§ 1
Der Kantonsrat ist ermächtigt, für Grundpfand- und andere Schulden den höchstzulässigen Zinsfuss festzusetzen.
Schwyz · 213.300 · statute
Ask the law about thisMore laws of SchwyzFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e14de8979cb904e287081a1a5274e291a6f21d59c958f042512d163cbb97d8ae
Der Kantonsrat ist ermächtigt, für Grundpfand- und andere Schulden den höchstzulässigen Zinsfuss festzusetzen.
Ist in den vor dem 1. November 1898 errichteten Grundpfandtiteln ein Zins von mehr als 5.5% verschrieben, so darf höchstens ein Zins von 5.5% gefordert werden.
Der Grundeigentümer ist berechtigt, die auf seinem Grundstück haftenden, vor dem 1. Januar 1912 errichteten Grundpfandtitel und allfällig später errichtete Transfixe davon zum Nennwert des zu verzinsenden Betrages ohne Zuschlag und gegen Barzahlung der ausstehenden grundversicherten und allfälligen anderen verfallenen und nicht verjährten Zinse sowie des laufenden Zinses ohne Kündigung abzulösen.
1 Für den Gläubiger bleiben die in den Titeln alten Rechts enthaltenen Vorschriften über die Kündbarkeit massgebend. 2 Enthält ein Titel keine Kündigungsbestimmung, so gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Kündigung von Grundpfandforderungen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Zinsfuss und über die Ablösung von Grundpfandschulden alten Rechts, vom 26. Februar 1958 3, aufgehoben.
1 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet. 2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.SRSZ 1.1.2015 213.300 1 GS 15-373. 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. April 1967 mit 5238 Ja gegen 3477 Nein (Abl 1967 463). 3 GS 14-105.