Gesetzgebung
1 Die Fischerei in den kantonalen Gewässern wird geregelt:
a) durch die Bundesgesetzgebung;
b) durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen;
c) durch die interkantonalen Konkordate.
2 Die Fischerei in den interkantonalen Gewässern wird vom Staatsrat geregelt, der mit den Nachbarkantonen die nötigen Vereinbarungen abschliesst;
die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
Art. 2
Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt:
a) den Fang und die Hege der Fische, Krebse und Fischnährtiere in den öffentlichen und privaten Gewässern;
b) die Berufsfischerei, soweit ihre Ausübung nicht durch die interkantonalen Konkordate geregelt ist.
2 Die Fischerei in den privaten Gewässern unterliegt den polizeilichen Vorschriften gemäss Abschnitt 4.
3 Die Artikel 32 Abs. 1, 37 und 45 gelten auch für die Fischzuchtanstalten sowie für die künstlich angelegten privaten Gewässer, in welche Fische und
Krebse aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können.
Art. 3
Fischereirecht
1 Unter Fischereirecht versteht man das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere zu fangen. Ohne nähere Umschreibung umfasst der Begriff «Fisch» im
vorliegenden Gesetz auch die Krebse.
2 Das Fischereirecht in den öffentlichen Gewässern ist ein Regalrecht. Vorbehalten bleiben Rechte von Privatpersonen, die aus anerkannten Rechtstiteln
abgeleitet werden.
3 Der Staat kann das Fischereirecht mit dem Patent- oder dem Pachtsystem
verleihen.
Art. 4
Ausübung des Fischereirechts
1 Niemand darf in den dem Regalrecht unterstellten Gewässern fischen, ohne
im Besitze eines gemäss Artikel 3 Abs. 3 verliehenen Rechtes für eine der
beiden Konzessionsarten zu sein.
2 Ohne Bewilligung des Eigentümers darf niemand in den dem Regalrecht
nicht unterstellten Privatgewässern oder künstlich erstellten privaten Anlagen
fischen.
2 Ausführungsorgane
Art. 5
Staatsrat
1 Der Staatsrat
a) erlässt die nötigen Bestimmungen zum Vollzug des Bundesgesetzes für
jene Fälle, die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehen sind;
b) erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz;
c) schliesst interkantonale Vereinbarungen und Konkordate ab über die
Ausübung der Fischerei in interkantonalen Gewässern;
d) bestimmt die Art der Fischerei in den dem Regal unterstellten Gewässern;
e) ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Fischerei;
f) setzt den Betrag der Patente, der Taxen und der Gebühren fest;
g) überwacht ganz allgemein die Wahrung der Fischereiinteressen.
Art. 6
Direktion
1 Die für die Fischerei zuständige Direktion 1) (die Direktion), trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufsicht über die Fischerei und zur Wahrung ihrer Interessen sowie zum Schutz der Fischfauna.
2 Sie ist die im Sinne des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständige Behörde.
3 Beim Schutz der Wasserflora und der Lebensräume der Fischfauna arbeitet
sie mit den Organen zusammen, die mit dem Natur- und Landschaftsschutz
beauftragt sind.
Art. 7
Amt
1 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist mit den direkten Vollzugs- und
den fischereitechnischen Aufgaben beauftragt.
2 Es erfüllt die Sonderaufgaben, namentlich auch in administrativer Hinsicht,
die ihm von der Direktion übertragen werden.
Art. 8
Konsultativkommission
1 Die Konsultativkommission für die Fischerei setzt sich aus zwölf bis fünfzehn Mitgliedern zusammen, welche
a) den Freiburgischen Verband der Fischereivereine,
b) das Amt für Umwelt,
c) die Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
d) die Ufereigentümer vertreten.
2 Sie steht unter dem Vorsitz des Direktionsvorstehers.
3 Die Kommission begutachtet zu Handen des Staatsrates die Entwürfe der
Konkordate, der Ausführungsreglemente zu den Konkordaten, der Verträge
und Beschlüsse über die Fischerei und ganz allgemein alle Fragen, welche ihr
von den obgenannten Ausführungsorganen unterbreitet werden.
3 Regal
Art. 9
A. Verteilung der Gewässer
1 Der Staatsrat bezeichnet:
a) die Pachtgewässer;
b) die Gewässer für die Patentfischerei;
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
c) die Gewässer, in denen die Fischerei unter gewissen Bedingungen freigegeben ist;
d) die dauernden oder zeitweiligen Schongebiete;
e) die Wasserläufe, die der Aufzucht dienen.
2 Er gewährleistet die Koordination zwischen der Verteilung der Gewässer
und der Unterschutzstellung der Biotope, die in Anwendung der Gesetzgebung über den Naturschutz beschlossen wird.
Art. 10
B. Fischereipatente – Allgemeine Bedingungen
1 Es kann kein Patent erteilt werden an Personen,
a) die nicht im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte sind, ausser sie seien
durch ihren gesetzlichen Vertreter ermächtigt;
b) die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden;
c) die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen einer absichtlichen
Verletzung der körperlichen Integrität eines mit der Fischereiaufsicht
betrauten Beamten in Ausführung seines Dienstes verurteilt wurden;
d) die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen Diebstahl oder Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt wurden;
e) die während der drei vorhergehenden Jahre wegen absichtlicher Beschädigung von Grundeigentum bei der Ausübung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden;
f) die während der drei vorhergehenden Jahre einmal wegen absichtlicher
oder dreimal wegen fahrlässiger Übertretung der Fischereigesetzgebung
verurteilt wurden;
g) die ohne triftigen Grund und trotz Mahnung durch die zuständige Behörde ihre korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Statistik des Vorjahres nicht abgegeben haben.
2 Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, können dazu angehalten
werden, nachzuweisen, dass sie an ihrem Wohnsitz die Bedingungen zur Verleihung des Fischereirechtes erfüllen.
3 Wenn der Gesuchsteller in eine Untersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer unter Absatz 1 Bst. c, d
oder e des vorliegenden Artikels genannten Übertretung einbezogen ist, wird
der Entscheid über die Erteilung des Patentes aufgeschoben.
Art. 11
Minderjährige – Freie Fischerei
1 Minderjährige können vor dem vollendeten 14. Altersjahr in den dem
Staatsregal unterstellten Gewässern mit ihren eigenen Geräten fischen, ohne
dass sie ein Patent benötigen.
2 Dieses Recht haben sie aber nur im Beisein eines die elterlichen Rechte ausübenden Inhabers eines Fischereirechtes oder eines andern Erwachsenen, der
ein Fischereirecht besitzt und dem die Aufsicht über den Minderjährigen
übertragen wurde.
3 Der Ertrag dieser Freifischerei muss in das Kontrollheft und in die Statistik
des anwesenden Fischereirechtbesitzers eingetragen werden.
4 Ein Fischereirechtinhaber kann nicht gleichzeitig mehr als drei Minderjährige unter dem vollendeten vierzehnten Altersjahr unter seiner Aufsicht haben.
Art. 12
Minderjährige – Patente
1 Minderjährige erhalten ein Fischereipatent nur mit schriftlicher Einwilligung des Inhabers der elterlichen Sorge.
Art. 13
Betrag, Taxen, Gebühren
1 Im Kanton wohnhafte Personen bezahlen für das Patent nicht mehr als 300
Franken.
2 Die Taxen und Gebühren dürfen zusammen 50 Franken nicht überschreiten.
3 Der Patentbetrag kann für Personen, die im Augenblick der Gesuchstellung
ausserhalb des Kantons wohnen, um höchstens 100 % erhöht werden. Dieser
Betrag kann jedoch nicht niedriger sein als jener, der von einem im Kanton
Freiburg wohnenden Fischer für ein gleichwertiges Patent im Kanton des Gesuchstellers verlangt wird.
Art. 14
Natur des Patentes
1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Seine Gültigkeit ist beschränkt
auf das ganze Kalenderjahr, für das es ausgestellt wurde, oder auf einen Teil
desselben.
2 Niemand kann Inhaber mehrerer Patente der gleichen Kategorie für die gleiche Periode sein.
Art. 15
Form und Tragen des Patentes
1 Das Fischereipatent ist von seinem Inhaber zu unterzeichnen. Das allgemeine Patent ist mit einer neueren Fotografie des Inhabers zu versehen.
2 Jeder Fischer muss das Patent bei sich tragen; er hat es auf Verlangen eines
mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie des Eigentümers, des
Mieters oder des Pächters des Ufergrundstückes vorzuweisen.
3 Die Fischer haben das Recht, gegenseitig die Vorweisung ihrer Patente zu
verlangen.
Art. 16
Patententzug / Zurückbehaltung
1 Das Patent wird vom Amt sofort entzogen, wenn ein Tatbestand eintritt oder
nachträglich offenbar wird, der seine Erteilung verhindert hätte.
2 Das Amt behält das Patent bis zum Urteilsspruch zurück, wenn der Inhaber
Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer in Artikel 10 Abs. 1 Bst. c, d oder e
genannten Übertretung ist.
3 Das von einer schweizerischen Gerichtsbehörde als Zusatzstrafe ausgesprochene Fischereiverbot bleibt vorbehalten.
Art. 17
Verhinderung zum Fischen
1 Wenn ein Patent entzogen oder zurückbehalten wird oder wenn aus irgendeinem Grund das Fischen nicht möglich ist, kann der Staat weder zur Zahlung einer Entschädigung noch zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung
des Patentbetrages, der Taxen und Gebühren gehalten werden.
Art. 18
Pachtfischerei
1 Die Artikel 10, 12, 14, 15, 16 und 17 sind sinngemäss auch auf die Pächter
von Fischereilosen anwendbar.
2 Personen, die nicht im Genuss ihrer bürgerlichen Rechte stehen, können
nicht Pächter eines Fischereiloses sein.
Art. 19
Dauer und besondere Bedingungen
1 Der Staatsrat setzt die Pachtdauer und die allgemeinen Bedingungen für die
Verpachtung der Fischereilose fest.
2 Die Direktion setzt die Sonderbestimmungen für jeden Pachtvertrag fest.
4 Ausübung der Fischerei
Art. 20
Fischereizeiten
1 Der Staatsrat setzt die Perioden, die Tage und die Stunden fest, während denen die Fischerei gestattet ist.
Art. 21
Schongebiete
1 Die Fischerei ist verboten:
a) in den vom Staatsrat als Schongebiete bezeichneten Gewässern;
b) in den Fischzuchtanlagen.
Art. 22
Uferbegehungsrecht
1 Die Fischer sind berechtigt, die Ufer der dem kantonalen Regal unterstehenden Gewässer zur Ausübung der Fischerei zu begehen und sich dort aufzuhalten.
2 Die Ausübung dieses Rechtes darf nicht durch Einzäunungen oder private
Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.
3 Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren
Nebenanlagen eindringen. Sie haften gemäss Bundesrecht für die an fremdem
Eigentum angerichteten Schäden.
4 Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können vom Staatsrat von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Auflagen befreit werden,
wenn sie nachweisen, dass diese für sie schwere Nachteile darstellen.
Art. 23
Erlaubte Geräte
1 In den Regalgewässern sind ausschliesslich folgende Fischereigeräte zugelassen:
a) für den Fischfang, die Ruten und ihr Zubehör; in den Pachtgewässern
ist auch der Bären gestattet;
b) für den Krebsfang, die Kleinsetzbären oder Waagen.
2 Um die gefangenen Fische aus dem Wasser zu ziehen, kann sich der Fischer
eines Keschers oder eines Gaffs bedienen.
3 Zum Köderfang für seinen Eigenbedarf darf der Fischer eine Pfrille (Fliegenschnäpper) oder eine Elritzenreuse verwenden.
4 Der Staatsrat erlässt im übrigen die nötigen Vorschriften betreffend die
Eigenschaften, die Anwendungsweise und die Anzahl der benutzbaren Fanggeräte.
Art. 24
Verbotene Fangmethoden
1 Ausser den durch das Bundesgesetz verbotenen Fangmethoden ist untersagt:
a) Köder auszuwerfen, um Fische anzuziehen;
b) natürliche oder künstliche Eier von Fischen oder Lurchen als Köder zu
verwenden.
Art. 25
Schutz der Fische – Fangmindestmasse
1 Der Staatsrat beschliesst die Fangmindestmasse der Fische.
2 Jeder gefangene Fisch, der nicht das vorgeschriebene Mass erreicht, muss
sofort, ob tot oder lebendig, ins Gewässer zurückversetzt werden.
Art. 26
Schutz der Fische – Schonzeiten
1 Fische, die zufällig ausserhalb der vom Staatsrat festgesetzten Zeiten gefangen werden, müssen, ob tot oder lebend, sofort wieder ins Gewässer zurückversetzt werden.
Art. 27
Fangstatistik
1 Den Inhabern von Fischereipatenten und den Pächtern von Fischereilosen
wird ein Statistikformular oder ein Kontrollheft über die Fischfänge abgegeben, damit die durch das Bundesgesetz vorgeschriebene Statistik erstellt werden kann.
2 Der Fischer muss bei der Ausübung der Fischerei im Besitz des Formulars
oder des Kontrollheftes sein.
3 Der Staatsrat setzt die Art der Verwendung des Formulars oder des
Kontrollheftes fest.
Art. 28
Behinderung der Fischerei
1 Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere
durch Einbringen ins Wasser von Gegenständen oder Stoffen, welche die Fische und Krebse vertreiben, oder durch Beschädigung der Fischereigeräte.
Art. 29
Fischereiwettbewerb
1 Das Amt kann anlässlich der Durchführung von Fischereiwettbewerben im
Rahmen des Bundesgesetzes Ausnahmen von den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gestatten.
Art. 30
Fischhandel
1 Nach Ablauf der drei ersten Tage der vom Staatsrat festgesetzten allgemeinen und besonderen Schonzeiten dürfen Fische, die im Kanton Freiburg unter
Fischereiverbot fallen, weder transportiert noch verkauft, noch gekauft, noch
in den öffentlichen Gaststätten serviert werden. Das gleiche gilt jederzeit für
Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass aufweisen.
2 Ausnahmen bilden Fische, die erlaubterweise gefangen wurden und deren
Herkunft nachgewiesen werden kann.
5 Schutz der Fischereiinteressen
Art. 31
Aufzucht und Wiederbevölkerung
1 Das Amt besorgt die Wiederbevölkerung der dem Regal unterstellten
Gewässer. Zu diesem Zwecke betreibt es Fischzuchtanstalten oder -anlagen
oder lässt solche betreiben.
2 Das Amt kann zu wissenschaftlichen oder bestandesdienlichen Zwecken,
insbesondere zur Sicherstellung des Betriebes von Fischzuchtanstalten, im
Rahmen des Bundesgesetzes Massnahmen ergreifen oder Bewilligungen erteilen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3 Mindestens 30 % des Ertrages der Angelfischereipatente sind für die Wiederbevölkerung der Regalgewässer bestimmt.
Art. 32
Einsätze, Fang und Verwendung von Wassertieren
1 Die Einsätze von Fischen oder Fischnährtieren in Fischereigewässer unterliegen der Bewilligung des Amtes.
2 Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen sind
nur den Inhabern von Fischereipatenten gestattet.
Art. 33
Schifffahrt
1 Der Staatsrat kann die Schifffahrt einschränken oder verbieten, soweit sie
den allgemeinen Fischereiinteressen schädlich ist.
Art. 34
Motorfahrzeuge
1 Ohne besondere Bewilligung dürfen Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr nicht in den Regalgewässern verkehren
oder sich aufhalten.
2 Als Motorfahrzeuge gelten insbesondere auch Motorfahrräder.
Art. 35
Haustiere
1 Es ist untersagt, Haustiere in den Regalgewässern frei herumlaufen zu lassen.
2 Hausenten und -gänse, welche in dieser Lage angetroffen werden, werden
nach einer ersten Warnung an den Eigentümer beschlagnahmt und zugunsten
des Staates verkauft.
3 Pferde und andere Reittiere dürfen Flussläufe nur auf dem kürzesten Weg
überqueren.
Art. 35a
Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen – Nachteilige Einwirkung auf Regalgewässer
1 Liegt eine nachteilige Einwirkung auf Regalgewässer mit Schäden am
Fischbestand vor, so werden die Kosten für diesen Schaden gemäss Artikel
59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz dem
Verursacher oder den Verursachern auferlegt.
2 Bei der Berechnung der Kosten eines Fischschadens werden insbesondere
berücksichtigt:
a) gegebenenfalls die Kosten der vorbeugenden Massnahmen, welche die
Behörden zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen getroffen
haben;
b) die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer;
c) die Aufwendungen für die Behebungsmassnahmen (Kosten für die
Wiederbevölkerung und Nebenausgaben);
d) die übrigen Nachteile, die sich aus dem Schaden am Fischbestand ergeben.
3 Das Amt macht den Anspruch des Staates gegenüber den Verursachern anhand einer Verfügung geltend; gegebenenfalls entscheidet es über die Aufteilung der Kosten entsprechend ihren Verursacheranteilen.
Art. 36
Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen – Inhaber
eines Fischereirechts
1 …
2 In bezug auf den Fischereipächter besorgt der Staat lediglich die Wiederbevölkerung der Gewässer im Falle einer nachteiligen Einwirkung. Der Pächter
kann gegen den Verantwortlichen für zusätzlich erlittenen Schaden Zivilklage führen.
3 Jeder Inhaber eines Fischereirechtes kann Klage auf Einstellung von Störungen führen gegenüber demjenigen, der ihn rechtswidrig in der Ausübung seines Rechtes beeinträchtigt, indem er Wasser verunreinigt, verschmutzt, umleitet, zurückhält oder entnimmt. Diese Klage ist nur zulässig, wenn sie dem
öffentlichen Interesse entspricht.
4 Diese Klage wird nach dem Justizgesetz vor dem Zivilrichter anhängig gemacht.
Art. 37
Mindestwassermenge
1 Die – auch nur zeitweilige – Trockenlegung eines Wasserlaufs, eines Kanals
oder eines Sees ist untersagt.
2 Die im Bundesgesetz vorgesehenen technischen Eingriffe unterliegen einer
vorherigen schriftlichen Bewilligung der Direktion.
3 …
4 In Wasserläufen, deren niedrigster Wasserstand unter 50 Sekundenlitern
liegt, darf Wasser weder entnommen noch abgeleitet oder gestaut werden.
5 Der Staatsrat kann jedoch Abweichungen von den im vorstehenden Absatz
4 vorgesehenen Vorschriften bewilligen:
a) wenn die Entnahme bezweckt, die Trinkwasserbedürfnisse der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft sicherzustellen;
b) wenn ein Wasserlauf für die Fischerei, die Biologie oder den Naturschutz ohne Bedeutung ist.
Art. 38
Maschinelle Reinigungsarbeiten und Materialgewinnung
1 In den Regalgewässern dürfen während der Laichzeit der dort vorkommenden Edelfische (Forellen vom 1. Oktober bis 1. März; Äschen vom 1. Dezember bis 15. Mai) keine maschinellen Reinigungsarbeiten oder Materialgewinnungen bewilligt werden.
2 Die Direktion kann bei Notwendigkeit Ausnahmen gestatten, namentlich bei
Wasserbauarbeiten, die zu einer bestimmten Zeit ausgeführt werden müssen,
und bei anderen dringenden Arbeiten von öffentlichem Interesse, welche
einen Wasserlauf berühren.
3 Bei Ausnahmebewilligungen wird die Wiedergutmachung der Fischereischäden vorbehalten. Bei Wasserbauarbeiten beschränkt sich aber die Wiedergutmachung auf die Massnahmen zum Schutz der Fische.
Art. 39
Verschiedene Einrichtungen
1 Die Pumpanlagen, die Schleusen und Wannen von Teichen, Schwimmbecken und Bewässerungsanlagen, welche das Wasser eines Sees, eines Kanals
oder eines Wasserlaufs benützen, sind mit Schutzvorrichtungen gegen das
Eindringen von Fischen zu versehen.
2 Die Direktion kann jederzeit die Inspektion von Werkanlagen oder hydraulischen Einrichtungen, welche Regalgewässer benützen, anordnen.