Nach bestandener Prüfung erfolgt der Schuleintritt
a. bei Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS im anschliessenden Schuljahr,
b. bei den BMS im anschliessenden oder dem darauf folgenden Schuljahr.
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
C. Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung
§ 43 Kurzgymnasien
1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer
öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse
der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse
(11. Schuljahr) eintreten könnten.
2 Ihr Promotionsstand wird übernommen, und eine Repetition wird
berücksichtigt.
b. nach der
3. Klasse
§ 44
1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse (11. Schuljahr) einer
öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse
der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten,
wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.
2 Die Aufnahme gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium
am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse wird berücksichtigt.
§ 45 c. in K+S-Klassen
1 Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in
eine K+S-Klasse.
2 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme
in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
d. ausserkantonales
§ 46 Zulassungsverfahren
Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das
Zulassungsverfahren für eine öffentliche gymnasiale Maturitätsschule im
Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden
prüfungsfrei aufgenommen.
§ 47 HMS
1 Schülerinnen und Schüler ab der 2. Klasse (10. Schuljahr)
einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe
werden prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des
Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.10
2 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben,
werden prüfungsfrei aufgenommen.
§ 48 IMS und FMS
1 In eine IMS oder FMS werden prüfungsfrei aufgenommen
Schülerinnen und Schüler
a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an
die Sekundarstufe,
a. nach der
2. Klasse
c. einer öffentlichen HMS,
d. einer öffentlichen BMS oder einer eidgenössisch anerkannten BMS
mit Leistungsvereinbarung zum Erwerb der BM 1.
2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert
worden sein.
3 Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen IMS bzw. FMS werden
prüfungsfrei in eine öffentliche FMS bzw. IMS aufgenommen, sofern sie
am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.
4 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche IMS oder eine öffentliche FMS
erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei in die entsprechende
Schule aufgenommen.
BMS für die
§ 49 BM 19
1 In die BMS zum Erwerb der BM 1 werden prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler
a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die
Sekundarstufe,
c. einer öffentlichen HMS,
d. einer öffentlichen IMS oder FMS.
2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert
worden sein.
BMS
für die BM 2
§ 50.9 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS
zum Erwerb der BM 2 aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten
zwei Kalenderjahre
a. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung abgebrochen oder
b. das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben.
2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende
des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der
beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG5) abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren nach Massgabe der jeweiligen Bildungsverordnung gemäss Art. 19
BBG.
a. Grundsatz
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
b. Ausrichtung
Wirtschaft
und Dienstleistungen,
Typ Wirtschaft
§ 50 a.11 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die
BMS zum Erwerb der BM 2 mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre
a. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung und gleichem Typ abgebrochen
oder
b. die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ mit einer
Gesamtnote von mindestens 4,5 erlangt haben.
2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum
Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten
der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b BBG5 abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der
Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung
Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)6.
Ausserkantonales Zulassungsverfahren für
§ 51 die BMS9
Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das
Zulassungsverfahren für eine öffentliche BMS erfolgreich durchlaufen
haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.
Anmeldung § 51 a.8 Für die Anmeldung zur Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung gilt der Termin gemäss § 15 Abs. 1 lit. c.
3. Abschnitt: Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse
Entscheid über
§ 52 die Aufnahme
1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder
nach Beginn der 1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die
Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.
2 Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und
Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymnasien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasialen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf.
3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung ab.
a. im
Allgemeinen
§ 53 b. Liceo artistico
1 Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen
und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im
Fachbereich Italienisch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung
nötig erscheint.
2 Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen
den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen.
§ 54 c. K+S-Klassen
Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach
Massgabe der verfügbaren Plätze.
d. Aufnahme
nach disziplinarischem
§ 55 Ausschluss
1 Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf
Aufnahme.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule,
in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über
die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.
Anrechnung
von Repetitionen, Provisorien
§ 56 und Disziplinarmassnahmen
1 Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand
an ihrer bisherigen Schule in die Maturitätsschule ein. Repetitionen und
Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den
Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet.
2 Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.
§ 57 Probezeit
1 Bei der Aufnahme in höhere Klassen und nach Beginn der
1. Klasse gilt in der Regel eine Probezeit von einem Semester. Ausgenommen sind Aufnahmen gemäss §§ 52 Abs. 2 und 54.
2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss
den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.
Mitteilung des
§ 58 Aufnahmeentscheides
1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den
Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den
Entscheid über die definitive Aufnahme mit.
§ 59 Eintrittszeitpunkt
1 Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein
Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.
2 Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens
zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen.
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
Ausserkantonaler
§ 60 Wohnsitz
1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz
können aufgenommen werden, wenn freie Ausbildungsplätze vorhanden
sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.
2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.
§ 61 Wiedereintritt
Schülerinnen und Schüler, die freiwillig aus der Maturitätsschule ausgetreten sind, legen bei einem Wiedereintritt in der Regel eine
ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung
ab. Eine Repetition und Provisorien werden angerechnet.
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Aufnahmen aus
ausländischen
§ 62 Bildungssystemen
1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen.
2 Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie
kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen.
3 Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem italienischen Schulsystem ins Liceo artistico gelten §§ 25 und 53.
Hospitantinnen
und
§ 63 Hospitanten
1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen
und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und
in der Regel für längstens zwei Semester.
2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten
Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. § 59 ist anwendbar.
Ausserordentliche
§ 64 Aufnahmeprüfung
1 Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer
Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch.
Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes
Semesters hin angesetzt werden.
2 §§ 27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss.
3 Für ausserordentliche Aufnahmeprüfungen wird eine angemessene
Gebühr erhoben.
5. Abschnitt: Rechtsmittel
§ 65
1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei
der Bildungsdirektion angefochten werden.
2 Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung
der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.
3 Werden die Vorleistungen zusammen mit dem Entscheid über die
Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stichtage für die
§ 66 Altersgrenze
Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 3 gelten:
a. bis zum Eintrittsjahr 2023 der 1. Mai,
b. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Mai,
c. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juni,
d. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juni,
e. im Eintrittsjahr 2027 der 1. Juli,
f. im Eintrittsjahr 2028 der 16. Juli.
ZAP im Schuljahr 2021/2022
§ 67.7 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022
die zentrale Aufnahmeprüfung absolvieren, gilt das bisherige Recht.
1 OS 74, 358; Begründung siehe ABl 2019-04-12.
2 Inkrafttreten: 1. August 2022 (OS 76, 268).
3 LS 413.21.
4 LS 413.31.
5 SR 412.10.
6 SR 412.101.221.73.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2021 (OS 76, 269; ABl 2021-06-11). In Kraft
seit 1. August 2022.
8 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft
seit 1. August 2022.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft
seit 1. August 2022.
10 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2023 (OS 78, 466; ABl 2023-10-20). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
11 Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 301; ABl 2025-09-12). In
Kraft seit 1. Januar 2026.