St. Gallen · 315.1 · statute
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11 provisions
Art. 1 als Gesetz:3
Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung
1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische
Lebensmittelgesetzgebung.4
2 Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.
3 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen Inspektionsdienst
und ein Untersuchungslabor.
Art. 2
…
Art. 3
…
Art. 4
Aufträge
1 Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz kann Aufträge ausserkantonaler Amtsstellen und Privater ausführen, soweit dadurch der gesetzliche Auftrag
nicht beeinträchtigt wird.
1 ABl 1995, 2005.
2 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände, SR 817, insbesondere das eidg Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 817.0.
3 Abgekürzt EG-LMG. Vom Grossen Rat erlassen am 21. Februar 1996; in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 angenommen und rechtsgültig geworden; in Vollzug ab 1. Juli 1996.
4 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände, SR 817, insbesondere das eidg Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 817.0.
nGS 31–79
315.1
Art. 5
…
Art. 6
Polizeiliche Befugnisse5
1 Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse:
a) Feststellung von Personalien;
b) Kontrolle von Behältnissen und Räumen;
c) Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.
2 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.
3 Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug unerlässlich ist.
Art. 7
Rechtsschutz6
1 Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann der Betroffene schriftlich Einsprache7 erheben.
2 Die Einsprache enthält einen Antrag und eine Begründung.
3 Einspracheentscheide können mit Rekurs8 angefochten werden.
Art. 8
9
Art. 9
10
Art. 10
Referendum
1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.11
Art. 11
Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
5 Art. 50 Abs. 4 LMG in Verbindung mit Art. 24, 28 und 30 LMG.
6 Art. 52 ff. LMG.
7 Zur Einsprache- und Rekursfrist siehe Art. 55 LMG.
8 Zur Einsprache- und Rekursfrist siehe Art. 55 LMG.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Art. 6RIG, sGS 125.1.
315.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–79 09.06.1996 01.07.1996
Art. 1 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 2 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 4 geändert 44–81 28.07.2009 keine Angabe
Art. 5 aufgehoben 44–81 28.07.2009 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.06.1996 01.07.1996 Erlass Grunderlass 31–79
28.07.2009 keine Angabe Art. 1 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 4 geändert 44–81
28.07.2009 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 44–81