Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen im Niveau, das zum Beurteilungszeitpunkt besucht wird. 2 Ist ein Niveauwechsel kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine Erfahrungsnote eingesetzt werden. 7 Promotion

Artikel 31

Feststellen der Promotion 1 Die Promotion muss bei Oberstufenmodellen mit leistungshomogenen Stammklassen festgestellt werden. 2 Massgebend für das Feststellen der Promotion sind: a) die Beurteilung der Sachkompetenz in den Promotionsbereichen gemäss Artikel 32 und b) in Oberstufenmodellen mit homogenen Klassen mit Niveaufächern zusätzlich die Niveauzugehörigkeit in den Niveaufächern 3 Das Feststellen der Promotion entfällt: a) bei Oberstufen mit leistungsheterogenen Stammklassen b) in der 3. Oberstufe c) in Klassen mit besonderen Organisationsformen d) bei Kindern mit angepassten Lernzielen

Artikel 32 e) bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern

Promotionsbereiche 1 Promotionsbereiche in Oberstufenmodellen mit homogenen Klassen sind die Fachbereiche Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik und Natur, Mensch Gesellschaft. Dabei umfasst: a) der Promotionsbereich Fremdsprachen die obligatorischen Fremdsprachen b) der Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft die Fächer Räume, Zeiten Gesellschaften sowie Natur und Technik

Artikel 33

Promotionsgrundsatz 1Es steigt in die nächsthöhere Klasse auf, wer am Ende eines Schuljahres in mindestens zwei von vier Promotionsbereichen genügende Beurteilungen erreicht, wovon mindestens ein erfüllter Bereich Deutsch oder Mathematik sein muss. 2 Als genügende Beurteilung gilt die Note 4 im Zeugnis.

Artikel 34

Nichterfüllung der Promotion 1 Je nach Oberstufenmodell stehen bei der Nichterfüllung der Promotion eine Auswahl der folgenden Massnahmen zur Verfügung: a) Wechsel in ein Niveau mit geringeren Anforderungen in den Fächern mit ungenügenden Noten b) Wechsel in eine Stammklasse mit geringeren Anforderungen c) Anpassung der Lernziele in den Fächern mit ungenügenden Noten d) Wechsel in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen e) Repetition des Schuljahres 2 Die Eltern entscheiden, in Absprache mit der Klassenlehrperson, welche der möglichen Massnahmen zum Tragen kommt. Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Lernzielanpassungen durch den Schulrat. 3 Bei den Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe c bis e ist der Schulpsychologische Dienst beizuziehen. 4 Vorbehalten bleiben Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1.

Artikel 35

Wechsel der Stammklasse 1 Es kann von der Stammklasse mit Grundanforderungen in die Stammklasse mit erweiterten Ansprüchen wechseln, wer: a) in 3 von 4 Promotionsbereichen eine durchschnittliche Beurteilung von mindestens einer Note 5 erreicht oder bereits im Niveau A eingeteilt ist und b) in keinem Niveaufach eine ungenügende Note vorweist 2 In Oberstufenmodellen, in denen einzelne Fächer für die Zuweisung in eine Stammklasse relevant sind, muss zusätzlich in den entsprechenden Fächern im Zeugnis eine Beurteilung von mindestens einer Note 5 erreicht werden. 3 Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht in einer Fremdsprache befreit sind, können nicht in die Stammklasse mit erweiterten Ansprüchen wechseln.

Artikel 36

Eintrag im Zeugnis 1 Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion – und bei leistungshomogenen Klassen mit Niveaufächern den Wechsel der Stammklasse – durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres. 2 Sind Eltern mit dem Eintrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, stellt der Schulrat das Erfüllen oder Nichterfüllen der Promotion durch Verfügung fest.

Artikel 37

Gefährdete Promotion 1 Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.

Artikel 38

Übertritte in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen 1 Der Wechsel aus einer leistungshomogenen Klasse in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen – sofern vorhanden – gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d wird vollzogen, wenn sich zusätzlich aufgrund einer ganzheitlichen Beurteilung durch die Klassenlehrperson ergibt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Verbleib in der Stammklasse mit Grundanforderungen nicht erfüllt sind. 2 Der Wechsel aus einer leistungsheterogenen Klasse in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen - sofern vorhanden - wird vollzogen, wenn aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung durch die Lehrperson die Voraussetzungen für den Verbleib in einer heterogenen Klasse nicht erfüllt sind.

Artikel 39

Ausnahmen 1 Schülerinnen und Schüler, bei welchen gemäss Artikel 12 auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen verzichtet wird und deshalb die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste Klasse steigen.

Artikel 40

Klassenrepetition 1 Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden. 2 Schülerinnen und Schüler von Oberstufenmodellen mit leistungsheterogenen Stammklassen und Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen sowie integrierte Sonderschülerinnen und Sonderschüler repetieren in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich. 3 Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.

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