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Fischereiverordnung

Zürich · 923.11 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Pachtjahr
  3. § 3 Jugendfischerei
  4. § 4 von Fischereipatenten
  5. § 5 Angelfischerei
  6. § 6 Reusenfischerei
  7. § 7 Betretverbote
  8. § 8 Gewässertyp
  9. § 9 Schonbestimmungen
  10. § 10 Untersuchungen und Hegemassnahmen
  11. § 11 Fischbestandes
  12. § 12 Vollzug
  13. § 13 Inkrafttreten

13 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern. 2 Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.

§ 2 Pachtjahr

Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis Ende Februar. B. Fischereiberechtigung

§ 3 Jugendfischerei

1 Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr vollenden, eine Fischereiberechtigung erwerben. Sie müssen im Besitz eines Sachkundenachweises sein. 2 Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberechtigten Person erfolgen. Ungültigkeit

§ 4 von Fischereipatenten

Wird die Gebühr für ein Fischereipatent innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, ist es ungültig. 923.11 Fischereiverordnung C. Fanggeräte und Fangausübung

§ 5 Angelfischerei

1 Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die Angelfischerei fest. 2 Mit Angelgerät dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen werden. Netz- und

§ 6 Reusenfischerei

1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang. 2 Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, insbesondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und Öffnungsweite der Netze und Reusen. 3 Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungsweiten fest. 4 Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN).

§ 7 Betretverbote

1 Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten. 2 Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen, Stege und dergleichen, ausdehnen. D. Schutz und Hege

§ 8 Gewässertyp

Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fischbeständen und diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand.

§ 9 Schonbestimmungen

Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten, Mindestmasse und die Fangzahlbeschränkung für die Fische und Krebse. Laichfischfänge,

§ 10 Untersuchungen und Hegemassnahmen

Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlauben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter seiner Aufsicht zulassen. Schädigungen des

§ 11 Fischbestandes

1 Die Fischereipächterinnen und -pächter sowie die privaten Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber melden drohende oder bereits eingetretene Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich der Fischereiaufsicht. Fischereiverordnung 923.11 2 Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend. 3 Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei insbesondere a. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer, b. die Verminderung der Fischereipachtzinseinnahmen als Folge der Beeinträchtigung, c. die Aufwendungen für die Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d. die durch die Beeinträchtigung verursachten Umtriebe. E. Schlussbestimmungen

§ 12 Vollzug

1 Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fischereigesetzgebung dem ALN.4

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 1 OS 63, 609; Begründung siehe ABl 2008, 2038. 2 Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008. 3 LS 923.1. 4 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 395; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012.

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