Law

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

Zürich · 413.250.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 dc5d5ff4e56ec5052d9f7e500277239fd9b39bfac8dd39471e334367e42bb412

Contents: 64 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Begriffe
  3. § 3 Altersgrenze
  4. § 4 in die BMS
  5. § 5 Aufnahmeprüfung
  6. § 6 Prüfungsart
  7. § 7 Umstände
  8. § 8 Probezeit
  9. § 9 Wohnsitz
  10. § 10 Aufnahmeprüfung
  11. § 11 Schulstufe
  12. § 12 für die IMS
  13. § 13 Zulassung
  14. § 14 Aufnahmeprüfungen
  15. § 15 Anmeldung
  16. § 16 Anmeldung
  17. § 17 c. Liceo artistico
  18. § 18 d. Unterlagen
  19. § 19 Gebühr
  20. § 20 Prüfungstermine
  21. § 21 b. ausserordentliche Termine
  22. § 22 Termine
  23. § 23 Prüfung
  24. § 24 im Allgemeinen
  25. § 25 Liceo artistico
  26. § 26 K+S-Klassen
  27. § 27 der Prüfung
  28. § 28 b. Verhinderung
  29. § 29 c. Unredlichkeiten
  30. § 31 b. Prüfungsnoten
  31. § 32 Vorleistungen
  32. § 33 der Vorleistungsnote
  33. § 34 e. Kurzgymnasien
  34. § 35 FMS und BMS
  35. § 36 die Aufnahme
  36. § 37 b. K+S-Klassen
  37. § 38 c. zweisprachiger Maturitätsgang
  38. § 39 Aufnahmeentscheides
  39. § 40 Prüfungen
  40. § 41 Prüfungswiederholung
  41. § 42 Eintrittstermin
  42. § 43 Kurzgymnasien
  43. § 44
  44. § 45 c. in K+S-Klassen
  45. § 46 Zulassungsverfahren
  46. § 47 HMS
  47. § 48 IMS und FMS
  48. § 49 BM 19
  49. § 51 die BMS9
  50. § 52 die Aufnahme
  51. § 53 b. Liceo artistico
  52. § 54 c. K+S-Klassen
  53. § 55 Ausschluss
  54. § 56 und Disziplinarmassnahmen
  55. § 57 Probezeit
  56. § 58 Aufnahmeentscheides
  57. § 59 Eintrittszeitpunkt
  58. § 60 Wohnsitz
  59. § 61 Wiedereintritt
  60. § 62 Bildungssystemen
  61. § 63 Hospitanten
  62. § 64 Aufnahmeprüfung
  63. § 65
  64. § 66 Altersgrenze

64 provisions

§ 42 Eintrittstermin

Nach bestandener Prüfung erfolgt der Schuleintritt a. bei Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS im anschliessenden Schuljahr, b. bei den BMS im anschliessenden oder dem darauf folgenden Schuljahr. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) C. Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung

§ 43 Kurzgymnasien

1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse (11. Schuljahr) eintreten könnten. 2 Ihr Promotionsstand wird übernommen, und eine Repetition wird berücksichtigt. b. nach der 3. Klasse

§ 44

1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse (11. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten. 2 Die Aufnahme gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse wird berücksichtigt.

§ 45 c. in K+S-Klassen

1 Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse. 2 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. d. ausserkantonales

§ 46 Zulassungsverfahren

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche gymnasiale Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

§ 47 HMS

1 Schülerinnen und Schüler ab der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe werden prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.10 2 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.

§ 48 IMS und FMS

1 In eine IMS oder FMS werden prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr), b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe, a. nach der 2. Klasse c. einer öffentlichen HMS, d. einer öffentlichen BMS oder einer eidgenössisch anerkannten BMS mit Leistungsvereinbarung zum Erwerb der BM 1. 2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sein. 3 Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen IMS bzw. FMS werden prüfungsfrei in eine öffentliche FMS bzw. IMS aufgenommen, sofern sie am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind. 4 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche IMS oder eine öffentliche FMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei in die entsprechende Schule aufgenommen. BMS für die

§ 49 BM 19

1 In die BMS zum Erwerb der BM 1 werden prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr), b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe, c. einer öffentlichen HMS, d. einer öffentlichen IMS oder FMS. 2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sein. BMS für die BM 2 § 50.9 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM 2 aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre a. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung abgebrochen oder b. das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben. 2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG5) abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren nach Massgabe der jeweiligen Bildungsverordnung gemäss Art. 19 BBG. a. Grundsatz 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) b. Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft § 50 a.11 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM 2 mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre a. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung und gleichem Typ abgebrochen oder b. die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 4,5 erlangt haben. 2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b BBG5 abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)6. Ausserkantonales Zulassungsverfahren für

§ 51 die BMS9

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche BMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen. Anmeldung § 51 a.8 Für die Anmeldung zur Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung gilt der Termin gemäss § 15 Abs. 1 lit. c. 3. Abschnitt: Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse Entscheid über

§ 52 die Aufnahme

1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn der 1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme. 2 Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymnasien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasialen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. 3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung ab. a. im Allgemeinen

§ 53 b. Liceo artistico

1 Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im Fachbereich Italienisch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint. 2 Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen.

§ 54 c. K+S-Klassen

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. d. Aufnahme nach disziplinarischem

§ 55 Ausschluss

1 Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung. Anrechnung von Repetitionen, Provisorien

§ 56 und Disziplinarmassnahmen

1 Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand an ihrer bisherigen Schule in die Maturitätsschule ein. Repetitionen und Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet. 2 Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

§ 57 Probezeit

1 Bei der Aufnahme in höhere Klassen und nach Beginn der 1. Klasse gilt in der Regel eine Probezeit von einem Semester. Ausgenommen sind Aufnahmen gemäss §§ 52 Abs. 2 und 54. 2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen. Mitteilung des

§ 58 Aufnahmeentscheides

1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den Entscheid über die Aufnahme mit. 2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

§ 59 Eintrittszeitpunkt

1 Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen. 2 Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen. 413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) Ausserkantonaler

§ 60 Wohnsitz

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist. 2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

§ 61 Wiedereintritt

Schülerinnen und Schüler, die freiwillig aus der Maturitätsschule ausgetreten sind, legen bei einem Wiedereintritt in der Regel eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab. Eine Repetition und Provisorien werden angerechnet. 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Aufnahmen aus ausländischen

§ 62 Bildungssystemen

1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen. 2 Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. 3 Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem italienischen Schulsystem ins Liceo artistico gelten §§ 25 und 53. Hospitantinnen und

§ 63 Hospitanten

1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für längstens zwei Semester. 2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. § 59 ist anwendbar. Ausserordentliche

§ 64 Aufnahmeprüfung

1 Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch. Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin angesetzt werden. 2 §§ 27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss. 3 Für ausserordentliche Aufnahmeprüfungen wird eine angemessene Gebühr erhoben. 5. Abschnitt: Rechtsmittel

§ 65

1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden. 2 Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden. 3 Werden die Vorleistungen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege. 6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Stichtage für die

§ 66 Altersgrenze

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 3 gelten: a. bis zum Eintrittsjahr 2023 der 1. Mai, b. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Mai, c. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juni, d. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juni, e. im Eintrittsjahr 2027 der 1. Juli, f. im Eintrittsjahr 2028 der 16. Juli. ZAP im Schuljahr 2021/2022 § 67.7 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 die zentrale Aufnahmeprüfung absolvieren, gilt das bisherige Recht. 1 OS 74, 358; Begründung siehe ABl 2019-04-12. 2 Inkrafttreten: 1. August 2022 (OS 76, 268). 3 LS 413.21. 4 LS 413.31. 5 SR 412.10. 6 SR 412.101.221.73. 7 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2021 (OS 76, 269; ABl 2021-06-11). In Kraft seit 1. August 2022. 8 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft seit 1. August 2022. 9 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft seit 1. August 2022. 10 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2023 (OS 78, 466; ABl 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024. 11 Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 301; ABl 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.

← Find another law

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung