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Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen

Appenzell Innerrhoden · 172.512 · other

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) spricht die Entschädigung und den Spesenersatz für Beistände1) in der Regel rückwirkend für die übliche zweijährige Berichtsperiode als Pauschale zu. Ist die Abrechnungszeit kürzer, wird dies bei der Festsetzung der Entschädigung und der Spesen verhältnismässig berücksichtigt. 2 Die Entschädigung für Beistände soll, bezogen auf zwei Jahre, in der Regel auch bei komplexen und aufwändigen Verfahren sowie bei Bedarf von besonderen Fachkenntnissen nicht mehr als Fr. 10'000.-- betragen.

Art. 2

Bemessungsgrundsätze 1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser verbundene Verantwortung. 2 Sie berücksichtigt insbesondere a) die Art der Beistandschaft und die damit übertragenen Aufgabenbereiche; b) die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person; c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse; d) den administrativen Aufwand; e) den rechtlichen Abklärungsbedarf; f) den erforderlichen Beizug Dritter. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 172.512 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

Besondere Fachkenntnisse 1 Sind für die Führung einer Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann dem Beistand bei Vorhandensein der entsprechenden beruflichen Qualifikationen erlaubt werden, seinen diesbezüglichen Aufwand mittels einer detaillierten Honorarnote nach den unteren Tarifansätzen seines Berufsverbandes in Rechnung zu stellen. 2 Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind beispielsweise die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Prozessführung.

Art. 4

Berufsbeistände 1 Für Berufsbeistände gelten die gleichen Ansätze und Kriterien wie für private Beistände. Die Entschädigung für die Berufsbeistände wird aber nicht ihnen ausgerichtet, sondern steht dem Arbeitgeber zu.

Art. 5

Kostentragung durch Kanton 1 Der Kanton trägt die Entschädigung und den Spesenersatz, soweit die direkt betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt oder verfügen kann (wer bewusst Vermögenswerte entäussert oder auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet, um die Kosten so auf den Kanton zu überwälzen, soll nicht belohnt werden). Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu den diesbezüglichen Beweismitteln zu äussern.

Art. 6

Übergangsbestimmung 1 Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich für Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2012 nach dem damals geltenden Recht, für Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt nach neuem Recht und nach diesem Standeskommissionsbeschluss.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 172.512 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 03.09.2013 03.09.2013 Erlass Erstfassung - 172.512 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 03.09.2013 03.09.2013 Erstfassung -

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