Vollzug der Massnahmen
1 Wenn eine Person, die durch die Gesetzgebung des Bundes oder des
Kantons, durch eine Konzession oder eine Bewilligung zu gewissen Massnahmen zum Schutze der Fische verpflichtet ist, ihren Verpflichtungen nicht
nachkommt, kann die Direktion die vorgeschriebenen Massnahmen auf
Kosten der fehlbaren Person ausführen lassen.
Art. 41
Andere Schutzmassnahmen
1 Der Staatsrat kann alle weiteren technischen oder finanziellen Massnahmen
ergreifen:
a) zur Förderung der Forschung auf den Gebieten der Hydrologie und der
Fischereiwissenschaft, insbesondere der Erfassung und Bekämpfung
von Fischkrankheiten, der Bewirtschaftung der Fischgewässer und der
Fischereiwirtschaft;
b) zum Kampf gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fische;
c) für die Ausbildung der mit der Bewirtschaftung und der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie der Berufsfischer;
d) zur Förderung des Absatzes inländischer Fische;
e) zur Wiederherstellung und Verbesserung der öffentlichen Fischgewässer;
f) zur Förderung einer der Kenntnis der Pflanzen- und Tierwelt des
Wassers dienenden Aufklärung;
g) zur Unterstützung der Berufsfischerei.
6 Fischereiaufsicht
Art. 42
Beamte
1 Mit der Fischereiaufsicht sind beauftragt:
a) die Wildhüter-Fischereiaufseher und das vereidigte Verwaltungspersonal des Amtes;
b) die Polizeibeamten;
c) das Forstpersonal;
d) die von der Direktion ernannten Hilfsaufseher.
2 Diesen vereidigten Personen ist eine Ausweiskarte abzugeben, welche sie
bei der Ausübung ihres Amtes vorweisen müssen.
3 Ihre Rechte und Pflichten sind in ihren entsprechenden Dienstreglementen
festgelegt.
Art. 43
Rechte und Pflichten der Beamten – im Allgemeinen
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Beamten sind verpflichtet, alle
Widerhandlungen gegen die Fischerei- und die Gewässergesetzgebung, von
denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben
alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die
Schuldigen ausfindig zu machen und weitere Übertretungen zu verhindern.
2 Sie haben namentlich das Recht, jederzeit
a) Fischer ohne Fischereirechtsausweis aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung ihrer Identität auf den nächsten Polizeiposten zu folgen;
b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangprodukte vorzuweisen;
c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderer zur Aufnahme von Fischen zweckmässiger Behälter zu überprüfen;
d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer
Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;
e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten Geräte zu heben;
f) Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten oder Fischhändlern gehören, zu
kontrollieren;
g) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;
h) Fischereipatente zurückzubehalten, wenn eine Widerhandlung erwiesen
erscheint;
i) auf widerrechtliche Weise verwendete und verbotene Fischereigeräte
sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen.
3 Sie dürfen nur Gewalt anwenden, wenn die verdächtige Person Widerstand
leistet.
4 Die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleibt gewahrt.
Art. 44
Rechte und Pflichten der Beamten – Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Staatsrat schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten
a) mit den Beamten eines andern Kantons zusammenarbeiten können;
b) zur Ausübung ihres Amtes sich auf das Gebiet eines andern Kantons
begeben dürfen.
Art. 44 bis
…
6bis Rechtsmittel
Art. 44 ter
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
7 Strafbestimmungen
Art. 45
Sanktionen
1 Wer gegen eine Bestimmung der Artikel 4 Abs. 1, 22 Abs. 2, 28, 30, 32, 37
und 39 dieses Gesetzes verstösst, wird mit einer Busse bis zu 5000 Franken
oder bis zu 10'000 Franken im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren
nach der ersten Widerhandlung bestraft. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
2 Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden.
Art. 45a
…
Art. 45b
…
Art. 45c
…
Art. 45d
…
Art. 45e
…
Art. 46
Entzug des Fischereirechtes
1 Der im Bundesgesetz vorgesehene Entzug des Fischereirechtes zieht den sofortigen Entzug des Fischereipatentes oder der Fischereikarte nach sich.
2 Der gegenüber dem Pächter eines Fischereiloses verhängte Entzug zieht die
Auflösung des Pachtvertrages nach sich.
3 In beiden Fällen hat der Fischer kein Anrecht auf Entschädigung des Staates.
Art. 47
Zurückbehalt der Bewilligung
1 Die Fischereibewilligung wird vom Beamten, der die Übertretung festgestellt hat, sofort zurückbehalten.
2 Sie wird erst nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.
Art. 48
Beschlagnahme
1 Auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann,
werden verbotene oder auf widerrechtliche Weise verwendete Fischereigeräte
sowie die widerrechtlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren Verkauf zugunsten des Staates eingezogen.
2 Erlaubte Fischereigeräte werden dem Eigentümer nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.
Art. 49
Verfolgung und Beurteilung
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die
Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
Art. 50
Bekanntgabe der Urteile
1 Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes gefällt hat, wird dem Amt mitgeteilt, sobald er rechtskräftig ist.
2 Der Entzug eines Fischereirechtes ist durch das Amt dem Eidgenössischen
Amt für Umweltschutz, Abteilung Fischerei, mitzuteilen.
8 Schlussbestimmungen
Art. 51
Aufhebung
1 Das Gesetz über die Fischerei vom 17. Mai 1961 und das Gesetz vom
30. Mai 1972, welches die Artikel 30 und 32 des genannten Gesetzes ändert,
werden aufgehoben.