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Gesetz über die Volksschule

Nidwalden · 312.1 · statute

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 65
  61. Art. 66
  62. Art. 67
  63. Art. 68
  64. Art. 69
  65. Art. 70
  66. Art. 71
  67. Art. 72 gemäss
  68. Art. 77
  69. Art. 78
  70. Art. 79
  71. Art. 82 Art. 81 * …
  72. Art. 84
  73. Art. 85
  74. Art. 86

74 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Führung und Organisation der Volksschule. 2 Die Volksschule umfasst die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe I ohne Untergymnasium (Orientierungsschule) sowie die Sonderschulung.

Art. 2

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: 1. Direktion: die für das Bildungswesen zuständige Direktion; 2. Gemeinde: Schulgemeinde; 3. Eltern: Personen, denen die elterliche Sorge beziehungsweise die Erziehungsberechtigung zusteht. 2 Schulbehörde ist im Sinne dieses Gesetzes für die Gemeindeschulen der Schulrat und für die kantonalen Schulen die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

Art. 3

Auftrag 1 Die Volksschule: 1. fördert die Bildung der geistigen, körperlichen und gefühlsmässigen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2. fördert die Achtung vor sich selber, vor Mitmenschen und Umwelt sowie das Sozialverhalten; 3. vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; 4. führt zum Erkennen von Zusammenhängen und fördert das Urteilsvermögen; 5. ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. 2 Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder. 3 Die Volksschule unterstützt die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten zusammen.

Art. 4

Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht 1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen. 2 Die Schulpflicht beginnt im zweiten Jahr des Kindergartens und dauert 10 Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Orientierungsschule. 3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Schule zu beenden. 4 Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens jedoch nach 9 Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr.

Art. 5

Unentgeltlichkeit 1 Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich. 2 Die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat der Schulträger zu übernehmen, wenn der Schulweg unzumutbar ist. 3 Lehrmittel sowie Schulmaterial werden im Kindergarten und während der obligatorischen Schulzeit unter dem Vorbehalt von Abs. 4 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 4 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Lebensmittel des Hauswirtschaftsunterrichts, für Schulmaterialien sowie für mehrtägige Exkursionen, Schulreisen und Klassenlager.

Art. 6

Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch 1 Wird der Unterricht nicht am Schulort gemäss Art. 11 besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden. Allfällige Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden von der abgebenden Gemeinde oder von den Eltern getragen. 2 Können die Beteiligten keine Einigung erzielen, legt die Direktion die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest.

Art. 7

Interne Qualitätssicherung 1 Für die interne Qualitätssicherung und -entwicklung sind die Schulen sowie die Schulbehörden verantwortlich. Die Direktion legt die Mindestanforderungen fest. 2 Die Schulleitung erstattet der Schulbehörde Bericht über Konzeption, Feststellungen und vorgesehene Massnahmen. 3 Werden bedeutende Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schulbehörde die notwendigen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Vorschläge der Schulleitung.

Art. 8

Externe Qualitätssicherung 1 Das Amt für Volksschulen ist zuständig für die regelmässige Überprüfung des Qualitätsstands der Schulen. Es kann zu diesem Zweck auch Schulbesuche durchführen und mit ausserkantonalen Institutionen zusammenarbeiten. 2 Das Amt für Volksschulen erstattet der Schulleitung, der Schulbehörde und der Direktion Bericht und schlägt Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung vor. 3 Werden bedeutende Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Direktion die notwendigen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Vorschläge der Schulbehörde und der Schulleitung. 2 Gemeindeschulen 2.1 Schulplanung

Art. 9

Standorte der Orientierungsschulen 1 Der Landrat legt die Standorte der Orientierungsschulen fest; sein Entscheid ist endgültig. 2 Die Vorarbeiten sind durch eine vom Regierungsrat zu wählende Kommission unter Beizug der Direktion und der betreffenden Gemeinden zu leisten. 2.2 Organisation

Art. 10

Schulträger 1 Die Gemeinden führen den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule. 2 Die Gemeinden erbringen das Volksschulangebot selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt oder erfolgt im Rahmen von Gemeindeverbänden gemäss Art. 140–174 des Gemeindegesetzes1). 3 Auf Antrag einer betroffenen Gemeinde kann der Regierungsrat Gemeinden zur Zusammenarbeit bei der Führung des Volksschulangebotes verpflichten. Er hört vorgängig die Schulräte der betroffenen Gemeinden an und berücksichtigt die Standortplanung des Landrats gemäss Art. 9.

Art. 11

Schulort 1 Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Halten sich Schülerinnen und Schüler an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnsitzes auf, ist die Schule an jenem Ort zu besuchen. 2 Der Schulrat kann Schülerinnen und Schüler verpflichten, die Schule ausserhalb ihres Wohnsitzes zu besuchen, sofern der Schulweg zumutbar ist. 3 Der Schulrat entscheidet über Ausnahmen. Können sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen, entscheidet die Direktion.

Art. 12

Stellung und Organisation der Schulen 1 Das Angebot einer Gemeinde wird von einer oder mehreren Schulen erbracht. Eine Schule umfasst als betrieblich-organisatorische Einheit eines oder mehrere Schulhäuser. 2 Jede Schule hat: 1. ein Organisationsstatut, welches die interne Organisation der Schulleitung und der Schule regelt, und 1) NG 171.1 2. ein Schulprogramm, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre geplanten Ziele einer Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt. 3 Jede Schule ist im Rahmen der Gesetzgebung verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des Unterrichts.

Art. 13

Instanzen der Schulgemeinden 1. Stimmberechtigte 1 Die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes2), insbesondere nach Art. 33–35. 2 In die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen ausserdem: 1. Beschlussfassung über Erweiterung oder Verminderung des Leistungsauftrags im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Personalgesetzes3); 2. Abschluss von Verträgen im Sinne von Art. 10 Abs. 2; 3. Entscheid über die Organisationsform der Orientierungsschule gemäss Art. 36 oder 37.

Art. 14

2. Schulrat 1 Der Schulrat trägt die Verantwortung über die Schulen. Er ist für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht anderen Organen übertragen ist. Er vertritt die Schulgemeinde nach aussen. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Festlegung der Organisation und der Angebote der Schulen; 2. Erlass des Organisationsstatuts; 3. * Anstellung und Entlassung der Schulleitung; 4. * Festlegung der Pensen, über welche die Schulleitung in einem Schuljahr verfügen kann; 5. * Zuteilung der finanziellen Mittel, über welche die Schulleitung im Rechnungsjahr verfügen kann; 6. * Genehmigung des Schulprogramms; 7. * Erlass von Hausordnungen; 8. * … 9. * Aufsicht und Beurteilung der Schulleitung; 10. * Sicherstellung der Beurteilung der Lehrpersonen; 11. * Aufsicht über den Schulbetrieb; er führt zu diesem Zweck auch Schulbesuche durch; 12. * Anordnung von Massnahmen zur Qualitätsförderung; 2) NG 171.1 3) NG 165.1 13. * Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht. 3 Im Übrigen richten sich seine Aufgaben nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes4) über den administrativen Rat. Art. 15 * 3. Behörden nach Aufhebung der Schulgemeinde 1 Wird eine Schulgemeinde aufgehoben, treten an die Stelle des Schulrats der Gemeinderat und eine Schulkommission. 2 Der Gemeinderat nimmt alle Aufgaben des Schulrats wahr, soweit die Gemeinden diese nicht in der Gesetzgebung der Schulkommission übertragen. Die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 2 Ziff. 6 ff. sind in jedem Fall der Schulkommission zu übertragen. * 3 Die Gemeindeordnung legt fest, ob die Schulkommission vom Gemeinderat oder von den Stimmberechtigten gewählt wird. Die Mitgliederzahl wird ebenfalls in der Gemeindeordnung bestimmt. Das für die Schule zuständige Mitglied des Gemeinderates präsidiert die Schulkommission.

Art. 16

4. Schulleitung 1 Die Schulleitung ist unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung, Führung und Entwicklung der Schulen verantwortlich. Sie vertritt die Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Abstimmung mit dem Schulrat nach aussen. 2 Sie ist insbesondere zuständig für 1. Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule; 2. Planung und Förderung der Entwicklung der Schule; 3. die Leitung der Schulkonferenz; 4. die Beratung des Schulrates in sämtlichen Belangen der Schule; 5. Information innerhalb der Schule und Öffentlichkeitsarbeit; 6. die Mitwirkung bei den Personalgeschäften des Schulrates; 7. die Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen; 8. die Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen; 9. die Durchführung der Selbstevaluation der Schule; 10. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen; 11. Kontrolle und Genehmigung der Stundenpläne; 12. die Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel; 13. disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 54. 4) NG 171.1 3 Der Schulrat kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen und regelt deren interne Organisation im Rahmen des Organisationsstatuts.

Art. 17

5. Schulkonferenz 1 Alle an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Schulkonferenz. Der Schulrat kann für teilzeitarbeitende Lehrpersonen ein Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Schulkonferenz bestimmen. Er regelt die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden. 2 Die Schulkonferenz beschliesst das Schulprogramm unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Schulrat und beschliesst über Massnahmen zu dessen Umsetzung.

Art. 18

6. Kommissionen 1 Für einzelne Verwaltungszweige oder für einzelne Aufgabengebiete kann der Schulrat Kommissionen mit beratenden Aufgaben einsetzen. 2 Im Rahmen der Gemeindeordnung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten können einer Kommission Aufgaben und Kompetenzen des Schulrates übertragen werden.

Art. 19

Schulpräsidentenkonferenz 1 Die Schulpräsidentenkonferenz setzt sich zusammen aus den Präsidien der Schulräte oder der Schulkommissionen beziehungsweise deren Stellvertretung sowie der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor. * 2 Die Schulpräsidentenkonferenz konstituiert sich selbst. 3 Die Schulpräsidentenkonferenz koordiniert die Erfüllung der Aufgaben durch die Schulgemeinden und fördert die Zusammenarbeit zwischen kommunalen und kantonalen Behörden und Schulen. Sie hat beratende Aufgaben; vorbehalten bleiben Entscheidungskompetenzen gemäss Art. 39 Abs. 2 sowie Art. 23 Abs. 3 des Bildungsgesetzes5). 5) NG 311.1 2.3 Schulbetrieb 2.3.1 Bestimmungen zum Unterricht auf allen Stufen

Art. 20

Schuljahr 1 Das Schuljahr umfasst 38 bis 39 Unterrichtswochen.

Art. 21

Lehrplan und Stundentafel 1 Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und -inhalte. 2 Die Stundentafel bestimmt die Aufteilung der Unterrichtszeit auf die Fächer. Sie legt fest, welchen fakultativen Unterricht die Gemeinden mindestens anzubieten haben. 3 Der Lehrplan und die Stundentafel werden vom Regierungsrat erlassen; sie sind mit den Kantonen der Zentralschweiz und soweit möglich mit denen der Deutschschweiz zu koordinieren. 4 Die zuständigen Instanzen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bestimmen den Lehrplan des konfessionellen Religionsunterrichts.

Art. 22

Lehrmittel 1 Die Direktion kann Lehrmittel obligatorisch erklären. 2 Sie kann die Verwendung weiterer Lehrmittel empfehlen.

Art. 23

Gestaltung des Unterrichts 1 Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.

Art. 24

Unterrichtssprachen 1 Unterrichtssprache ist grundsätzlich Hochdeutsch. 2 Der Lehrplan enthält Richtlinien über die Verwendung des Hochdeutsch im Kindergarten. 3 Auf der Primar- und der Sekundarstufe I kann der Unterricht überdies teilweise in einer Fremdsprache erteilt werden.

Art. 25

Begabungsförderung 1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, können in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 26

Persönliche Lernziele 1 Aus wichtigen Gründen können Lehrplanziele für einzelne Schülerinnen und Schüler durch persönliche Lernziele ersetzt werden. Dies ist im Zeugnis auszuweisen. 2 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Kriterien, Zuständigkeiten und Verfahren.

Art. 27

Klassen 1. Grundsatz 1 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt. 2 Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson verantwortlich. Bei Pensenteilungen oder anderen besonderen Umständen kann diese Funktion von zwei Lehrpersonen gemeinsam wahrgenommen werden. 3 Der Unterricht findet grundsätzlich in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere auch in klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden. Die Klassenbildung nach Leistungsanforderungen ist im Kindergarten und der Primarstufe nicht zulässig.

Art. 28

2. Klassengrösse 1 Für die Bildung der Klassen gelten die folgenden Schülerzahlen: 1. Kindergarten 17–24 2. Primarschule: a) einklassige Abteilung: 17–24 b) Abteilung mit zwei oder drei Klassen: 12–20 c) Abteilung mit mehr als drei Klassen: 8–16 3. Orientierungsschule: a) einklassige Abteilung: 16–24 b) mehrklassige Abteilung: 12–16 4. Einführungsklasse, Kleinklasse und Werkschule: a) einklassige Abteilung: 8–12 b) mehrklassige Abteilung: 8–10 2 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung: 1. Abweichungen für Fächer, bei denen eine andere Grösse der Lerngruppe begründet ist; 2. Ausnahmen für vorübergehende Abweichungen von den Mindest- oder Höchstbeständen.

Art. 29

Unterrichtszeit 1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die Vollzugsverordnung regelt die wöchentliche Unterrichtsdauer und deren Verteilung auf die Woche. Die Schulbehörde kann an Samstagen Besuchstage oder besondere Schulanlässe ansetzen. 2 Der Stundenplan hat in erster Linie die Interessen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während der Blockzeit. Die Vollzugsverordnung bestimmt den Umfang des Halbklassenunterrichtes und der Blockzeiten.

Art. 30

Beurteilung 1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden regelmässig beurteilt. 2 Das Zeugnis bestätigt den Schulbesuch und die Leistungen. Form, Inhalt und Termine werden vom Regierungsrat geregelt.

Art. 31

Beförderung und Übertritt 1 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe eine Klasse wiederholen oder überspringen. 2 Über die Beförderung in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Schule sowie über den Wechsel innerhalb der Orientierungsschule entscheiden die Eltern, die verantwortlichen Lehrpersonen und die Schulleitung gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulbehörde. 3 Der Regierungsrat regelt Kriterien und Verfahren in einer Vollzugsverordnung. 2.3.2 Kindergarten

Art. 32

Ziel und Inhalt 1 Der Kindergarten fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und bereitet auf den Schuleintritt vor. Lesen, Schreiben und Rechnen sind als Lerninhalte zulässig, soweit das einzelne Kind hierfür Interesse zeigt und dies seiner Entwicklung nicht entgegensteht. 2 In der Regel findet der Unterricht in altersdurchmischten Gruppen statt.

Art. 33

Beginn und Dauer 1 Das Kindergartenangebot umfasst zwei Jahre. 2 Kinder, die bis Ende Februar das vierte Altersjahr vollenden, können auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten eintreten. Für diese Kinder ist der Besuch des Kindergartens im ersten Jahr freiwillig. * 3 Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in das zweite Jahr des Kindergartens ein. In begründeten Fällen kann der Eintritt um ein Jahr aufgeschoben werden; der Regierungsrat regelt Kriterien, Verfahren und Zuständigkeiten in einer Verordnung. * 4 Der Übertritt in die Primarschule erfolgt in der Regel nach dem zweiten Jahr. Er kann nach dem ersten oder dritten Jahr erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert. 2.3.3 Primarschule

Art. 34

Ziel und Dauer 1 In der Primarschule werden die Kinder zum strukturierten Lernen geführt, in ihrer Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vorbereitet. 2 Die Primarschule dauert sechs Jahre. 2.3.4 Orientierungsschule

Art. 35

Ziel und Dauer 1 In der Orientierungsschule werden die in der Primarschule erworbenen Erkenntnisse vertieft und erweitert und die Jugendlichen auf die berufliche oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet. 2 Die Orientierungsschule dauert drei Jahre.

Art. 36

Organisationsformen 1. Kooperative Orientierungsschule 1 Die Kooperative Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Sie werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet. 2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet. 3 Die Zuteilung zu den Stammklassen erfolgt im letzten Quartal der Primarschule. Zuständig sind die Instanzen der Schulgemeinde, in der die Primarschule beendet wurde.

Art. 37

2. Integrierte Orientierungsschule 1 Die Integrierte Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Die Stammklassen werden nicht nach Leistungsanforderungen gebildet. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet. 2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen unterrichtet werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.

Art. 38

Werkschule 1 Die Werkschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf das Berufsleben und nach Möglichkeit auf eine Berufsausbildung vor. 2 Die Werkschule wird als regionale Gemeindeschule geführt. 2.3.5 Sonderpädagogisches Angebot

Art. 39

Grundsatz 1 Die Gemeinden sorgen für ein ausreichendes sonderpädagogisches Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. 2 Der Kanton kann für die Gemeinden gegen kostendeckende Entschädigung sonderpädagogische Dienstleistungen erbringen. Beschliesst die Schulpräsidentenkonferenz mit Zweidrittelsmehrheit die Übertragung einer Aufgabe an den Kanton, ist dieser Beschluss für alle Gemeinden verbindlich.

Art. 40

Arten 1 Die Gemeinden bieten integrative Förderung und Therapien an. Sie können Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für neuzugewanderte fremdsprachige Schülerinnen und Schüler sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf führen. 2 Integrative Förderung ist die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrpersonen. 3 Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit bestimmten pädagogischen Bedürfnissen.

Art. 41

Organisation der Kleinklassen 1 Kleinklassen werden als regionale Gemeindeschulen geführt. Die beteiligten Gemeinden legen in einem gemeinsamen Konzept fest, von welchem Schuljahr an die Kleinklasse geführt wird. 2 Soweit eine Gemeinde auf die Führung einer Kleinklasse verzichtet, ist sie verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an integrativer Förderung sicherzustellen.

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