Art. 1
Mandat 1 Der Staat Freiburg als Eigentümer des Schlosses Greyerz betraut die Stiftung Schloss Greyerz (die Stiftung), kulturelle Institution des Staates Freiburg, mit der Erhaltung und der Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz.
Fribourg · 481.3.11 · ordinance
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Mandat 1 Der Staat Freiburg als Eigentümer des Schlosses Greyerz betraut die Stiftung Schloss Greyerz (die Stiftung), kulturelle Institution des Staates Freiburg, mit der Erhaltung und der Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz.
Bereitstellung des Schlosses Greyerz 1 Um der Stiftung die Ausführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, stellt der Staat ihr die Gebäude und die Aussenanlagen des Schlosses Greyerz unentgeltlich zur Verfügung.
Von der Stiftung erbrachte Leistungen 1 Die Stiftung verpflichtet sich, für die Erfüllung der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu sorgen. 2 Insbesondere sorgt sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz sowie für die Aufwertung des damit verbundenen kulturellen Erbes und die Stärkung seiner kulturellen Ausstrahlung. Diese wird vor allem durch die Aufwertung der Dauerausstellung, die Durchführung regelmässiger Veranstaltungen und eine aktive Kommunikationsarbeit gewährleistet. 3 Die Stiftung pflegt eine gute Zusammenarbeit mit den Akteuren des kantonalen und regionalen Kulturlebens sowie mit den Partnern aus Tourismus und Wirtschaft.
Budgetanträge 1 Der Stiftungsrat erstellt für jedes Kalenderjahr das Betriebs- und Investitionsbudget. 2 Das Betriebsbudget umfasst die Planung der nötigen Aufwendungen und Erträge für die Erfüllung der Stiftungsziele im betreffenden Kalenderjahr. 3 Das Investitionsbudget beinhaltet die Beträge, die für die Ersetzung, den Erwerb bzw. die Errichtung der benötigten Anlagen, Möbelstücke und Kunstwerke bestimmt sind.
Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und der Stiftung 1 Der Staat kümmert sich um die Erhaltung der Bausubstanz und die Stiftung um die Aufwertung und Nutzung des Schlosses und seiner Sammlungen. Die Aufgabenteilung wird im Anhang zu dieser Verordnung geregelt. 2 Der Staat und die Stiftung erarbeiten für jedes Legislaturprogramm einen Investitionsplan zur Erhaltung der Gebäudesubstanz. 3 Die Stiftung übernimmt die Kosten der Versicherungsprämien für die Gebäude und die Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Abwasserreinigung sowie an das Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetz. Sie zahlt zudem die Gebühren für die Nutzung dieser Anschlüsse sowie für die Abfallentsorgung.
Nutzung des Schlosses 1 Die Stiftung nutzt das ihr zur Verfügung gestellte Schloss mit der notwendigen Sorgfalt.
Eigentum an beweglichen Sachen 1 Der Staat ist Eigentümer der Gegenstände, mit denen das Schloss ausgestattet ist (Mobiliar und Kunstwerke). Diese sind im Verzeichnis, das von der Stiftung erstellt wurde, aufgeführt. 2 Die Stiftung hat die Aufgabe, für den Unterhalt und die Erhaltung dieser Gegenstände zu sorgen und geeignete Versicherungsverträge abzuschliessen. 3 Das Verzeichnis der Gegenstände wird regelmässig nachgeführt und dem Staat mitgeteilt.
Personal 1 Die Stiftung ist Arbeitgeberin des Personals, das für die Ausführung der in den Statuten festgelegten Ziele beschäftigt wird. 2 Die Stiftung gibt sich ein Personalreglement.
Kontrolle 1 Die Stiftung legt dem Staat jedes Jahr ein Exemplar ihres Budgets und ihrer Jahresrechnung vor. 2 Der Staat und allenfalls von ihm betraute Dritte können jederzeit die ausführliche Buchhaltung der Stiftung und die Unterlagen zu den erbrachten Leistungen einsehen. Der Staat kann jederzeit die Modalitäten der Erbringung der Leistungen kontrollieren, insbesondere personelle Fragen, die Einhaltung und Umsetzung der Qualitätsbestimmungen und die Verwendung der von ihm überwiesenen Vorschüsse.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. ANHANGÜbersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung) ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Übersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung) Stiftung Schloss Greyerz – V 481.3.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 31.10.2017 Erlass Grunderlass 01.12.2017 2017_088 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.10.2017 01.12.2017 2017_088 Stiftung Schloss Greyerz – V 481.3.11 ANHANG 1 Übersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung) Aufteilung der Gebäudekosten Staat Stiftung Betrieb Abwartsdienst und Reinigung X Wartungsverträge (einschliesslich Multimedia und Sicherheit) X Verbrauch: Heizung, Strom, Wasser, Abwassereinigung, Abfälle X Materialeinkauf (Verbrauchsmaterial und Reinigungsprodukte) X Versicherung KGV und Haftpflicht – Sachversicherung X Unterhalt des Schlosses, der Parkanlagen, Gärten und Rundwege X Pflege der Gebäudesubstanz und Unterhaltsarbeiten Arbeiten an den Gebäuden (Fundamente, Struktur, Hülle, Bedachung usw.) X Arbeiten an den technischen Grundanlagen: Strom / Beleuchtung, Heizung, Sanitäranlagen und Sicherheit X Unterhalts- und Restaurierungsarbeiten an den beweglichen und unbeweglichen Kunstsammlungen (Wandmalereien, Fresken, ...) X Wasserleitung «Eau des Combes» X Bauten und Umbauten (einschliesslich Chupia barba) Neuinvestitionen in Zusammenhang mit einem besonderen Projekt X – darunter Anteil der Investitionen für die Erhaltung der Substanz oder für die Steigerung des kulturhistorischen Wertes X Beleuchtung des Schlosses X X