Verfahren
1. Abklärung
1 Über eine sonderpädagogische Massnahme wird aufgrund einer Abklärung durch eine Schulpsychologin, einen Schulpsychologen oder eine sonderpädagogische Fachperson entschieden. Bei Bedarf können
weitere Fachleute beigezogen werden.
2 Eine schulpsychologische Abklärung muss durchgeführt werden:
1. wenn sich Eltern, Lehrperson und Schulleitung nicht über die zu
treffende Massnahme einigen können;
2. wenn Unklarheiten bestehen;
3. wenn die Zuweisung zu einer Kleinklasse oder zu einer Sonderschulung zur Diskussion steht;
4. im Falle schwerwiegender Verhaltensauffälligkeiten.
3 Eine schulpsychologische Abklärung kann von den Eltern verlangt
oder durch den Schulrat angeordnet werden.
Art. 43
2. Beschluss
1 Eltern, Lehrperson und Schulleitung entscheiden gemeinsam über die
zu treffenden Massnahmen.
2 Wird auch nach durchgeführter schulpsychologische Abklärung unter
den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet der Schulrat.
Art. 44
3. Überprüfung
1 Die einzelnen sonderpädagogischen Massnahmen werden regelmässig auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit überprüft.
2.3.6 Musikschulen
Art. 45
Grundsatz
1 Die Gemeinden können Musikschulen führen.
2 Die Musikschulen bieten als Ergänzung zum Musikunterricht an der
Volksschule eine musikalische Ausbildung an.
Art. 46
Kostenbeiträge
1 Die Musikschulen erheben Beiträge an die Kosten des freiwilligen Musikunterrichts. Der Schulrat legt deren Höhe in einem Reglement fest.
2.3.7 Schul- und Gemeindebibliotheken
Art. 47
Grundsatz
1 Die Gemeinden können Bibliotheken für Kinder, Jugendliche und Erwachsene führen oder die Trägerschaft bestehender Bibliotheken mit
Beiträgen unterstützen.
2.3.8 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
Art. 48
Grundsatz
1 Zur Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse und zur Prävention richten die Schulträger schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste
ein. Deren Tätigkeit untersteht der fachlichen Aufsicht durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt. *
2 Die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste führen obligatorische Untersuchungen durch. Die Eltern können diese auch durch eine
Ärztin oder einen Arzt des persönlichen Vertrauens durchführen lassen.
3 Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung Aufgaben und
Organisation dieser Dienste, insbesondere:
1. die Pflichten der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;
2. Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der obligatorischen Untersuchungen;
3. die Entschädigung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen
Dienste;
4. * die Tätigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes beziehungsweise der Kantonszahnärztin oder des Kantonszahnarztes
zugunsten der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;
5. die Aufgaben der Lehrpersonen im Bereich der gesundheitlichen
Prävention und in der Zusammenarbeit mit den schulärztlichen
und schulzahnärztlichen Diensten.
4 Impfungen sind freiwillig und erfolgen mit schriftlicher Zustimmung der
Eltern.
Art. 49
Kosten
1 Die obligatorischen Untersuchungen und die Impfungen sind für die Eltern unentgeltlich, sofern sie von den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Diensten im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder -impfungen durchgeführt werden.
2.3.9 Tagesschulen
Art. 50
Trägerschaft
1 Die Gemeinden fördern familienunterstützende Tagesstrukturen; sie
können insbesondere Tagesschulen und eine ausserschulische Betreuung von Schülerinnen und Schülern einrichten.
2 Sie können private Institutionen zu diesem Zweck mit Beiträgen unterstützen.
Art. 51
Kosten
1 Für Betreuungsangebote der Gemeinden werden von den Eltern Beiträge erhoben.
2 Die Stimmberechtigten legen deren Höhe in einem Reglement fest.
2.4 Schülerinnen und Schüler
Art. 52
Grundsätze
1 Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler. Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
3 Das Schulprogramm und das Organisationsstatut sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitsprache und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler vor.
Art. 53
Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten; sie haben die von der Schulleitung, den Lehrpersonen und
von der Hauswartin oder vom Hauswart gestützt auf die Hausordnung
erlassenen Anordnungen zu befolgen.
2 Das Rauchen, der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsschädlichen Genussmitteln ist den Schülerinnen und Schülern verboten.
Art. 54
Disziplin
1 Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Schule. Verstösse erledigt sie
selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt.
2 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:
1. Aussprache;
2. schriftlicher Verweis;
3. Versetzung in eine andere Klasse.
3 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen
ergreifen:
1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht;
2. vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen und fakultativen Unterricht bis höchstens vier Wochen;
3. Versetzung in eine andere Schule.
4 … *
5 Der Schulrat kann die Massnahmen gemäss Abs. 3 Ziff. 1 und 2 in einer Verordnung der Schulleitung übertragen. *
Art. 55
Ausschluss
1 Verhält sich eine Schülerin oder ein Schüler in einer Weise, dass das
eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen gefährdet oder der
Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigt wird, beantragt der Schulrat
bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen. *
2 In dringenden Fällen kann der Schulrat unter Mitteilung an die für die
Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden einen sofortigen
Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbesondere eine Heimeinweisung, beantragen.
3 Er kann die teilweise oder vollumfängliche Entlassung aus der Schulpflicht anordnen, wenn
1. die Schülerin oder der Schüler das 15. Altersjahr vollendet hat;
2. der ordentliche Schulbetrieb auf andere Weise nicht gewährleistet
werden kann und
3. diese Massnahme unter Einräumung einer Frist von mindestens
20 Tagen angedroht wurde und während dieser Frist keine wesentliche Besserung zu verzeichnen war.
Art. 56
Schulweg
1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der
Verantwortung der Eltern.
2.5 Eltern
Art. 57
Zusammenarbeit und Information
1 Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im
Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Zusammenarbeit
dient der koordinierten Erziehung und Bildung des Kindes in Schule und
Elternhaus sowie der Verankerung der Schule und der Schulentwicklung in der Gemeinde.
2 Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen
ihres Kindes informiert. Das Recht auf Information und Anhörung haben
auf Verlangen auch Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht
zusteht.
Art. 58
Mitwirkung im Allgemeinen
1 Das Schulprogramm und das Organisationsstatut können eine institutionalisierte Mitwirkung der Eltern vorsehen.
2 Ausgeschlossen ist eine Mitwirkung der Eltern bei personellen und methodisch-didaktischen Entscheidungen.
Art. 59
Individuelle Mitwirkung
1 Die Eltern stehen den Lehrpersonen und den Schulbehörden für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über ihr
Kind und die Familie, soweit der Erziehungs- und Bildungsauftrag es erfordert.
2 Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht
zusteht, sind berechtigt, nach Anmeldung den Unterricht ihrer Kinder zu
besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Das Organisationsstatut regelt die Einzelheiten.
3 Sie unterstützen Lehrpersonen und Schulbehörden in Erziehung und
Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen.
Art. 60
Schulbesuch
1 Eltern sowie Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend anvertraut sind, sind für deren regelmässigen Schulbesuch und
die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich.
2 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung das Absenzenwesen, die Dispensation und die Abmeldung aus religiösen Gründen.
2.6 Schulanlagen *
Art. 61–64 * …
3 Sonderschulung
Art. 65
Grundsatz
1 Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, welche im Rahmen der Gemeindeschulen nicht
durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss Art. 39–44 abgedeckt
werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine
ihrer Bildungsfähigkeit entsprechenden Sonderschulung.
2 Die Sonderschulung kann in begründeten Fällen bis zum 20. Altersjahr
verlängert werden. *
3 Die Sonderschulung erfolgt in öffentlichen oder privaten Sonderschulen, in Sonderschulheimen, in Erziehungsheimen oder als integrierte
Sonderschulung im Rahmen der Gemeindeschulen.
4 Stehen für die Sonderschulung gleichwertige Institutionen zur Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
Art. 66
Verfahren
1. Abklärung
1 Der Entscheid über die Förderung in einer Sonderschule erfolgt aufgrund einer schulpsychologischen Abklärung.
Art. 67
2. Erfordernis
1 Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter wird das Erfordernis einer Sonderschulung von den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung unter Einbezug der Ergebnisse der Abklärungen gemäss
Art. 66 gemeinsam festgestellt. Kann keine Einigung erzielt werden,
wird das Erfordernis der Förderung in einer Sonderschule durch den
Schulrat festgestellt.
2 Kann keine Einigung über die Unterbringung in einem Heim erzielt
werden, stellt der Schulrat Antrag auf Anordnung der nötigen Kindesschutzmassnahmen. *
Art. 68
3. Beschluss
1 Die Wahl der für die Sonderschulung geeigneten Institution wird vom
Schulpsychologischen Dienst koordiniert. Dieser holt für die Wahl einer
ausserkantonalen Institution die Kostengutsprache der für den Vollzug
der Interkantonalen Heimvereinbarung zuständigen Direktion ein. Er
hört die Eltern an.
2 Der Beschluss über die Sonderschulung und die Zuweisung in eine
geeignete Institution wird von den Eltern sowie den beteiligten Behörden
und Ämtern getroffen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet
die Direktion.
Art. 69
Heilpädagogische Früherziehung
1 Der Kanton ist für die Heilpädagogische Früherziehung von entwicklungsauffälligen Kindern im Vorschulalter zuständig; er kann diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen erfüllen.
Art. 70
Heilpädagogische Schule
1. Auftrag
1 Der Kanton führt eine Heilpädagogische Schule für geistig- und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche. Die Heilpädagogische Schule
führt auch einen Heilpädagogischen Kindergarten.
2 Der Unterricht in der Heilpädagogischen Schule strebt eine ganzheitliche Förderung im sozialen und schulischen Bereich an und bereitet
nach Möglichkeit auf eine berufliche Eingliederung vor.
Art. 71
2. Organisation
1 Der Regierungsrat wählt eine Schulkommission für die Heilpädagogische Schule. Dieser obliegt die Aufsicht über die Heilpädagogische
Schule.
2 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in die Heilpädagogische Schule. Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 2.
3 Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Betrieb der Heilpädagogischen Schule, die Aufgaben der Schulkommission und der Schulleitung
in einer Vollzugsverordnung.
Art. 71a * 3. Ausserschulische Betreuung
1 Die Heilpädagogische Schule bietet eine ausserschulische Betreuung
an.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung das Betreuungsangebot
und das An- und Abmeldeverfahren.
Art. 72 * Beiträge *
1 Die Eltern leisten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische
Betreuung Beiträge, die vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt werden. *
4 Privatschulen
Art. 73 Bewilligung
1 Privatschulen bedürfen der Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler eine verglichen mit der öffentlichen Volksschule gleichwertige Bildung erhalten.
2 Die Trägerschaft der Privatschulen muss Gewähr bieten, dass die
Schülerinnen und Schüler nicht pädagogischen oder weltanschaulichen
Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen.
Art. 74 Aufsicht
1 Die Privatschulen werden vom Amt für Volksschulen beaufsichtigt. Die
Direktion kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Privatschule ihre Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
2 Die Direktion kann für Lehrpersonen an Privatschulen eine Fachaufsicht anordnen oder ihnen bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen.
Art. 75 Weitere Leistungen
1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen, können bei
der Schulgemeinde ihres Wohnsitzes die in der Volksschule den Schülerinnen und Schülern abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen.
2 Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien einschliesslich
der dafür nötigen Abklärungen. Der Schulrat entscheidet über Art und
Umfang der Leistungen. *
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.
5 Kantonale Instanzen
Art. 76 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die Volksschule.
2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
3 Er regelt in Vollzugsverordnungen insbesondere:
1. die Beteiligung der Eltern an den Kosten gemäss Art. 5 Abs. 4;
2. Zuständigkeit und Verfahren für die Befreiung von Lernzielen gemäss Art. 25;
3. Ausnahmen zur Klassengrösse gemäss Art. 28;
4. den Umfang des Halbklassenunterrichts und der Blockzeiten gemäss Art. 29;
5. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 30;
6. die Aufnahme in öffentliche Schulen, die Beförderung in die
nächste Klasse sowie den Übertritt in die nächste Stufe gemäss
Art. 31;
7. die Ausnahmen für den Eintritt in den Kindergarten gemäss
Art. 33;
8. die Niveaufächer der kooperativen und integrierten Orientierungsschule;
9. das sonderpädagogische Angebot gemäss Art. 39–44;
10. die Aufgaben der Schulärztlichen Dienste gemäss Art. 48;
11. * …
12. den Betrieb der Heilpädagogischen Schule;
13. die Elternbeiträge an die Verpflegungskosten der Sonderschulung
Art. 72 gemäss
4 Er ist zuständig für:
1. den Erlass der Leitideen und Lehrpläne sowie der Stundentafeln
der öffentlichen Schulen;
2. * …
5 Unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen übt der Regierungsrat die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes6) aus.
6) NG 171.1
Art. 77
Direktion
1 Die Direktion leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Volksschulgesetzgebung; sie ist für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung
nicht anderen Organen übertragen ist.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Weiterentwicklung der Volksschule und deren Anpassung an
die aktuellen Erfordernisse;
2. die Festlegung des Schulortes für einzelne Schülerinnen und
Schüler im Ausnahmefall gemäss Art. 11 Abs. 3 und Regelung
der Kostenfolge gemäss Art. 6;
3. die Bestimmung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel
gemäss Art. 22;
4. die Einsetzung und Mandatierung von Kommissionen und
Arbeitsgruppen.
3 Für die Ausübung der fachlichen Aufsicht über den Schulbetrieb wird
die Direktion durch das Amt für Volksschulen unterstützt.
Art. 78
Amt für Volksschulen
1 Das Amt für Volksschulen bearbeitet die pädagogischen, didaktischen
und organisatorischen Belange der Volksschule. Es koordiniert, fördert
und begleitet die Entwicklung der Volksschule.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. die externe Qualitätssicherung;
2. die fachliche Aufsicht über den Schulbetrieb und die Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben;
3. die Beratung und Unterstützung der Schulen und der Schulbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
4. die Sicherstellung eines Beratungsangebotes für die Lehrpersonen;
5. die Planung und Organisation der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.
Art. 79
Schulpsychologischer Dienst
1 Der Schulpsychologische Dienst führt schulpsychologische Abklärungen durch. Er berät Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen
und Schulbehörden.
2 Er ist insbesondere zuständig für die Begutachtung von Schülerinnen
und Schülern sowie die Antragstellung betreffend Fördermassnahmen.
3 Eine schulpsychologische Abklärung bedarf der Zustimmung der Eltern. Verweigern die Eltern die Zustimmung in Fällen, in denen die Gesetzgebung eine schulpsychologische Abklärung voraussetzt, erfolgt eine Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst aufgrund anderer Informationen, insbesondere aufgrund von Gesprächen mit den Beteiligten und Beobachtungen in der Schule.
6 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 80 * Einsprache
1 Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.
Art. 82 Art. 81 * …
Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich gegen Art. 60 dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft.
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz7)
und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)8). *
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 83 * Übergangsbestimmung
1. Eintritt in den Kindergarten
1 Für das Schuljahr 2020/21 gilt für den Eintritt in den Kindergarten der
30. April als Stichtag gemäss Art. 33 Abs. 2 und 3.
Art. 84
2. Einführung des zweijährigen Kindergartens
1 Die Gemeinden führen den zweijährigen Kindergarten bis spätestens
auf den 1. August 2008 ein.
2 Bis zur jeweiligen Einführung des zweijährigen Kindergartens ist
Art. 33 Abs. 1 nicht anwendbar.
7) NG 261.1
8) SR 312.0
Art. 84a * 3. Beiträge an Schulbauten der Gemeinden
1 Bis Ende 2007 vom Kanton zugesicherte Beiträge für Schulbauten der
Gemeinden werden nach den bisherigen Vorschriften ausbezahlt.
2 Werden Anlagen, für die Kantonsbeiträge ausgerichtet wurden, nicht
mindestens 25 Jahre für Schulzwecke benützt, ist der Kantonsbeitrag
mit 1/25 je Jahr der Zweckentfremdung zurückzubezahlen.
Art. 84b * 4. Wahlverfahren der Behörden nach Aufhebung der
Schulgemeinden
1 Gemeindeordnungen, die Art. 15 widersprechen, sind bis spätestens
1. März 2014 anzupassen.
Art. 85
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1972 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)9) und die Vollziehungsverordnung vom
7. Februar 1986 zum Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsverordnung)10).
2 Alle gestützt auf das Bildungsgesetz vom 30. April 1972 und die Bildungsverordnung vom 7. Februar 1986 von der Erziehungskommission
erlassenen Reglemente, Lehrpläne und weiteren Ausführungsbestimmungen bleiben bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft.
Art. 86
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)11) auf den
1. August 2002 in Kraft.
9) NG 311.1
10) NG 311.1
11) A 2002, 583, 1178
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.04.2002 01.08.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 597, 1178
19.09.2007 01.01.2008 Titel 2.6 geändert A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 61 totalrevidiert A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 62 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 63 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 64 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 76 Abs. 3, 11. geändert A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 76 Abs. 4, 2. geändert A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 84a eingefügt A 2007, 1541, 1971
24.10.2007 01.01.2008 Art. 65 Abs. 2 geändert A 2007, 1734, A 2008, 92
24.10.2007 01.01.2008 Art. 72 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
09.06.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
15.12.2010 01.03.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 3. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 5. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 6. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 7. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 8. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 9. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 10. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 11. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 12. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 13. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 15 totalrevidiert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 84b eingefügt A 2010, 2221; A 2011, 324
14.12.2011 01.01.2013 Art. 55 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 67 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 54 Abs. 4 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 80 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 81 aufgehoben A 2015, 881, 1338
20.04.2016 01.07.2016 Art. 48 Abs. 1 geändert A 2016, 707, 1201
20.04.2016 01.07.2016 Art. 48 Abs. 3, 4. geändert A 2016, 707, 1201
23.10.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 2 geändert A 2019, 1824; A 2020, 119
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2019, 1824; A 2020, 119
23.10.2019 01.01.2020 Art. 83 totalrevidiert A 2019, 1824; A 2020, 119
25.09.2024 01.08.2025 Ingress geändert 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 61 aufgehoben 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 71a eingefügt 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 72 Titel geändert 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 72 Abs. 1 geändert 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 75 Abs. 2 geändert 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 76 Abs. 3, 11. aufgehoben 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 76 Abs. 4, 2. aufgehoben 2025-002
23.10.2024 01.01.2026 Art. 14 Abs. 2, 8. aufgehoben 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 54 Abs. 5 eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 75 Abs. 2 geändert 2025-052
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.04.2002 01.08.2002 Erstfassung A 2002, 597, 1178
Erlasstitel 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Ingress 25.09.2024 01.08.2025 geändert 2025-002
Art. 14 Abs. 2, 3. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 4. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 5. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 6. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 7. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 8. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 8. 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 14 Abs. 2, 9. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 10. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 11. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 12. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 13. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 15 15.12.2010 01.03.2011 totalrevidiert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 15 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 19 Abs. 1 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 33 Abs. 2 23.10.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1824; A 2020, 119
Art. 33 Abs. 3 23.10.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1824; A 2020, 119
Art. 48 Abs. 1 20.04.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 707, 1201
Art. 48 Abs. 3, 4. 20.04.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 707, 1201
Art. 54 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 54 Abs. 5 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 55 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Titel 2.6 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1541, 1971
Art. 61 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1541, 1971
Art. 61 25.09.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-002
Art. 62 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
Art. 63 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
Art. 64 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
Art. 65 Abs. 2 24.10.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 67 Abs. 2 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 71a 25.09.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-002
Art. 72 24.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 72 25.09.2024 01.08.2025 Titel geändert 2025-002
Art. 72 Abs. 1 25.09.2024 01.08.2025 geändert 2025-002
Art. 75 Abs. 2 25.09.2024 01.08.2025 geändert 2025-002
Art. 75 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 76 Abs. 3, 11. 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1541, 1971
Art. 76 Abs. 3, 11. 25.09.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-002
Art. 76 Abs. 4, 2. 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1541, 1971
Art. 76 Abs. 4, 2. 25.09.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-002
Art. 80 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 81 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 82 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 83 23.10.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 1824; A 2020, 119
Art. 84a 19.09.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1541, 1971
Art. 84b 15.12.2010 01.03.2011 eingefügt A 2010, 2221; A 2011, 324